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# Die Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist höchstpersönlicher Natur und nicht der Stellvertretung zugänglich.
 
# Die Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist höchstpersönlicher Natur und nicht der Stellvertretung zugänglich.
 
# Neben dem Betreuer ist deshalb auch der Betreute verpflichtet, eine Wissenserklärung mit abzugeben, sofern es keine Hinweise gibt, dass der Betreute tatsächlich nicht in der Lage ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
 
# Neben dem Betreuer ist deshalb auch der Betreute verpflichtet, eine Wissenserklärung mit abzugeben, sofern es keine Hinweise gibt, dass der Betreute tatsächlich nicht in der Lage ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
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'''AG Hannover, Beschl. v. 24.03.2020 – 904 IK 109/20 - 4'''
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Selbst dann, wenn man annimmt, dass Wissenserklärungen, die im Rahmen der Formulare gem. § 305 Abs. 1 InsO abzugeben sind, höchstpersönlichen Charakter haben, ist eine Ausnahme jedenfalls dann zu machen, wenn der Schuldner zu einer Erklärungsabgabe aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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