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# Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen.
 
# Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09''':
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09''', BtPrax 2009, 195 = FamRZ 2009, 1350 (Ls):
    
# Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Betreuungsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.
 
# Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Betreuungsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.