Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
177 Bytes hinzugefügt ,  09:41, 18. Okt. 2018
Zeile 25: Zeile 25:  
''Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.''
 
''Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.''
   −
Anmerkung: Für Geschäftsunfähige ergibt sich die Verpflichtung des Betreuers, die Erklärung abzugeben, direkt aus § 455 ZPO; siehe auch LG Koblenz, Urt. v 10.3.1972 - 13 T 8/72, DGVZ 1972,117.
+
Anmerkung: Für Geschäftsunfähige ergibt sich die Verpflichtung des Betreuers, die Erklärung abzugeben, direkt aus § 455 ZPO; siehe auch LG Koblenz, Urt. v 10.3.1972 - 13 T 8/72, DGVZ 1972,117. Das gilt auch beim vorherigen Verfahrenseintritt des Betreuers in das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Geschäftsfähigen nach § 53 ZPO: LG Osnabrück DGVZ 2005, 128.
    
Zum 1.1.2013 hat es durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung einige Änderungen gegeben, die auch für Betreuer von Interesse sein können. Geregelt ist das neue Verfahren im Abschnitt „Vollstreckung wegen Geldforderungen“ in den §§ 802 a bis l ZPO. Kernpunkt dieser Neuregelung ist es, dass die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung  durch die Abgabe einer Vermögensauskunft ersetzt wurde.
 
Zum 1.1.2013 hat es durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung einige Änderungen gegeben, die auch für Betreuer von Interesse sein können. Geregelt ist das neue Verfahren im Abschnitt „Vollstreckung wegen Geldforderungen“ in den §§ 802 a bis l ZPO. Kernpunkt dieser Neuregelung ist es, dass die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung  durch die Abgabe einer Vermögensauskunft ersetzt wurde.

Navigationsmenü