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# In einem [[Betreuungsverfahren]] darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
 
# In einem [[Betreuungsverfahren]] darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
 
# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
 
# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
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'''BGH, Beschluss vom 14.11.2012, XII ZB 344/12''':
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Die gutachterliche Stellungnahme des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.
    
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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