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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09''':
 
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09''':
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Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die [[Prozessfähigkeit|Prozessunfähigkeit]] des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22 a Abs. 1 FamFG dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise Vermögenssorge bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.
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Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die [[Prozessfähigkeit|Prozessunfähigkeit]] des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22a Abs. 1 FamFG dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise [[Vermögenssorge]] bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.
    
==Zwangsräumung==
 
==Zwangsräumung==

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