Wenn das Gericht die vom Betroffenen an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen nachträglich gem. § 168 Abs. 1 S. 3 FamFG festsetzt, muss es in diesem Beschluss auch die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen bestimmen, die der Betroffene an die Staatskasse zu zahlen hat. | Wenn das Gericht die vom Betroffenen an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen nachträglich gem. § 168 Abs. 1 S. 3 FamFG festsetzt, muss es in diesem Beschluss auch die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen bestimmen, die der Betroffene an die Staatskasse zu zahlen hat. |