Zuführung zur Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*[http://polizei-info-forum.de/seite-1c.htm Bosse, Ulrich: Unterstützung eines Betreuers bei einer Unterbringung; POLIZEI-Info 5/2005, 19]
 
*[http://polizei-info-forum.de/seite-1c.htm Bosse, Ulrich: Unterstützung eines Betreuers bei einer Unterbringung; POLIZEI-Info 5/2005, 19]
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Infothek/iAmbulante_Zwangsbehandlung.pdf Brill: Bundesregierung lehnt zwangsweise Zuführung zur ambulanten Behandlung ab; Psychosoz. Umschau 2004, 31 ( auch als PDF)]
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Infothek/iAmbulante_Zwangsbehandlung.pdf Brill: Bundesregierung lehnt zwangsweise Zuführung zur ambulanten Behandlung ab; Psychosoz. Umschau 2004, 31 ( auch als PDF)]
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*Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74
 
*Köhle, Eugen: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
 
*Köhle, Eugen: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
 
*Walther, Guy: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42
 
*Walther, Guy: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42

Version vom 21. Mai 2009, 16:59 Uhr

Zwangsjacke.jpg

Die Zuführung zur Unterbringung

Nach § 70g Abs. 5 FGG ist die Unterstützung der Betreuungsbehörde gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) Unterbringung eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss.

Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die Unterstützungspflicht der Behörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine Unterbringung vermeiden läßt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der Unterstützungspflicht. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.

Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber bisher nicht auf Bevollmächtigte erweitert worden. Eine analoge Anwendung ist strittig.

Vollzug der Unterbringungsentscheidung

Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung bisher zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 33 Abs. 2 FGG) waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Betreuungsbehörde im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal.

Anwendung unmittelbaren Zwangs

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Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des Vormundschaftsgerichtes vorliegt (§ 70g Abs. 5 Satz 2 FGG ). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 70g Abs. 5 Satz 3 FGG (i.V.m. den Polizeigesetzen der Bundesländer) zulässig ist.

Rechtslage ab 01.09.2009

Für die Betreuungsbehörde wird es für eine Vorführung und eine Zuführung zur Unterbringung ab 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten:

§ 326 Zuführung zur Unterbringung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.

(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.

Siehe auch

Literatur

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Weblinks

Vordrucke

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