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Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen ´[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
 
Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen ´[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
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== Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen==
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können nur geschäftsfähigen Betreuten wirksam zugestellt werden. Das gilt auch dann, wenn es um die Vergütung des Betreuers geht.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. September 2018 – 5 T 274/18'''
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# Zulässige Verweigerung der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher gegen eine Betreuerin wegen Ansprüchen auf Betreuervergütung an den Betreuten als Drittschuldner wegen begründeter Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit.
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# Ein Gerichtsvollzieher ist als Organ der Rechtspflege berechtigt, bei festgestellten und begründeten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Drittschuldners von der beantragten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzusehen.
    
==Pfändung von Sozialleistungen==
 
==Pfändung von Sozialleistungen==

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