Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die [[Prozessfähigkeit|Prozessunfähigkeit]] des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22a Abs. 1 FamFG dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise [[Vermögenssorge]] bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt. | Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die [[Prozessfähigkeit|Prozessunfähigkeit]] des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22a Abs. 1 FamFG dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise [[Vermögenssorge]] bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt. |