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Für die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO benötigt der Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1812 BGB.
 
Für die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO benötigt der Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1812 BGB.
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'''AG Hannover, Beschl. v. 24.03.2020 – 904 IK 109/20 - 4'''
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'''AG Hannover, Beschl. v. 24.03.2020 – 904 IK 109/20 - 4''', NZI 2020, 799
    
Selbst dann, wenn man annimmt, dass Wissenserklärungen, die im Rahmen der Formulare gem. § 305 Abs. 1 InsO abzugeben sind, höchstpersönlichen Charakter haben, ist eine Ausnahme jedenfalls dann zu machen, wenn der Schuldner zu einer Erklärungsabgabe aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist.
 
Selbst dann, wenn man annimmt, dass Wissenserklärungen, die im Rahmen der Formulare gem. § 305 Abs. 1 InsO abzugeben sind, höchstpersönlichen Charakter haben, ist eine Ausnahme jedenfalls dann zu machen, wenn der Schuldner zu einer Erklärungsabgabe aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist.

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