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Eine Betreuung ist auch dann gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, wenn sie sich wegen ihrer konsequenten Ablehnung durch den Betroffenen und der dadurch verbleibenden (eingeschränkten) Wirkungsmöglichkeiten für den Betreuer als übermäßige, sei es auch krankhaft verarbeitete Belastung für den Betroffenen darstellt.
 
Eine Betreuung ist auch dann gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, wenn sie sich wegen ihrer konsequenten Ablehnung durch den Betroffenen und der dadurch verbleibenden (eingeschränkten) Wirkungsmöglichkeiten für den Betreuer als übermäßige, sei es auch krankhaft verarbeitete Belastung für den Betroffenen darstellt.
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'''OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2012, 6 A 2969/11:'''
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Eine vom Betreuer erteilte Verfahrensvollmacht für ein Verwaltungsverfahren bleibt auch nach Aufhebung der Betreuung aufrechtbestehen (§ 14 Abs. 2 VwVfG NRW).
    
'''BGH, Beschluss vom 21.11.2012, XII ZB 296/12:'''
 
'''BGH, Beschluss vom 21.11.2012, XII ZB 296/12:'''

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