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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
'''Einwilligungsfähigkeit''' (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s [[wikipedia:de:Einwilligung|einzuwilligen]].
 
'''Einwilligungsfähigkeit''' (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s [[wikipedia:de:Einwilligung|einzuwilligen]].
Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte [[Heilbehandlung|ärztliche Eingriff]], der sonst eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] darstellt ({{Zitat de §|223|stgb}} StGB), straffrei ({{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Die Einwilligungsfähigkeit wird ab 1.9.2009 ausdrücklich in § 1901a BGB genannt (im Rahmen der Neuregelungen der [[Patientenverfügung]]).
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Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte [[Heilbehandlung|ärztliche Eingriff]], der sonst eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] darstellt ({{Zitat de §|223|stgb}} StGB), straffrei ({{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Die Einwilligungsfähigkeit wird ab 1.9.2009 ausdrücklich in § 1901a BGB genannt (im Rahmen der Neuregelungen der [[Patientenverfügung]]), sowie seit 26.2.2013 in § 630d BGB (Behandlungsvertrag).
    
==Arztbehandlung==
 
==Arztbehandlung==

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