Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
673 Bytes entfernt ,  09:44, 19. Aug. 2020
Zeile 60: Zeile 60:  
*LG Zweibrücken vom 20.07.1999, 4 T 167/99,  BtPrax 1999, 244
 
*LG Zweibrücken vom 20.07.1999, 4 T 167/99,  BtPrax 1999, 244
 
*VerwG Neustadt vom 10.06.1999, 3 L 1535/99.NW, FamRZ 2000, 1049
 
*VerwG Neustadt vom 10.06.1999, 3 L 1535/99.NW, FamRZ 2000, 1049
 +
 +
'''BVerfG Beschluss vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14'''
 +
 +
Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG sind verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren einer Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern entschieden und festgestellt, dass die von diesen Regelungen betroffenen Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt sind. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. § 13 Nr. 2 BWahlG genügt aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird. § 13 Nr. 3 BWahlG ist schon nicht geeignet, Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.
 +
 +
Nach der Eilentscheidung des BVerfG vom 15.4.2019, 2 BvQ 22/19 müssen Betreute auf Antrag auch in das Wählerverzeichnis zur Europawahl am 26.5.219 eingetragen werden. Der Antrag dazu muss spätestens am 5.5.2019 beim kommunalen Wahlamt gestellt worden sein.
    
===Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung===
 
===Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung===
Zeile 77: Zeile 83:     
===Bundestag und Europaparlament===
 
===Bundestag und Europaparlament===
Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sollen nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Grünen und Linken vom 30.5.2017 entfallen . Hierdurch wird eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die [[Behindertenkonvention|UN-Behindertenrechtskonvention]] angestrebt. Bereits 2013 war von den Grünen ein vergleichbarer Entwurf eingebracht worden, der nicht vom BT verabschiedet wurde.
+
Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sollten nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Grünen und Linken vom 30.5.2017 entfallen . Hierdurch wird eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die [[Behindertenkonvention|UN-Behindertenrechtskonvention]] angestrebt. Bereits 2013 war von den Grünen ein vergleichbarer Entwurf eingebracht worden, der nicht vom BT verabschiedet wurde.
    
Das BMAS hat Mitte 2016 eine wiss. Untersuchung zu der Frage veröffentlicht. Links siehe unten). Im Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl ist ebenfalls vorgesehen, das Wahlverbot zu streichen. Ende September 2018 haben die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken erneut einen Gesetzentwurf im obigen Sinne in  den Bundestag eingebracht. Der Bundestag hat nunmehr im April 2019 das Bundeswahlgesetz und das Europawahlgesetz geändert. Das Gesetz tritt am 1.7.2019 in Kraft, sodass die Europawahl im Mai 2019 davon noch nicht betroffen ist. Grüne, Linke und FDP haben beim BVerfG einen Eilantrag eingebracht, dies schon für die Europawahl vorzunehmen.
 
Das BMAS hat Mitte 2016 eine wiss. Untersuchung zu der Frage veröffentlicht. Links siehe unten). Im Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl ist ebenfalls vorgesehen, das Wahlverbot zu streichen. Ende September 2018 haben die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken erneut einen Gesetzentwurf im obigen Sinne in  den Bundestag eingebracht. Der Bundestag hat nunmehr im April 2019 das Bundeswahlgesetz und das Europawahlgesetz geändert. Das Gesetz tritt am 1.7.2019 in Kraft, sodass die Europawahl im Mai 2019 davon noch nicht betroffen ist. Grüne, Linke und FDP haben beim BVerfG einen Eilantrag eingebracht, dies schon für die Europawahl vorzunehmen.
 +
 +
Nachdem im Bundestag seitens der Koalitionsfraktionen ein neuer Gesetzesvorstoß  gemacht wurde, der aber erst am 1.7.2019, also erst nach der Europawahl am 26.5.2019 in Kraft treten sollte, entschied das BVerfG in einer Eilentscheidung vom 15.4.2019, dass bereits zur Europawahl am 26.5.2019 eine Eintragung in das Wählerregister zulässig sein müsse.
    
