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Dem § 1908f Abs. 1 BGB ist im Einzelnen nicht zu entnehmen, wie und unter welchen Umständen und mit welcher Organisationsstruktur Vereinsmitarbeiter zu beaufsichtigen sind. Auch der Landesgesetzgeber hat hierzu, obwohl ihm in § 1908f Abs. 3 Satz 2 BGB die Kompetenz hierfür eingeräumt ist, in seinem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) keine konkreteren Anforderungen geregelt. Einen allgemein bestehenden Rechtsgrundsatz, dass bei Einsetzung etwa der Ehefrau eines Beschäftigten des Vereins als Vereinsvorstand nicht mehr von einer Aufsicht auszugehen ist, gibt es nicht.
 
Dem § 1908f Abs. 1 BGB ist im Einzelnen nicht zu entnehmen, wie und unter welchen Umständen und mit welcher Organisationsstruktur Vereinsmitarbeiter zu beaufsichtigen sind. Auch der Landesgesetzgeber hat hierzu, obwohl ihm in § 1908f Abs. 3 Satz 2 BGB die Kompetenz hierfür eingeräumt ist, in seinem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) keine konkreteren Anforderungen geregelt. Einen allgemein bestehenden Rechtsgrundsatz, dass bei Einsetzung etwa der Ehefrau eines Beschäftigten des Vereins als Vereinsvorstand nicht mehr von einer Aufsicht auszugehen ist, gibt es nicht.
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'''OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010, 13 WF 408/10''':
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'''OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010, 13 WF 408/10''', FamRZ 2011, 61:
 
   
 
   
 
Kein Aufwandsentschädigungs- oder Vergütungsanspruch für Vereinsvormund, wenn der Verein als juristische Person zum Vormund bestellt wird.
 
Kein Aufwandsentschädigungs- oder Vergütungsanspruch für Vereinsvormund, wenn der Verein als juristische Person zum Vormund bestellt wird.

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