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'''Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung - Allgemeine Hinweise -'''
 
'''Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung - Allgemeine Hinweise -'''
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[[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
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<img alt="Registrierungen" src="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/add-media/Register.svg" width="900" align=right>
 
==Voraussetzungen==
 
==Voraussetzungen==
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Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (z.B. durch [[wikipedia:de:Demenz|altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten]]) jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer [[Patientenverfügung]] verwechselt werden, in der eine gewünschte [[Heilbehandlung]] für den Bevollmächtigten (oder Betreuer) nach § 1901a BGB verbindlich festgelegt werden kann.  
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Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (z.B. durch [[wikipedia:de:Demenz|altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten]]) jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer [[Patientenverfügung]] verwechselt werden, in der eine gewünschte [[Heilbehandlung]] für den Bevollmächtigten (oder Betreuer) nach § 1827 BGB verbindlich festgelegt werden kann.  
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Eine Vorsorgevollmacht ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche [[wikipedia:de:Vertretung|Vertretung]] erlaubt. Nach {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB ist dann die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] auch bei Vorliegen der [[Betreuungsvoraussetzung|medizinischen Voraussetzungen]] (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Eine direkte Legaldefinition (Abgrenzung von anderen Vollmachten) existiert nicht, allerdings gibt es (für die Prozessführung) § 51 Abs 3 ZPO.
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Eine Vorsorgevollmacht ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche [[wikipedia:de:Vertretung|Vertretung]] erlaubt. Nach {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB ist dann die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] auch bei Vorliegen der [[Betreuungsvoraussetzung|medizinischen Voraussetzungen]] (§ 1814 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Eine direkte Legaldefinition (Abgrenzung von anderen Vollmachten) existiert nicht, allerdings gibt es (für die Prozessführung) § 51 Abs 3 ZPO.
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Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nur in bestimmten Angelegenheiten, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] und weiter [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen. Gleiches gilt für [[Genehmigung der Heilbehandlung|gefährliche ärztliche Behandlungen]], ebenso [[Zwangsbehandlung]]en. Hingegen wird der Bevollmächtigte in [[Vermögenssorge|finanziellen Angelegenheiten]] nicht durch das [[Betreuungsgericht]] kontrolliert.  
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Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nur in bestimmten Angelegenheiten, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] und weiter [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen. Gleiches gilt für [[Genehmigung der Heilbehandlung|gefährliche ärztliche Behandlungen]], ebenso [[Zwangsbehandlung]]en. Der Bevollmächtigte hat sein Handeln für den Vollmachtgeber an den Wünschen und dem mutmaßlichen Willen (§ 1821 BGB) auszurichten. Hingegen wird der Bevollmächtigte in [[Vermögenssorge|finanziellen Angelegenheiten]] nicht durch das [[Betreuungsgericht]] kontrolliert.  
    
Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, also ein weiterer Bevollmächtigter, gegenüber dem der eigentliche Bevollmächtigte auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Unter bestimmten Umständen ist auch die gerichtliche Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s möglich.
 
Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, also ein weiterer Bevollmächtigter, gegenüber dem der eigentliche Bevollmächtigte auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Unter bestimmten Umständen ist auch die gerichtliche Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s möglich.
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==Selbst gewählte Hilfe==
 
==Selbst gewählte Hilfe==
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Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung  ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des [[Grundrechte|grundgesetzlich]] verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.
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Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung  (§ 1814 Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des [[Grundrechte|grundgesetzlich]] verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.
    
==Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung==
 
==Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung==
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Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen ist. Grundsätzlich ist das bei allen Volljährigen der Fall, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen.
 
Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen ist. Grundsätzlich ist das bei allen Volljährigen der Fall, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen.
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{{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB bestimmt hierzu: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“  Diese Feststellung kann im Streitfall nur durch einen Richter festgestellt werden.  Als Normalfall ist von bestehender Geschäftsfähigkeit auszugeben. Wird der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt geschäftsunfähig, bleibt die Vollmacht wirksam bestehen ({{Zitat de §|672|bgb}} i. V. m. {{Zitat de §|168|bgb}} BGB).
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§ 104 Nr. 2 BGB bestimmt hierzu: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“  Diese Feststellung kann im Streitfall nur durch einen Richter festgestellt werden.  Als Normalfall ist von bestehender Geschäftsfähigkeit auszugeben. Wird der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt geschäftsunfähig, bleibt die Vollmacht wirksam bestehen ({{Zitat de §|672|bgb}} i. V. m. {{Zitat de §|168|bgb}} BGB).
    
'''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht'''
 
'''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht'''
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Die Vollmacht selbst ist ebenfalls grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden ({{Zitat de §|167|bgb}} Abs. 2 BGB). Auch hier empfiehlt sich mindestens [[wikipedia:de:Schriftform|Schriftform]] ({{Zitat de §|126|bgb}} BGB), weil mündliche Vollmachten im Rechtsverkehr allgemein nicht akzeptiert werden.
 
Die Vollmacht selbst ist ebenfalls grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden ({{Zitat de §|167|bgb}} Abs. 2 BGB). Auch hier empfiehlt sich mindestens [[wikipedia:de:Schriftform|Schriftform]] ({{Zitat de §|126|bgb}} BGB), weil mündliche Vollmachten im Rechtsverkehr allgemein nicht akzeptiert werden.
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Rechtsprechung:
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'''AG Singen, Urteil vom 19.12.2019, 1 C 156/19'''
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Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form.
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'''LG Konstanz, Beschluss vom 27.05.2020, C 11 S 19/20'''
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Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage kann einer Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung und ohne öffentliche [[Beglaubigung]] der Unterschrift von einem Geschäftspartner nicht allein deshalb die Geltung versagt werden, weil sie auf einem Muster mit Ankreuzoptionen erteilt wurde. Andernfalls würde entgegen der Gesetzeslage faktisch ein Formzwang eingeführt, welcher die Verwendung von Vorsorgevollmachten auf Musterformularen mit Ankreuzoptionen einschränkt.
    
===Schriftform zu Beweiszwecken===
 
===Schriftform zu Beweiszwecken===
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===Heilbehandlung und Freiheitsentziehung===
 
===Heilbehandlung und Freiheitsentziehung===
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Sofern die Vollmacht sich auf die Einwilligung in Untersuchungen, [[Heilbehandlung]]en oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll, ist zum einen die Schriftform nötig. Außerdem müssen diese Handlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB). Es reicht also bei medizinischen Behandlung eine so genannte Generalvollmacht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, in [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch Fixierungen usw.) einzuwilligen ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Sofern die Vollmacht sich auf die Einwilligung in Untersuchungen, [[Heilbehandlung]]en oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll, ist zum einen die Schriftform nötig. Außerdem müssen diese Handlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden ({{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 2 Nr.1 und Nr.3 BGB). Es reicht also bei medizinischen Behandlung eine so genannte Generalvollmacht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, in [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch Fixierungen usw.) einzuwilligen ({{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 2 Nr. 2 BGB).
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Durch Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zur Entscheidung über [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] i.S. von ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB und zu gefährlichen [[Heilbehandlung]]smaßnahmen (§ 1904 BGB) geregelt werden. Die Vollmacht muss jedoch die Übertragung gerade dieser Befugnis auf den Bevollmächtigten ausdrücklich enthalten und macht das [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsverfahren]] nicht entbehrlich.
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Durch Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zur Entscheidung über [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] i.S. von ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB und zu gefährlichen [[Heilbehandlung]]smaßnahmen (§ 1829 Abs. 5 BGB) geregelt werden. Die Vollmacht muss jedoch die Übertragung gerade dieser Befugnis auf den Bevollmächtigten ausdrücklich enthalten und macht das [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren]] nicht entbehrlich.
    
