Zuführung zur Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*Köhle, Eugen: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
 
*Köhle, Eugen: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
 
*Walther, Guy: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42
 
*Walther, Guy: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/53/05/00/rp_04_2007_167.pdf ders.: ders.: Vor- und Zuführungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; R&P 2007, 167 (auch als PDF)]
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*[http://psychiatrie.de/data/pdf/53/05/00/rp_04_2007_167.pdf ders.: Vor- und Zuführungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; R&P 2007, 167 (auch als PDF)]
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==

Version vom 26. Oktober 2008, 13:38 Uhr

Zwangsjacke.jpg

Die Zuführung zur Unterbringung

Nach § 70g Abs. 5 FGG ist die Unterstützung der Betreuungsbehörde gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) Unterbringung eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss.

Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die Unterstützungspflicht der Behörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine Unterbringung vermeiden läßt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der Unterstützungspflicht. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.

Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber bisher nicht auf Bevollmächtigte erweitert worden. Eine analoge Anwendung ist strittig.

Vollzug der Unterbringungsentscheidung

Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung bisher zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 33 Abs. 2 FGG) waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Betreuungsbehörde im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal.

Anwendung unmittelbaren Zwangs

Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des Vormundschaftsgerichtes vorliegt (§ 70g Abs. 5 Satz 2 FGG ). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 70g Abs. 5 Satz 3 FGG (i.V.m. den Polizeigesetzen der Bundesländer) zulässig ist.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Vordrucke