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'''AmtsG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 20.06.2012, 60 XVII S 253/09''', FamRZ 2012, 1753:
 
'''AmtsG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 20.06.2012, 60 XVII S 253/09''', FamRZ 2012, 1753:
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Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer.
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Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
    
==Vergütungsanspruch==
 
==Vergütungsanspruch==

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