===Länder und Kommunen===
 
===Länder und Kommunen===
Im Juni 2016 haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein den Wahlrechtsausschluss "Betreuung in allen Angelegenheiten" aus ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen herausgenommen.
  −
Im Land Brandenburg hat der Landtag Mitte 2018 das Wahlverbot aus dem Landes- und Kommunalwahlgesetz gestrichen. In Niedersachsen ist Mitte 2018 ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht worden. Mitte 2017 haben die Grünen im Bayr. Landtag eine vergleichbare Gesetzesänderung vorgelegt. Ein entsprechender Anlauf der Linken scheiterte im hessischen Landtag im Juni 2018.
  −
  −
Bis zum Frühjahr 2019 sind auch die Wahlverbote aus den Wahlgesetzen Berlins, Bremens und Hamburgs gestrichen worden, also in zusammen 6 Bundesländern. In weiteren Bundesländern sind entsprechende Gesetzesänderungen im parlamentarischen Verfahren, z.B in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen und Thüringen. In Rheinland-Pfalz wurde das Kommunalwahlgesetz für die Wahl im Mai 2019 geändert, das Landeswahlgesetz soll demnächst ebenfalls geändert werden.
  −
  −
==Achtung: aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes !==
  −
  −
'''BVerfG Beschluss vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14'''
  −
  −
Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG sind verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren einer Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern entschieden und festgestellt, dass die von diesen Regelungen betroffenen Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt sind. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. § 13 Nr. 2 BWahlG genügt aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird. § 13 Nr. 3 BWahlG ist schon nicht geeignet, Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.
  −
  −
Nach der Eilentscheidung des BVerfG vom 15.4.2019 müssen Betreute auf Antrag auch in das Wählerverzeichnis zur Europawahl am 26.5.219 eingetragen werden. Der Antrag dazu muss spätestens am 5.5.2019 beim kommunalen Wahlamt gestellt worden sein.
  −
  −
Antragsformular zur Eintragung in das Wählerverzeichnis (PDF): https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/downloads/Antrag_Wählerverzeichnis_Betreute_ausfüllbar.pdf
  −
  −
==Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse==
  −
  −
* {{Zitat de §|13|bwahlg}} [[wikipedia:de:Bundeswahlgesetz|Bundeswahlgesetz]]
  −
* {{Zitat de §|6a|euwg}}[[wikipedia:de:Europawahl|Europawahl]]gesetz
  −
*[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WahlGBW2005pP7&psml=bsbawueprod.psml&max=true § 7 Abs. 2 Landeswahlgesetz Baden-Württemberg]**
  −
*[http://by.juris.de/by/gesamt/WahlG_BY_2002.htm Art. 2 Landeswahlgesetz Bayern]
  −
*[http://www.kulturbuch-verlag.de/online/brv_aktuell/D0001/F00014.pdf § 2 Landeswahlgesetz Berlin]
  −
*[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13807.de § 7 Landeswahlgesetz Brandenburg]
  −
*[http://bremen.beck.de/?vpath=bibdata/ges/BrWahlG/cont/BrWahlG.htm&mode=all § 2 Bremisches Wahlgesetz]**
  −
*[http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-B%C3%BCrgWGHA1971rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr § 7 Wahlgesetz für die Hamburger Bürgerschaft]
  −
*[http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1iq6/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=65&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WahlGHE2005pP3#focuspoint § 3 Landtagswahlgeetz Hessen]**
  −
*[http://mv.juris.de/mv/gesamt/LWG_MV.htm § 15 Landeswahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern]**
  −
*[http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WahlG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true § 3 Niedersächs. Landeswahlgesetz]
  −
*[http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/WahlG_RP_2004.htm § 3 Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz]
  −
*[http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/WahlG_SL_2008.htm § 9 Landeswahlgesetz Saarland]
  −
*[http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6753813882267&jlink=p12&jabs=18 § 12 Sächs. Landeswahlgesetz]
  −
