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==Zwangsversteigerungsverfahren==
 
==Zwangsversteigerungsverfahren==
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09''':
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09''', BtPrax 2009, 308 = FamRZ 2010, 587:
    
Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die [[Prozessfähigkeit|Prozessunfähigkeit]] des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22a Abs. 1 FamFG dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise [[Vermögenssorge]] bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.
 
Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die [[Prozessfähigkeit|Prozessunfähigkeit]] des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22a Abs. 1 FamFG dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise [[Vermögenssorge]] bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.

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