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==Steuerpflicht der Aufwandspauschale==
 
==Steuerpflicht der Aufwandspauschale==
 
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Aufgrund der durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BStBl. I S. 815) mit Wirkung ab 2007 neu eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag) nach § 3 Nr. 26a EStG gilt für die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Folgendes:
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=== Allgemeines ===
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Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09 auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach sind Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.
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Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden vorrangig ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
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Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 Euro (bis 30.06.2004: 312 Euro). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.
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Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.
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=== Steuerbefreiung ===
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Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG) noch die ehrenamtlichen Betreuer öffentliche Dienste ausüben (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt (siehe R 3.26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.
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'''Ab 2007''' sind die Aufwandsentschädigungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr steuerbefreit (sog. Ehrenamtsfreibetrag). Denn die ehrenamtlichen Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 25. November 2008, BStBl I S. 985).
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=== Einkunftsart ===
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Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie ‑ nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrags und der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten), soweit diese den Ehrenamtsfreibetrag übersteigen, und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift ‑ weniger als 256 Euro im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben.
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=== Werbungskostenabzug ===
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Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich angefallen Kosten gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten.
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Es bestehen keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 Prozent der pauschalen Aufwandsentschädigung (25 Prozent von 323 Euro = 81 Euro) berücksichtigt werden.
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Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden tatsächlich oder pauschal ermittelten Werbungskosten ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EStG).
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Beispiel:
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Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält für jede Betreuung eine Aufwandsentschädigung von 323 Euro. Tatsächliche Aufwendungen werden nicht nachgewiesen.
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# Der Betreuer hat 2 Betreuungen übernommen
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# Der Betreuer hat 3 Betreuungen übernommen
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# Der Betreuer hat 7 Betreuungen übernommen
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Lösung:
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{| class="prettytable"
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| <center>2 Betreuungen</center>
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| <center>3 Betreuungen</center>
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| <center>7 Betreuungen</center>
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| Einnahmen
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| <div align="right">646 Euro</div>
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| <div align="right">969 Euro</div>
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| <div align="right">2.261 Euro</div>
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| ./.steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG
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| <div align="right">500 Euro</div>
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| <div align="right">500 Euro</div>
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| <div align="right">500 Euro</div>
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|-
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| verbleiben
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| <div align="right">146 Euro</div>
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| <div align="right">469 Euro</div>
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| <div align="right">1.761 Euro</div>
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|-
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| ./.pauschalierte Werbungskosten(25 % der Einnahmen abzüglich 500 Euro; mindestens 0 Euro)
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| <div align="right">0 Euro</div>
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(25 % von 646 Euro abzgl. 500 Euro)
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| <div align="right">0 Euro</div>
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(25 % von 969 Euro abzgl. 500 Euro)
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| <div align="right">66 Euro</div>
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(25 % von 2.261 Euro abzgl. 500 Euro)
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|-
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| Einkünfte
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| <div align="right">146 Euro</div>
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| <div align="right">469 Euro</div>
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| <div align="right">1.695 Euro</div>
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|-
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| steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
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| <div align="right">0 Euro</div>
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| <div align="right">469 Euro</div>
  −
| <div align="right">1.695 Euro</div>
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|}
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===Neuregelung durch Jahressteuergesetz 2010 ===
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Der Bundestag hat am 28.10.2010 das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Aufgenommen wurde auch ein Änderungsantrag des Bundesrates, wonach die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder (§ 1835a BGB, je 323 Euro (Jahr) bis zu einer Gesamtsumme von 2.100 Euro jährlich steuerfrei gestellt wird (künftig § 3 Nr. 26b EStG). Andere steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26 ESTG - die sog. "Übungsleiterpauschale" werden in diese Gesamtsumme aber eingerechnet.
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Der angenommene Änderungsvorschlag findet sich in der Bt-Drs. 17/3449, auf Seite 12 (unter Art. 1.4), siehe unter. http://dip.bundestag.de/btd/17/034/1703449.pdf
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Einzig unklar bleibt z.Zt. das Inkrafttreten dieser neuen Regelung. Das Jahressteuergesetz 2010 ist grundsatzlich am Tag seiner  Veröffentlichung, dem 13.12.2010 in Kraft getreten (BGBl. I. S. 1768). Einige Bestimmungen traten zu anderen Terminen, teils zum 1.1.2010, teils zum 1.1.2011. in Kraft, aber die o.g. Regelung wird nicht separat erwähnt. Der höhere Steuerfreibetrag gilt auf jeden Fall ab dem Steuerjahr 2011. Ob allerdings auch für 2010, ist derzeit unklar.
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Die neue Regelung bedeutet, dass der Betreuer (sofern keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen) jährlich bis zu 7 x die Pauschale von 323 Euro steuerfrei erhalten darf. Die Gesamtsumme läge dann zwar bei 2.261 Euro und oberhalb der genannten 2.100 Euro. Der übersteigende Betrag fällt aber (wie bisher) in die Einnahmeart "sonstige Einnahmen" nach § 22 Nr. 3 EStG, bei der es noch eine Freigrenze von 256 Euro gibt. Diese (2100 + 256 = 2.356) Grenze wird bei erst ab der 8. Betreuung überschritten.
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''Siehe auch unten unter Weblinks''
      
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==
 
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