Zwangsvollstreckung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 79: Zeile 79:
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
*Bienwald: Schuldenregulierung als Betreueraufgabe; BtPrax 2000, 187  
 
*Bienwald: Schuldenregulierung als Betreueraufgabe; BtPrax 2000, 187  
*Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; [http://www.dgvz.de DGVZ] 2000, 161
+
*[https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider60/default-document-library/2000/dgvz-heft-11-2000.pdf?sfvrsn=2 Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161 (PDF)]
 
*Wesche: Der Betreute in der Zwangsvollstreckung; BtPrax 2006, 3 (Teil 1) und BtPrax 2006, 98 (Teil 2)
 
*Wesche: Der Betreute in der Zwangsvollstreckung; BtPrax 2006, 3 (Teil 1) und BtPrax 2006, 98 (Teil 2)
 
*Zimmermann: Die Vorsorgevollmacht in der Zwangsvollstreckung; DGVZ 2010, 221
 
*Zimmermann: Die Vorsorgevollmacht in der Zwangsvollstreckung; DGVZ 2010, 221

Version vom 11. Oktober 2017, 21:42 Uhr

Pfandsiegel.jpg

Zwangsvollstreckung und Betreuung

Allgemeines

Der Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = Rpfleger 1997, 307), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder Sozialhilfe- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.

Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15).

Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten vertritt diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen (§§ 51 - 53 ZPO, § 1902 BGB). Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze ([1]). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13.

Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen ´Geschäftsunfähigkeit sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).

Pfändung von Sozialleistungen

Die Regel­leis­tungen nach dem SGB II (ALG 2) sind unpfändbar, auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Verbind­lich­keiten aus vorsätz­lich began­genen uner­laubten Hand­lungen. Dies hat der 7. Senat des Bundes­ge­richts­hofs erneut entschieden [2] und damit einen Beschluss vom 25.11.2010 bekräf­tigt (VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 = MDR 2011, 127 = FamRZ 2011, 208 = WM 2011, 76 = Rpfleger 2011, 164).

Die Regel­leis­tungen (einschließ­lich der Kosten der Unter­kunft) nach dem SGB II und XII entspre­chen dem notwen­digen Unter­halt, der auch in der Zwangs­voll­stre­ckung zu belassen sei, so der BGH. Damit sei auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge (30 € monat­lich im entschie­denen Fall) unzu­lässig [3]

Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattlichen Versicherung)

Der Schuldner hat die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) normalerweise persönlich zu leisten, und zwar vor dem Gerichtsvollzieher. Dieses ergibt sich aus §§ 802c ZPO und § 185a GVGA. Die Abgabe der Erklärung ist jedoch stets dann Pflicht des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein entsprechender Einwilligungsvorbehalt besteht (LG Osnabrück BeckRS 2011, 12569).

BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18 = DGVZ 2008, 189 = BGHR 2008, 1241:

Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.

Anmerkung: Für Geschäftsunfähige ergibt sich die Verpflichtung des Betreuers, die Erklärung abzugeben, direkt aus § 455 ZPO; siehe auch LG Koblenz, Urt. v 10.3.1972 - 13 T 8/72, DGVZ 1972,117.

Zum 1.1.2013 hat es durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung einige Änderungen gegeben, die auch für Betreuer von Interesse sein können. Geregelt ist das neue Verfahren im Abschnitt „Vollstreckung wegen Geldforderungen“ in den §§ 802 a bis l ZPO. Kernpunkt dieser Neuregelung ist es, dass die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung durch die Abgabe einer Vermögensauskunft ersetzt wurde.

Anders als bisher ist kein erfolgloser Pfändungsversuch mehr notwendig, damit der Gerichtsvollzieher vom Schuldner Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einholen darf. Der Gläubiger kann wählen, ob der Schuldner bereits von Beginn an dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen hat (§ 802c, f ZPO) oder ob dies nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen soll (§ 807 ZPO).

Gem. § 820b ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungsfrist gewähren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO geregelt. Zunächst ist dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 2 Wochen einzuräumen. Ist die Forderung dann nicht beglichen worden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden – entweder in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder auf Antrag des Gläubigers hin auch in der Wohnung des Schuldners.

Zwangsversteigerungsverfahren

LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09, BtPrax 2009, 308 = FamRZ 2010, 587:

Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22a Abs. 1 FamFG dem zuständigen Betreuungsgericht Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise Vermögenssorge bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.

BGH, Beschluss vom 21.07.2011, V ZB 48/10, WM 2011, 1707 = NZM 2011, 788 = NJW-RR 2011, 1452:

Das Vollstreckungsgericht muss bei der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Abwägung der Interessen der Beteiligten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet.

Zwangsräumung

BGH, Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 24/05; NJW 2006, 508 = MDR 2006, 535 = FamRZ 2006, 265 (Ls.) = IMR 2006, 1003 = NZM 2006, 158 = Rpfleger 2006, 149 = WM 2006, 812 = JurBüro 2006, 215::

Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.

BGH, Beschluss vom 15.07.2010, V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649= NZM 2010, 836 = WM 2010, 1810:

Erachtet das Betreuungsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners für nicht geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Betreuungsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen.

Unter einer “flankierenden Maßnahme” stellt sich der BGH zB. Folgendes vor (Rdnr. 13 der Entscheidung):

(…) "Das kann dadurch geschehen, dass das Vollstreckungsgericht die bestätigende Entscheidung zunächst nur dem Betreuungsgericht (sowie ggf. auch einem bestellten Betreuer) – unter deutlicher Hervorhebung der mit dem Bekanntwerden der abschlägigen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden akuten Lebensgefahr – zustellt, die Herausgabe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten nach Ablauf einer bestimmten Frist ankündigt, sich des Eingangs dieser Ankündigung vergewissert, die Zustellung an die Verfahrensbeteiligten erst nach Fristablauf veranlasst und das Betreuungsgericht hiervon nochmals in geeigneter Weise unter erneuter Hervorhebung der Dringlichkeit und der Bedeutung der Sache informiert. Dann muss das – mit der Sache ohnehin schon vorbefasste – Betreuungsgericht im Rahmen der primär ihm zugewiesenen Verantwortung für den Lebensschutz darüber befinden, ob nunmehr eine akute Selbstgefährdung vorliegt oder nicht. Bejaht es eine solche Gefahr, obliegt es ihm, die erforderlichen (Eil-)Maßnahmen zu treffen."

Besprechung bei Rechtslupe.de

Restschuldbefreiung

Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich.

Weblinks

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Zeitschriftenbeiträge

Einzelnachweise