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3.228 Bytes hinzugefügt ,  18:37, 1. Jan. 2013
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Es gilt, dass in AGB keine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren vereinbart werden darf. Dagegen ist es in Ordnung, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Erben den Vertrag nicht kündigen dürfen.
 
Es gilt, dass in AGB keine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren vereinbart werden darf. Dagegen ist es in Ordnung, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Erben den Vertrag nicht kündigen dürfen.
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==Bestattungsvertrag und Sozialhilfe==
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Immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung sind nicht in der Lage. die Kosten für den Heimplatz aus ihrem eigenen Vermögen zu bestreiten, so dass der Sozialhilfeträger einspringen muss, um die ungedeckten Kosten zu übernehmen. Den Empfängern der Sozialhilfe bleibt in diesem Fall ein Schonvermögen von lediglich 2.600,- €. Das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil vom 11.10.2011, S 20 SO 134/10 entschieden, dass dennoch ein Betrag in Höhe von 8.800,- € als Bestattungsvorsorgefreibetrag angemessen sein kann.
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Die schwerbehinderte und pflegebedürftige Klägerin lebt in einem Pflegeheim. Im Jahr 2010 beantragte sie, da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Sozialhilfeträger. Dabei legte sie ihre Vermögensverhältnisse offen. Unter anderem verfügte sie neben kleineren Sparbeträgen über einen Anspruch aus einem Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 8.800,- €. Diesen Vertrag hatte die Klägerin bereits Monate vor Einzug in die Einrichtung mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen, um ihre spätere Bestattung sichern zu können. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten mit der Begründung ab, ein Betrag in Höhe von 2.500,- € sei für eine angemessene und würdige Bestattung ausreichend. Nach Abzug eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 2.600,- € und Kosten für eine angemessene Beerdigung in Höhe von 2.500,- € verbliebe der Antragstellerin noch ein Betrag auf ihren Sparkonten, der einem Sozialhilfeanspruch entgegenstehe. Dagegen klagte die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren.
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Das Gericht stellte im Zuge des Verfahrens fest, dass die Klägerin ihr sonstiges Sparvermögen für die Deckung der Heimkosten aufgebraucht hatte und sie somit einen Anspruch auf Pflegewohngeld hatte. Die Sozialhilfe dürfe jedoch nicht vom Einsatz des zum Zweck der Bestattungsvorsorge vorgesehenen Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrag abhängig gemacht werden. Mit Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 8/9 b SO 9/06 R) hatte bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass dem Wunsch eines Menschen, für seine Bestattung und die anschließende Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist. Der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags für eine angemessene Bestattung und Grabpflege sei daher als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen anzusehen. Die Angemessenheit ist aus den Kosten zu ermitteln, welche die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung zu übernehmen hat (Grundbetrag). Dabei ist Bezug zu nehmen auf die gewünschte Art der Bestattung. Dieser als einfachster Standard anzusehende Betrag ist unter Berücksichtigung der Individualwünsche des Betroffenen bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Richtwert könnten dabei die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung sein. Das Gericht stellte fest, dass die Kosten einer durchschnittlichen Beerdigung nach Auskunft der Verbraucherzentralen bei rund 7.000,- € liegen. Der im Streitfall festgelegte Betrag war daher noch als angemessen anzusehen. Die beantragte Sozialhilfe war zu gewähren.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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