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Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).
 
Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).
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'''BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12''':
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Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden.
     

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