===Beglaubigung erhöht Akzeptanz===
 
===Beglaubigung erhöht Akzeptanz===
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'''Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14''', FamRZ 2015, 1522:
 
'''Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14''', FamRZ 2015, 1522:
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#. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
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# Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
 
# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
 
# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2021, 85 XVII 79/21'''
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# Eine in einer Vorsorgevollmacht benannte „Ersatzbevollmächtigte“ tritt für die vorherig „Bevollmächtigte“ erst dann ein, wenn der Ersatzfall auch tatsächlich eintritt (§§ 167 ff. und §§ 1814 ff. BGB).
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# Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.
    
==Registrierung im Vorsorgeregister==
 
==Registrierung im Vorsorgeregister==
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Es ist empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht beim zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer zu registrieren. Die Registriergebühr beträgt z.Zt. 18,50 Euro. Ende 2016 waren dort rund 3,5 Mio. Vollmachten registriert.
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Es ist empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht beim zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer zu registrieren. Die Registriergebühr beträgt z.Zt. 20,50 Euro (online mit Abbuchung). Ende 2022 waren dort rund 5,7 Mio. Vorsorgeverfügungen registriert.
    
[[Betreuungsgericht]]e erhalten Auskunft aus dem Register. Internetadresse: http://www.vorsorgeregister.de.  Registriervordrucke gibt es auch bei [[Betreuungsbehörde]]n, [[Betreuungsverein]]en und Notaren. Siehe auch unten unter [[Formulare]].
 
[[Betreuungsgericht]]e erhalten Auskunft aus dem Register. Internetadresse: http://www.vorsorgeregister.de.  Registriervordrucke gibt es auch bei [[Betreuungsbehörde]]n, [[Betreuungsverein]]en und Notaren. Siehe auch unten unter [[Formulare]].
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==Inkrafttreten nicht gesetzlich geregelt==
 
==Inkrafttreten nicht gesetzlich geregelt==
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Für Vorsorgevollmachten gibt es im BGB keine gegenüber dem allgemeinen Vollmachtsrecht abweichende Regelungen.
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Für Vorsorgevollmachten und Kontrollbetreuungen sind seit 1.1.2023 in §1820 BGB Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Vollmachtsrecht geregelt.
    
===Normalfall: Vorlage der Urkunde reicht aus===
 
===Normalfall: Vorlage der Urkunde reicht aus===
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Bei allgemeinen Vollmachten im Geschäftsleben, dazu gehören auch Bank- und Postvollmachten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bevollmächtigte unverzüglich tätig werden darf und hat daher dazu keine speziellen Regelungen aufgenommen. Daher reicht eine Übergabe der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten aus, dieser ist dann unverzüglich berechtigt, tätig zu werden.
 
Bei allgemeinen Vollmachten im Geschäftsleben, dazu gehören auch Bank- und Postvollmachten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bevollmächtigte unverzüglich tätig werden darf und hat daher dazu keine speziellen Regelungen aufgenommen. Daher reicht eine Übergabe der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten aus, dieser ist dann unverzüglich berechtigt, tätig zu werden.
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Bei Vorsorgevollmachten ist es aber so, dass diese möglicherweise Jahre vor ihrer eigentlichen Erforderlichkeit verfasst werden, z.B. weil degenerative Erkrankungen ([[wikipedia:de:Demenz|Demezn]], Alzheimer usw.) erst im Anfangsstadium sind oder für ungewisse Situationen (Unfall, Koma nach Operation usw.) vorgebeugt werden soll.
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Bei Vorsorgevollmachten ist es aber so, dass diese möglicherweise Jahre vor ihrer eigentlichen Erforderlichkeit verfasst werden, z.B. weil degenerative Erkrankungen ([[wikipedia:de:Demenz|Demenz]], Alzheimer usw.) erst im Anfangsstadium sind oder für ungewisse Situationen (Unfall, Koma nach Operation usw.) vorgebeugt werden soll.
    
