Wahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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===Zum Gesetzentwurf der Grünen zur Änderung des Wahlrechtes===
 
===Zum Gesetzentwurf der Grünen zur Änderung des Wahlrechtes===
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/503/50338.html Gesetzentwurf und weitere parlamentarische Dokumente dazu]
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/503/50338.html Gesetzentwurf und weitere parlamentarische Dokumente dazu]
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*[https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/44927955_kw23_pa_innen_wahlrecht/212472 Ergänzende Infos dazu]
 
*[http://www.lebenshilfe.de/wData/downloads/themen-fachliches/120926-PosPap-Ausschluss-vom-Wahlrecht--2-.pdf Gemeinsames Positinspapier der Wohlfahrts- und Behindertenverbände zur Reform des Wahlrechtes (Sept. 2012, PDF)]
 
*[http://www.lebenshilfe.de/wData/downloads/themen-fachliches/120926-PosPap-Ausschluss-vom-Wahlrecht--2-.pdf Gemeinsames Positinspapier der Wohlfahrts- und Behindertenverbände zur Reform des Wahlrechtes (Sept. 2012, PDF)]
 
*[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung34/Stellungnahmen_SV/index.html Stellungnahmen der Sachverständigen im Bundestag]
 
*[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung34/Stellungnahmen_SV/index.html Stellungnahmen der Sachverständigen im Bundestag]

Version vom 5. Februar 2017, 00:45 Uhr

Unter Wahlrechtsausschluss versteht man den Ausschluss bestimmter Personen vom aktiven und passiven Wahlrecht, obwohl diese an sich (vom Alter, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz her gesehen) wahlberechtigt wären.

Wahlurne.gif

Wahlrecht in Deutschland

Im deutschen Wahlrecht finden sich hierzu 3 Ausschlussgründe. In allen Bestimmungen (Wahlgesetze des Bundes und der Länder incl. Kommunalwahlgesetze) finden sich die ersten beiden Ausschlussgründe:

In den meisten Wahlgesetzen ist weiterhin folgender Ausschlussgrund genannt:

  • wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 StGB in Verbindung mit § 20 StGB (Strafgesetzbuch) in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Ausschluss durch Richterspruch

Siehe hierzu in der Wikipedia den Beitrag Wahlrechtsausschluss.

Ausschlussgrund Betreuerbestellung

Der Ausschlussgrund Betreuerbestellung betrifft nur Personen, bei denen eine endgültige, jedoch keine vorläufige Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ angeordnet ist. Nicht angeordnet sein müssen die Post- und Telefonkontrolle nach § 1896 Abs. 4 BGB sowie der Aufgabenkreis Sterilisation nach § 1905 BGB.

Vor dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 01.01.1992 hatten Personen, die unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, kein Wahlrecht. Dieser diskriminierende Zustand sollte durch das Betreuungsgesetz aufgehoben werden. Grundsätzlich sollte es gar kein Wahlverbot geben, aber im Rechtsausschuss des Bundestags wandten die Verfassungsrechtler ein, damit würde die Ernsthaftigkeit des Wahlrechtes gefährdet. Man einigte sich auf folgende Formel:

Betreuung (und Einwilligungsvorbehalt) berühren grundsätzlich das Wahlrecht nicht. Ist aber für einen Menschen eine Betreuung ausdrücklich „für alle Angelegenheiten“ angeordnet, entfällt das Wahlrecht. Da Menschen, denen für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt wird, nach diesen Vorstellungen ohnehin wahrscheinlich vollkommen desorientiert, hilflos und ohnehin nicht in der Lage seien, an einer Wahlhandlung teilzunehmen, wurde dies allgemein akzeptiert. In einem solchen Fall kann das Betreuungsgericht dem Wählerverzeichnis eine Mitteilung nach § 309 FamFG machen.

„Für alle Angelegenheiten“ bedeutet hierbei, dass diese Formel in der Betreuungsanordnung stehen muss; eine faktische Betreuung für alle Angelegenheiten, also die üblichen Standardaufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, beinhalten kein Wahlverbot. Das BayObLG hat es in einem Beschluss vom 22. Oktober 1996 (3Z BR 178/96, FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834 = Rpfleger 1997, 162) als unzulässig bezeichnet, bei einer Betreuung, die mehrere Aufgabenkreise umfasst – selbst wenn es die drei o.g. „klassischen“ Aufgabenkreise sind – deklaratorisch festzustellen, dass damit eine Betreuung für die Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet sei (vgl. BayObLG, BtPrax 1997, S. 72f.). In der Betreuungsanordnung muss somit explizit und ausdrücklich erwähnt sein, dass eine Betreuung „für alle Angelegenheiten“ eingerichtet wird.

Die Übergangsbestimmungen (Artikel 9 § 7 BtG) für die sog. Altfälle, also die Menschen, die am 31.Dezember 1991 unter Vormundschaft/Pflegschaft standen, die am 01.01.1992 automatisch in Betreuungen übergingen, sahen allerdings vor, dass automatisch allerdings nur das Wahlverbot der zuvor unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehenden Menschen aus dem Wahlregister gestrichen wurde (ca. 180.000 Personen), nicht das der bisher unter Vormundschaft (ca. 65.000 Personen).

Bei den Letztgenannten, die aufgrund der Übergangsbestimmungen einer Betreuer „für alle Angelegenheiten“ bekamen, sollte erst im Rahmen der Überprüfungsfrist für die Altfälle ggf. der Umfang der Betreuung eingeschränkt und damit das Wahlverbot aus dem Wählerregister gestrichen werden. Die Überprüfungsfrist betrug 5 Jahre (also bis zum 31.12.1996) für Menschen, die länger als 10 Jahren unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft vor dem 01.01.1982 angeordnet worden war) und 10 Jahre (also bis zum 31.12.2001) für Menschen, die weniger als 10 Jahre unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft nach dem 01.01.1982 angeordnet worden war). Inzwischen sind alle Übergangsfristen abgelaufen, sodass nur noch solche Personen, bei denen nach dem 1.1.2992 ausdrücklich die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet wurde, kein Wahlrecht haben.

Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 12. 3. 1997 - 3 Z BR 47/97, FamRZ 1998, 452 = NJW-RR 1997, 967 = BayObLGR 1997, 45 (Ls) = BtE 1997, 95 (Ls) = NJW 1997, 2662 (Ls) = NJWE-FER 1997, 228 (Ls): Voraussetzungen für die Anordnung einer Totalbetreuung

  1. Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.
  2. Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" i. S. des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.
  3. Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Anordnung einer Totalbetreuung zu begegnen, ohne dass eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.

VG Saarlouis, Beschluss vom 26.06.2009, 11 L 527/09, NVwZ-RR 2009, 892:

  1. Die in § 13 LWG bzw. § 22 BWO genannten Rechtsbehelfe führen dann nicht zu einem Ausschluss verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, wenn es um eine künftige, nicht unmittelbar bevorstehende Wahl geht.
  2. Vom aktiven Wahlrecht ist ein Betroffener nur dann gem. § 9 Nr. 2 LWG bzw. § 13 Nr. 2 BWG ausgeschlossen, wenn ihm zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich aus dem Tenor des die Betreuung anordnenden Beschlusses des Vormundschaftsgerichts unmissverständlich ergibt.
  3. An einen solchen Beschluss sind die Wahlorgane und das Verwaltungsgericht gebunden.
  4. Eine Mitteilung nach § 69 l Abs. 1 FGG ist zu unterlassen, wenn es an einer unmissverständlichen Anordnung der Betreuung hinsichtlich aller Angelegenheiten fehlt. Eine gleichwohl ergangene Mitteilung bindet weder die Wahlorgane noch das Verwaltungsgericht.

Aus dem Inhalt der Entscheidung: Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde der Antragstellerin für die Bereiche Vermögensangelegenheiten, Sozialleistungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge eine Betreuerin bestellt. Hiernach ist gerade keine Betreuung zur "Besorgung aller ihrer Angelegenheiten" angeordnet, sondern nur eine Betreuung in Teilbereichen.

Weitere Rechtsprechung:

Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung

Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche (forensische) Unterbringungen, also Personen im sogenannten Maßregelvollzug, die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Nicht betroffenen sind Personen, die gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung (§ 126a StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach § 1906 BGB oder öffentlich-rechtliche nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss.

Zu den Pflichten eines Heimes bei Wahlen

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2011, 32 Ss 61/11:

  1. Wer als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims anlässlich einer politischen Wahl eine zentrale Abgabe der Briefwahlstimmen von Heimbewohnern organisiert, dabei jedoch keinen Sichtschutz für die Wähler einrichtet, so dass ihnen eine unbeobachtete Kennzeichnung ihrer Stimmzettel nicht möglich ist, führt ein unrichtiges Ergebnis eine Wahl nach § 107a Abs. 1 StGB herbei, wenn die so abgegebenen ungültigen Stimmen bei der späteren Auszählung berücksichtigt werden.
  2. Für eine Kommunalwahl in Niedersachsen enthält § 53 Abs. 3 NKWO - wonach in Alten- und in Pflegeheimen der jeweilige Betreiber Vorsorge dafür zu treffen hat, dass ein Stimmzettel bei der Briefwahl unbeobachtet gekennzeichnet werden kann - eine wesentliche Verfahrensvorschrift für die Briefwahl im Sinne des § 30a Abs. 2 S. 2 NKWG mit der Folge, dass bei einem Verstoß dagegen die Stimmabgabe ungültig ist.
  3. § 53 Abs. 3 NKWO begründet für die Heimleitung eine gesetzliche Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB.

aktuelle Gesetzesänderungen

Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sollen nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Grünen entfallen (Bundestagsdrucksache 17/12068 vom 16.1.2013; PDF). Hierdurch wird eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die UN-Behindertenrechtskonvention angestrebt. Die vorgenannte Gesetzesnovelle kam bislang (Mitte 2016) nicht zustande. In mehreren Bundesländern bestehen Bestrebungen, die Landeswahlgesetze ebenfalls zu reformieren.

Im Juni 2016 haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein den Wahlrechtsausschluss "Betreuung in allen Angelegenheiten" aus ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen herausgenommen.

Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse


  • § 14 Gemeindeordnung Baden-Württemberg**
  • Art. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz Bayern
  • § 9 Kommunalwahlgesetz Brandenburg
  • § 31 Hessische Gemeindeordnung**
  • § 8 Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern**
  • § 48 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
  • § 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz
  • § 14 Kommunalwahlgesetz Saarland
  • § 16 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung**
  • § 21 Abs. 2 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt**
  • § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz

(soweit mit ** gekennzeichnet, ist der Ausschlussgrund der Unterbringung nach § 63 StGB nicht genannt).

Das Wahlverbot erstreckt sich auch auf die Sozialwahlen bei den Sozialversicherungsträgern (§§ 50, 51 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV).

Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i.d.R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche Berlin-Brandenburg, § 19 Abs. 1 Kirchenwahlgesetz der ev. Kirche Kurhessen-Waldeck, § 1 Abs. 2 Presbyteriumswahlgesetz Ev. Kirche im Rheinland).

Literatur

Weblinks

Zum Gesetzentwurf der Grünen zur Änderung des Wahlrechtes


Infos zum Haftungsausschluss