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({{Zitat de §|128b|kosto}} KostO i.V.m. {{Zitat de §|93a|kosto}} KostO)
 
({{Zitat de §|128b|kosto}} KostO i.V.m. {{Zitat de §|93a|kosto}} KostO)
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==Rechtsmittel gegen Entscheidungen des VormG==
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==Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichtes==
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Nach {{Zitat de §|131|kosto}} Abs. 3 KostO gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.
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Nach {{Zitat de §|131|kosto}} Abs. 3 KostO gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.
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Für die Auslagen des Betroffenen gilt nach {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 FGG: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.  
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Für die Auslagen des Betroffenen gilt: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.  
    
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.
 
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.

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