*[http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1yig/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WahlGST2010pIVZ&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint § 3 Landeswahlgesetz Sachsen-Anhalt]**
  −
*[http://www.landesrecht-thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WahlG+TH+%C2%A7+14&psml=bsthueprod.psml&max=true § 14 Thüringer Landeswahlgesetz]
      +
Nahezu alle Bundesländer haben bis Mitte 2020 die Wahlausschlüsse beginnend seit 2017 aus ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen ebenfalls gestrichen; die letzten dürften bis zum jeweiligen Landtagswahltermin aufgrund der bekannt gewordenen Aussagen der Landespolitik ebenfalls entfallen sein. Derzeit (1.6.2020) fehlt die Umsetzung noch in Baden-Württemberg und im Saarland.
   −
*[http://dejure.org/gesetze/GemO/14.html § 14 Gemeindeordnung Baden-Württemberg]**
+
{| class="wikitable"
*Art. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz Bayern
+
| Stand der Umsetzung ||des inklusiven Wahlrechts|| in den Bundesländern ||(Stand 1.6.2020)
*§ 9 Kommunalwahlgesetz Brandenburg
+
|-
*§ 31 Hessische Gemeindeordnung**
+
| Bundesland || Landeswahl-gesetz || Kommunal-wahlgesetz || Umsetzungsstand
*§ 8 Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern**
+
|-
*§ 48 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
+
| Baden-Württemberg || § 7 II || § 14 GO, § 10 KO || Wahlausschlüsse beseitigt (Landeswahlgesetz: G vom 3.4.2019), Landtagsbeschluss Kommunalwahl am 26.5.2019 (noch nicht in Gesetzestexten umgesetzt)
*§ 14 Kommunalwahlgesetz Saarland
+
|-
*§ 16 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung**
+
| Bayern || Art. 2 || Art. 2 || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 24.7.2019 (GVBl S. 342)
*§ 21 Abs. 2 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt**
+
|-
*§ 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz
+
| Berlin || § 2 ||  || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 20.3.2019 (GVBl. S. 234)
 +
|-
 +
| Brandenburg || § 7 || § 9 || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 29.6.2018 (GVBl Nr. 16)
 +
|-
 +
| Bremen || § 2 ||  || Wahlausschluss beseitigt durch G v 4.9.2018 (BremGBl S 411)
 +
|-
 +
| Hamburg || § 7 ||  || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 14.5.2018 (HmbGVBl S.119)
 +
|-
 +
| Hessen || § 3 || § 31 GO || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 30.10.2019, GVBl. S. 310)
 +
|-
 +
| Mecklenburg-Vorp. || § 5 || § 5 || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 10.4.2019 (GVOBl. M-V S. 138)
 +
|-
 +
| Niedersachsen || § 3 || § 48 KVG || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 27.3.2019 (Nds. GVBl. S. 70)
 +
|-
 +
| Nordrhein-Westfalen || § 2 || § 8 || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v  14.6.2016 (GV. NRW. S. 442)
 +
|-
 +
| Rheinland-Pfalz || § 3 || § 2 || Wahlausschluss  beseitigt: Landtagswahl: G v 3.6.2020 (GVBl. S. 240), Kommunalwahl durch G v 5.4.2019 (GVBl. S. 44)
 +
|-
 +
| Saarland || § 9 || § 14 || Wahlausschluss für Kommunalwahl beseitigt durch G v 24.4.2019
 +
|-
 +
| Sachsen || § 12 || § 16 II GO || Wahlausschluss beseitigt durch G v 2.7.2019 (SächsGVBl S. 542)
 +
|-
 +
| Sachsen-Anhalt || § 3 || § 23 II KVG || Wahlausschluss für Kommunalwahl beseitigt durch G v 5.4.2019 (GVBl. LSA S. 66), für Landtagswahl durch G v 18.2.2020 (GVBl. LSA S. 25)
 +
|-
 +
| Schleswig-Holstein || § 7 || § 4 || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 14.6.2016 (GVOBl. S. 999)
 +
|-
 +
| Thüringen || § 14 || § 2 || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v  29.3.2019 (GVBl S. 59)
 +
|}
   −
(soweit mit ** gekennzeichnet, ist der Ausschlussgrund der Unterbringung nach § 63 StGB nicht genannt).
+
==Sonstige Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse==
   −
Das Wahlverbot erstreckt sich auch auf die Sozialwahlen bei den Sozialversicherungsträgern (§§ 50, 51 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV).
+
Das Wahlverbot erstreckte sich auch auf die Sozialwahlen bei den Sozialversicherungsträgern (§§ 50, 51 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV). Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2019 ist das Wahlverbot hier auch entfallen.
    
Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i.d.R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche Berlin-Brandenburg, § 19 Abs. 1 Kirchenwahlgesetz der ev. Kirche Kurhessen-Waldeck, § 1 Abs. 2 Presbyteriumswahlgesetz Ev. Kirche im Rheinland).
 
Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i.d.R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche Berlin-Brandenburg, § 19 Abs. 1 Kirchenwahlgesetz der ev. Kirche Kurhessen-Waldeck, § 1 Abs. 2 Presbyteriumswahlgesetz Ev. Kirche im Rheinland).
Zeile 136: Zeile 139:  
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Brosey: Zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse; BtPrax 2019, 62
 
*Brosey: Zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse; BtPrax 2019, 62
*Deinert: Inklusives Wahlrecht realisiert - Konsequenzen für Betreuer (und Bevollmächtigte); BtPrax 5/2019
+
*dies.: Nach der Abschaffung der Wahlausschlüsse kommt das inklusive Wahlrecht; FamRZ 2020, 79
 +
*Deinert: Inklusives Wahlrecht realisiert - Konsequenzen für Betreuer (und Bevollmächtigte); BtPrax 2020, 21
 
*Hellmann: Wann liegt eine Betreuung für alle Angelegenheiten vor; BtPrax 1999, 229
 
*Hellmann: Wann liegt eine Betreuung für alle Angelegenheiten vor; BtPrax 1999, 229
 
*ders.: Anmerkung zum Beschluss des LG Zweibrücken vom 29.07.1999, BtPrax 1999, 229
 
*ders.: Anmerkung zum Beschluss des LG Zweibrücken vom 29.07.1999, BtPrax 1999, 229
Zeile 145: Zeile 149:  
*Leonhard: Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderung: Aktueller Stand; Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2016, S. 167
 
*Leonhard: Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderung: Aktueller Stand; Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2016, S. 167
 
*Paßmann: Wahlrecht und Betreuungsbedürftigkeit, BtPrax 1998, 6
 
*Paßmann: Wahlrecht und Betreuungsbedürftigkeit, BtPrax 1998, 6
 +
* Schönhagen, Grundrechtsbeschränkung im Rucksack – Der Wahlrechtsausschluss von Menschen unter Betreuung in allen Angelegenheiten, KritV 2016, 350
 
*Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht; ZRP 2012, 16
 
*Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht; ZRP 2012, 16
 
*Schulte: Der Ausschluss vom Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen. BtPrax 2013, 190
 
*Schulte: Der Ausschluss vom Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen. BtPrax 2013, 190
 
*Schwab: Probleme des materiellen Betreuungsrechts, FamRZ 1992, 493
 
*Schwab: Probleme des materiellen Betreuungsrechts, FamRZ 1992, 493
 
*Schwägerl: In der Grauzone (zur Wahlberechtigung bei Demenz), DER SPIEGEL 38/2009, S. 42
 
*Schwägerl: In der Grauzone (zur Wahlberechtigung bei Demenz), DER SPIEGEL 38/2009, S. 42
 +
*Welke: Endlich: Wahlrecht für alle; RdLH 2019, 1
 +
*dies.: Wahlrechtsausschlüsse aufgehoben; RdLH 2019, 51
 
*Zimmermann: Das Wahlrecht des Betreuten; FamRZ 1996, 79
 
*Zimmermann: Das Wahlrecht des Betreuten; FamRZ 1996, 79
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 +
*[https://www.deutschlandfunkkultur.de/wahlrecht-und-down-syndrom-warum-darf-julian-peters-nicht.1001.de.html?dram:article_id=394054 Podcast zum Wahlrecht Behinderter(DLF Kultur)]
 
*[http://lexetius.com/1999,1610 Bundesverfassungsgericht zum Wahlrecht Betreuter]
 
*[http://lexetius.com/1999,1610 Bundesverfassungsgericht zum Wahlrecht Betreuter]
 
*[http://www.lwl.org/psychiatrieverbund-download/datei-download/Wir_ueber_uns/Landesbetreuungsamt/Broschueren_und_Flyer/1257947332_0/ueberarbeitetes_wahlinfo2009.pdf Info des Landesbetreuungsamtes Westfalen zum Wahlrecht Betreuter]
 
*[http://www.lwl.org/psychiatrieverbund-download/datei-download/Wir_ueber_uns/Landesbetreuungsamt/Broschueren_und_Flyer/1257947332_0/ueberarbeitetes_wahlinfo2009.pdf Info des Landesbetreuungsamtes Westfalen zum Wahlrecht Betreuter]
Zeile 163: Zeile 171:  
*[https://www.bundestag.de/blob/409146/c5dda4d4d8ee0cf57ac0d0d3c65da5d7/wd-3-132-15-pdf-data.pdf Ausarbeitung des Wiss. Dienstes des Bundestags]
 
*[https://www.bundestag.de/blob/409146/c5dda4d4d8ee0cf57ac0d0d3c65da5d7/wd-3-132-15-pdf-data.pdf Ausarbeitung des Wiss. Dienstes des Bundestags]
   −
===Zum Gesetzentwurf der Grünen und Linken zur Änderung des Wahlrechtes===
+
===Zu den Gesetzentwürfen zur Änderung des Wahlrechtes===
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/125/1812547.pdf Gesetzentwurf vom 30.5.2017]
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/125/1812547.pdf Gesetzentwurf vom 30.5.2017]
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/503/50338.html vorheriger Gesetzentwurf der Grünen aus 2013 und weitere parlamentarische Dokumente dazu]
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/503/50338.html vorheriger Gesetzentwurf der Grünen aus 2013 und weitere parlamentarische Dokumente dazu]

Navigationsmenü