Zwangsbehandlung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Wer ist zuständig?

Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat und seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden; ihnen steht im Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol zu. Das Amt des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur und schließt keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein. Demzufolge hat der Betreuer auch nicht kraft seiner Stellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu vielmehr jeweils die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden, also insbesondere Vormundschaftsgericht, Betreuungsbehörde oder Polizei. Siehe auch unter Grundrechte.

Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der Körperverletzung (§§ 223 folgende StGB), des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine nicht einwilligungsfähiger Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung verweigert.

Allgemeines zur Zwangsbehandlung

Bezüglich der ärztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben (BVerfGE 58, 208). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt.

Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.

KG, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04:

Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. 8. 2001; BVerfG 1 BvR 618/93:

Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt.

OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05:

Über das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.

Eine ambulante Zwangsbehandlung ist lt. BGH niemals erlaubt (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00).

Das OLG Celle wollte lt. Beschluss vom 10.8.2005 diese Maßstäbe auch für die stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen einer gerichtlich genehmigten Unterbringung angewendet sehen. Ebenso Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 05.02.2002, Az. 6 W 44/02: Der Einsatz von physischer Gewalt zur Vollziehung einer ärztlichen Maßnahme ist im Betreuungsrecht nicht geregelt. Ein Rückgriff auf § 1906 BGB ist ausgeschlossen.

Die Gegenauffassung dazu, z.B. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2002, Az. 2 W 17/02, Quelle: NJW RR 2002, 795: Die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung ist zulässig, wenn die Betroffene einwilligungsunfähig und ihre Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig wäre.

Erneut: OLG Schleswig, 30.3.2005 - Az: 2 W 11/05: Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen Einsc hätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnis mäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung zu vermeiden.

OLG München, Beschluss vom 30.03.2005, 33 Wx 38/05:

Kann bei einer zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen genehmigten Unterbringung nach § 1906 I Nr. 2 BGB eine notwendige Behandlung nur unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen, z.B. einer jeweils kurzfristigen Fixierung, vorgenommen werden, sind diese genehmigungsbedürftig und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch genehmigungsfähig nach § 1906 IV BGB. Der Entscheidung des BGH (BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149), wonach diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung biete, ist insoweit keine abweichende Beurteilung zu entnehmen.

BGH, Beschluss vom 1.2.2006 (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006,90 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006. 141 = NJW 2006, 1277)

Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (§ 34 StGB) gestattet.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5. 7. 2007 - 19 Wx 44/06: Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung:

1. In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 I Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist.

2. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzenden Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277).


Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung allein rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96;BGH Beschluss XII ZB 236/ 05). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist (§ 32 StGB; § 34 StGB).

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2006, Az. 16 Wx 141/06: Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung sind auch Heilungs- bzw. Besserungsprognosen zu berücksichtigen:

Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem Einwilligungsunfähigen bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht und PsychKG:

Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.
BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96

Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen

Außerhalb des Betreuungsrechtes, im Rahmen der sog. öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer (PsychKG) ist z.T. eine Zwangsbehandlung ausdrücklich gestattet. Das gleiche gilt für strafrechtliche Unterbringungen im Rahmen des Maßregelvollzugs. Allerdings sind die höchstrichterlichen Entscheidungen zum Betreuungsrecht auch auf die Psych KGs, die ohnehin die erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorraussetzen, anzuwenden und umgekehrt, da es sich um Eingriffe in die Grundrechte des Patienten handelt. So wurde das Recht auf "Freiheit zur Krankheit" zum ersten mal in einer Unterbringungssache nach Ländergesetzgebung vom Bundesverfassungsgericht erwähnt (BVerfGE 58, 208) und in Beschlüssen zum Betreuungsrecht präzisiert. Dieser "Freiheit zur Krankheit" ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Im Beschluss 2 BvR 2270 hatte das Bundesverfassungsgericht über einen Fall zu entscheiden in dem nach Betreuungsrecht und Unterbringungsrecht zwangweise behandelt werden sollte.

"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten."
BGH-Beschlüsse XII ZB 69/ 00 u. XII ZB 236/ 05

Siehe auch

Literatur

  • Abram: Zwangsweise Durchsetzbarkeit von Entscheidungen, BtPrax 2003, 2443
  • Baumann, Jürgen: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 80, 1873
  • Dodegge: Zwangsbehandlung und Betreuungsrecht; NJW 2006, 1627 ff.
  • Marschner: Gewalt und Betreuungsrecht, RuP 2001, 132
  • ders.: Anmerkung zu OLG Celle, Beschluss v. 10.8.2005 – 17 W 37/05 (Zwangsbehandlung während betreuungsrechtlicher Unterbringung); RuP 2005, 197
  • Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252
  • Andrea Tietze: Zwangsbehandlungen in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
  • Walther: Ambulante Zwangsbehandlung und fürsorglicher Zwang, BtPrax 2001, 96
  • Wurzel: Nicht genehmigte Zwangsmedikation – rechtfertigt das Zweifel an der Eignung des Betreuers? BtPrax 2001, 241
  • Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene Buchrezension Buchauszug als PDF-Datei - , ISBN 3928316087

Weblinks

Rechtsprechung

Sonstige

Wikipedia-Links