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Wenn das Gericht die vom Betroffenen an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen nachträglich gem. § 168 Abs. 1 S. 3 FamFG festsetzt, muss es in diesem Beschluss auch die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen bestimmen, die der Betroffene an die Staatskasse zu zahlen hat.
 
Wenn das Gericht die vom Betroffenen an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen nachträglich gem. § 168 Abs. 1 S. 3 FamFG festsetzt, muss es in diesem Beschluss auch die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen bestimmen, die der Betroffene an die Staatskasse zu zahlen hat.
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'''BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 474/11 ''', FamRZ 2012, 1798::
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'''BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 474/11 ''', BeckRS 2012, 20502 = FamRZ 2012, 1798::
    
Der [[Verfahrenspfleger]] kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung beim [[Staatsregress]] nach § 1836e BGB erheben. Wie seine Bezeichnung in § 276 FamFG zu erkennen gibt, hat der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betreuten im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in den jeweiligen Aufgabenkreisen gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht (gesetzlicher) Vertreter des Betreuten. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen Sinne. Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf. Deshalb kann die Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw. sein [[gesetzlicher Vertreter]] erheben.
 
Der [[Verfahrenspfleger]] kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung beim [[Staatsregress]] nach § 1836e BGB erheben. Wie seine Bezeichnung in § 276 FamFG zu erkennen gibt, hat der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betreuten im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in den jeweiligen Aufgabenkreisen gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht (gesetzlicher) Vertreter des Betreuten. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen Sinne. Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf. Deshalb kann die Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw. sein [[gesetzlicher Vertreter]] erheben.

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