Zuführung zur Unterbringung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Zuführung zur Unterbringung

Nach § 70g Abs. 5 FGG (ab 1.9.2009 § 326 FamFG) ist die Unterstützung der Betreuungsbehörde gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) Unterbringung eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss.

Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine Unterbringung vermeiden läßt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche (ab 1.9.2009 betreuugsgerichtliche) Genehmigung und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der Unterstützungspflicht. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.

Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber bisher nicht auf Bevollmächtigte erweitert worden. Eine analoge Anwendung ist strittig.

Vollzug der Unterbringungsentscheidung

Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor 1992 zuständigen Gerichtsvollzieher waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Betreuungsbehörde im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal.

Anwendung unmittelbaren Zwangs

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Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des Vormundschaftsgerichtes vorliegt (§ 70g Abs. 5 Satz 2 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 70g Abs. 5 Satz 3 FGG (i.V.m. den Polizeigesetzen der Bundesländer) zulässig ist.

Rechtslage ab 01.09.2009

Für die Betreuungsbehörde wird es für eine Vorführung und eine Zuführung zur Unterbringung ab 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten:

§ 326 FamFG Zuführung zur Unterbringung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.

(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.

Rechtsprechung

AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04:

  1. § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.
  2. Eine medizinische Zwangsbehandlung eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen Unterbringung unzulässig.

Kosten der Zuführung

Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der Betreuungsbehörde zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6

Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der Vorführung im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur Anhörung278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des Sachverständigengutachtens nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.)

Siehe auch

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