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Bei einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB (Kündigung der Mietwohnung) ist – für die erste Instanz - die Anhörung des Betroffenen zwingend vorgesehen, § 69d Abs. 1 Satz 2 FGG (jetzt § 299 FamFG). Dem ist das Amtsgericht nachgekommen. Für das Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich dieselben Verfahrensregeln wie für die erste Instanz, so dass im Regelfall eine Anhörung des Betroffenen zu wiederholen ist, § 69g Abs. 5 FGG (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 09.07.2007 – 16 Wx 94/07; vom 07.05.2007 – 16 Wx 79/07; vom 07.03.2007 – 16 Wx 17/07). § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG erlaubt ein ausnahmsweises Absehen von der Anhörung, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dazu haben sich in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen von einer Anhörung nicht abgesehen werden darf (dazu Zusammenstellung bei Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rdnr. 50). Danach kann u. a. dann nicht von einer Anhörung abgesehen werden, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht längere Zeit zurückliegt. Zwar gibt es keine feste Grenze, deren Überschreiten eine Anhörung zwingend gebietet. Allerdings werden Zeiträume von über sechs Monate regelmäßig als zu lang angesehen. Für diese Zeitgrenze spricht die Fassung des § 69i Abs. 1 Satz 2 FGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch als Maßstab für die Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren herangezogen werden kann (so überzeugend Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die Anhörung durch das Erstgericht bereits am 13.11.2007 erfolgt ist, somit neun Monate zurücklag, als das Landgericht entschieden hat, war allein wegen der derartig lang zurückliegenden Anhörung eine erneute Anhörung zwingend geboten (vgl. auch OLG Frankfurt vom 17.11.2005, FamRZ 2006,1876, wonach auf eine zeitnahe persönliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz bei einer Genehmigungsentscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB nicht verzichtet werden kann).
 
Bei einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB (Kündigung der Mietwohnung) ist – für die erste Instanz - die Anhörung des Betroffenen zwingend vorgesehen, § 69d Abs. 1 Satz 2 FGG (jetzt § 299 FamFG). Dem ist das Amtsgericht nachgekommen. Für das Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich dieselben Verfahrensregeln wie für die erste Instanz, so dass im Regelfall eine Anhörung des Betroffenen zu wiederholen ist, § 69g Abs. 5 FGG (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 09.07.2007 – 16 Wx 94/07; vom 07.05.2007 – 16 Wx 79/07; vom 07.03.2007 – 16 Wx 17/07). § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG erlaubt ein ausnahmsweises Absehen von der Anhörung, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dazu haben sich in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen von einer Anhörung nicht abgesehen werden darf (dazu Zusammenstellung bei Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rdnr. 50). Danach kann u. a. dann nicht von einer Anhörung abgesehen werden, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht längere Zeit zurückliegt. Zwar gibt es keine feste Grenze, deren Überschreiten eine Anhörung zwingend gebietet. Allerdings werden Zeiträume von über sechs Monate regelmäßig als zu lang angesehen. Für diese Zeitgrenze spricht die Fassung des § 69i Abs. 1 Satz 2 FGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch als Maßstab für die Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren herangezogen werden kann (so überzeugend Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die Anhörung durch das Erstgericht bereits am 13.11.2007 erfolgt ist, somit neun Monate zurücklag, als das Landgericht entschieden hat, war allein wegen der derartig lang zurückliegenden Anhörung eine erneute Anhörung zwingend geboten (vgl. auch OLG Frankfurt vom 17.11.2005, FamRZ 2006,1876, wonach auf eine zeitnahe persönliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz bei einer Genehmigungsentscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB nicht verzichtet werden kann).
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 1 W 168/08 und 1 W 169/08''': Kündigung des Mietverhältnisses durch den Betreuer
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 1 W 168/08 und 1 W 169/08''',  FGPrax 2010, 25 = FamRZ 2010, 494: Kündigung des Mietverhältnisses durch den Betreuer
    
Wird ein allein mit der Betroffenen bestehendes Mietverhältnis mit Genehmigung des Betreuungsgerichts durch den Betreuer gekündigt, so ist der ebenfalls in der Wohnung lebende Sohn der Betroffenen zur Beschwerde gegen die Genehmigung nicht befugt. Auch seine Erbenstellung nach dem zwischenzeitlichen Tod der Betroffenen ändert hierdran nichts.
 
Wird ein allein mit der Betroffenen bestehendes Mietverhältnis mit Genehmigung des Betreuungsgerichts durch den Betreuer gekündigt, so ist der ebenfalls in der Wohnung lebende Sohn der Betroffenen zur Beschwerde gegen die Genehmigung nicht befugt. Auch seine Erbenstellung nach dem zwischenzeitlichen Tod der Betroffenen ändert hierdran nichts.

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