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# Auch im [[Beschwerde]]verfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.
 
# Auch im [[Beschwerde]]verfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.
 
# Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt.  
 
# Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt.  
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2012, 17 W 13/11''', FamRZ 2012, 1754:
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[[Anhörung]] und [[Sachverständigengutachten|Gutachtenerstattung]] im [[Unterbringungsverfahren]].
    
'''BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12 ''':   
 
'''BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12 ''':   

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