===Abweichendes sollte separat geregelt werden===
 
===Abweichendes sollte separat geregelt werden===
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Der Bevollmächtigte handelt, soweit die Vollmacht reicht, als Vertreter des Vollmachtgebers, der nach § 164 BGB die Rechtsfolgen des Handelns des Bevollmächtigten zu tragen hat. Für den Bevollmächtigten sind auch im öffentlichen Recht (ggü Behörden) eigenständige Regelungen enthalten, zB § 13 SGB X oder § 16 VwVfG, § 35 AO. Die Prozessvertretung gestattet §
 
Der Bevollmächtigte handelt, soweit die Vollmacht reicht, als Vertreter des Vollmachtgebers, der nach § 164 BGB die Rechtsfolgen des Handelns des Bevollmächtigten zu tragen hat. Für den Bevollmächtigten sind auch im öffentlichen Recht (ggü Behörden) eigenständige Regelungen enthalten, zB § 13 SGB X oder § 16 VwVfG, § 35 AO. Die Prozessvertretung gestattet §
 
51 Abs. 3 ZPO. Der Bevollmächtigte ist auf seinen Wunsch von Betreuungsbehörden (§
 
51 Abs. 3 ZPO. Der Bevollmächtigte ist auf seinen Wunsch von Betreuungsbehörden (§
4 Abs 3 BtBG) und Betreuungsvereinen (§ 1908f BGB) zu beraten und zu unterstützen.
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5 Abs 2 BtOG) und Betreuungsvereinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 BtOG) zu beraten und zu unterstützen.
    
==Vollmachtswiderruf durch Vollmachtgeber==
 
==Vollmachtswiderruf durch Vollmachtgeber==
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Eine Voraussetzung sowohl für den Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber als auch für den rechtswirksamen Empfang einer Kündigung durch den Bevollmächtigten ist, dass der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist (vgl. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2, {{Zitat de §|131|bgb}} BGB). Gerade bei Vorsorgevollmachten kann das zweifelhaft sein, da ja diese Vollmacht gerade dann einsetzen soll, wenn die mentalen Fähigkeiten des Vollmachtgebers nachgelassen haben.
 
Eine Voraussetzung sowohl für den Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber als auch für den rechtswirksamen Empfang einer Kündigung durch den Bevollmächtigten ist, dass der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist (vgl. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2, {{Zitat de §|131|bgb}} BGB). Gerade bei Vorsorgevollmachten kann das zweifelhaft sein, da ja diese Vollmacht gerade dann einsetzen soll, wenn die mentalen Fähigkeiten des Vollmachtgebers nachgelassen haben.
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Im Zweifel sollte das Betreuungsgericht imformiert werden. Es kann dann einen Betreuer bestellen zur Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB)
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Im Zweifel sollte das Betreuungsgericht imformiert werden. Es kann dann einen Betreuer bestellen zur Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten ({{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 3 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB)
    
'''Rechtsprechung''':
 
'''Rechtsprechung''':
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Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
 
Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2020, 9 T 132/20'''
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Will ein Notar, der unter anderem eine Vorsorgevollmacht beurkundet hat, dem Bevollmächtigten entsprechend den in der Urkunde festgelegten Voraussetzungen eine Ausfertigung erteilen, obwohl der Vollmachtgeber inzwischen den Widerruf der Vollmacht erklärt hat, so handelt er grundsätzlich amtspflichtwidrig. Bloße Zweifel des Notars an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zur Zeit der Erklärung des Widerrufs ändern daran nichts. In Zweifelsfällen muss der Notar zunächst bemüht sein, selbst Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit zu treffen. Allenfalls eine auf diese Weise erlangte Überzeugung des Notars, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers habe gefehlt, könnte es ihm erlauben, den Widerruf nicht zu beachten.
    
===Widerruf durch anderen Bevollmächtigten===
 
===Widerruf durch anderen Bevollmächtigten===
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.201o, Az. 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:
    
# Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht, so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.
 
# Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht, so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.
# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs.3 BGB) zu bestellen.
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# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1815 Abs.3 BGB) zu bestellen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022, 10 W 8/21'''
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Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.
    
==Kündigung durch Vollmachtnehmer==
 
==Kündigung durch Vollmachtnehmer==
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In {{Zitat de §|671|bgb}} BGB heißt es, dass der Bevollmächtigte nur so kündigen soll, dass der Vollmachtgeber selbst Fürsorge für seine Angelegenheiten treffen kann. Das ist, wie oben beschrieben, selten möglich. Auch Bevollmächtigte sollten, wenn sie die Vollmachtstätigkeit nicht weiter wahrnehmen wollen, das Vormundschaftsgericht verständigen.
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In {{Zitat de §|671|bgb}} BGB heißt es, dass der Bevollmächtigte nur so kündigen soll, dass der Vollmachtgeber selbst Fürsorge für seine Angelegenheiten treffen kann. Das ist, wie oben beschrieben, selten möglich. Auch Bevollmächtigte sollten, wenn sie die Vollmachtstätigkeit nicht weiter wahrnehmen wollen, das Betreuungsgericht verständigen.
    
==Tod des Vollmachtgebers oder Bevollmächtigten==
 
==Tod des Vollmachtgebers oder Bevollmächtigten==
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Mit dem [[Betreuungsgesetz]] ergaben sich deutliche Verbesserungen für Betroffene im gerichtlichen Verfahren. Dennoch haben auch weiterhin viele Menschen die Befürchtung, dass über ihren Kopf hinweg entschieden und durch das Gericht eine Person als Betreuer bestellt wird, die von ihnen nicht gewünscht ist. Tatsächlich sind Wünsche der Betroffenen vom Gericht nicht ausnahmslos zu beachten.
 
Mit dem [[Betreuungsgesetz]] ergaben sich deutliche Verbesserungen für Betroffene im gerichtlichen Verfahren. Dennoch haben auch weiterhin viele Menschen die Befürchtung, dass über ihren Kopf hinweg entschieden und durch das Gericht eine Person als Betreuer bestellt wird, die von ihnen nicht gewünscht ist. Tatsächlich sind Wünsche der Betroffenen vom Gericht nicht ausnahmslos zu beachten.
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Deshalb wurde bereits mit dem [[Betreuungsgesetz]] 1992 die Vorrangigkeit der selbst bestimmten Betreuungsvorsorge festgelegt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Danach darf auch dann kein Betreuer bestellt werden, obwohl die medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en vorliegen, wenn die Hilfe durch einen Bevollmächtigten genau so gut wie durch einen Betreuer erfolgen kann.
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Deshalb wurde bereits mit dem [[Betreuungsgesetz]] 1992 die Vorrangigkeit der selbst bestimmten Betreuungsvorsorge festgelegt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB jetzt 3 1840 Abs. 3 BGB). Danach darf auch dann kein Betreuer bestellt werden, obwohl die medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en vorliegen, wenn die Hilfe durch einen Bevollmächtigten genau so gut wie durch einen Betreuer erfolgen kann.
    
===Selbstbestimmung bei der Auswahl===
 
===Selbstbestimmung bei der Auswahl===
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===Kaum gerichtliche Kontrolle vorhanden===
 
===Kaum gerichtliche Kontrolle vorhanden===
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Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Betreuungsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung über gefährliche [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 5 BGB  und [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB der Genehmigungspflicht des [[Betreuungsgericht]]es.
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Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Betreuungsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung über gefährliche [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 5 BGB  und [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB der Genehmigungspflicht des [[Betreuungsgericht]]es.
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Besteht die dringende Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entspricht und dadurch die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Bevollmächtigten die Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, § 1820 Abs. 4 Nr. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und der Betreuer zu verpflichten, die Vollmachtsurkunde wieder an den Bevollmächtigten herauszugeben.
    
Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] offen zu legen
 
Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] offen zu legen
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===Betreuung ist gegenüber Vollmacht nachrangig===
 
===Betreuung ist gegenüber Vollmacht nachrangig===
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{{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB stellt eindeutig klar, dass eine Vollmacht, soweit sie genau so gut wie eine Betreuung ist, vorrangig ist. Hierdurch ist klar festgelegt, dass eine selbst bestimmte Hilfe gegenüber einer staatlich bestimmten Hilfe vorzuziehen ist.  
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{{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 Nr. 1 BGB stellt eindeutig klar, dass eine Vollmacht, soweit sie genau so gut wie eine Betreuung ist, vorrangig ist. Hierdurch ist klar festgelegt, dass eine selbst bestimmte Hilfe gegenüber einer staatlich bestimmten Hilfe vorzuziehen ist.  
    
Indes kann als erstes unklar sein, ob überhaupt eine Vollmacht rechtswirksam zustande gekommen ist. Dies ist z.B. dann strittig, wenn eine Vollmacht, die eigenhändig erteilt wurde, kein Datum enthält oder von dritter Seite die Vermutung aufgestellt wird, dass einem Menschen, der schon krankheitsbedingt beeinträchtigt ist, eine Unterschrift unter eine vorformulierte Vollmachtsurkunde „untergeschoben“ wurde, ohne dass der Betreffende noch verstehen konnte, was er unterschrieben hat.
 
Indes kann als erstes unklar sein, ob überhaupt eine Vollmacht rechtswirksam zustande gekommen ist. Dies ist z.B. dann strittig, wenn eine Vollmacht, die eigenhändig erteilt wurde, kein Datum enthält oder von dritter Seite die Vermutung aufgestellt wird, dass einem Menschen, der schon krankheitsbedingt beeinträchtigt ist, eine Unterschrift unter eine vorformulierte Vollmachtsurkunde „untergeschoben“ wurde, ohne dass der Betreffende noch verstehen konnte, was er unterschrieben hat.
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===Bestehende Betreuung muss ggf. aufgehoben werden===
 
===Bestehende Betreuung muss ggf. aufgehoben werden===
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Nicht selten kommt es vor, dass eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht angeordnet wird und erst danach eine Vollmacht bekannt wird. Nach der Regelung des {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB muss dann geprüft werden, ob die Betreuung wieder aufzuheben ist. Soweit ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht auffindet, hat er sie unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zu melden ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB).
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Nicht selten kommt es vor, dass eine Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet wird und erst danach eine Vollmacht bekannt wird. Nach der Regelung des {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB muss dann geprüft werden, ob die Betreuung wieder aufzuheben ist. Soweit ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht auffindet, hat er sie unverzüglich dem Betreuungsgericht zu melden ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 1 BGB).
    
Es muss dann verglichen werden, für welche Aufgaben ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Überschneiden sich Vollmacht und [[Aufgabenkreis|Betreueraufgabenkreis]], ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben. Sind die Bereiche nur teilweise überschneidend, ist ggf. der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Bereiche einzuschränken, die von der Vollmacht nicht umfasst sind.
 
Es muss dann verglichen werden, für welche Aufgaben ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Überschneiden sich Vollmacht und [[Aufgabenkreis|Betreueraufgabenkreis]], ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben. Sind die Bereiche nur teilweise überschneidend, ist ggf. der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Bereiche einzuschränken, die von der Vollmacht nicht umfasst sind.
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===Bei Missbrauch kann der Betreuer widerrufen===
 
===Bei Missbrauch kann der Betreuer widerrufen===
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===Kontrollbetreuer kann bestellt werden===
 
===Kontrollbetreuer kann bestellt werden===
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Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.  In diesem Fall ist dann eine [[Kontrollbetreuer|Betreuung]] möglich, die als alleinigen Aufgabenkreis die Überwachung des Bevollmächtigten beinhaltet ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB ).
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Es gibt jedoch Situationen, in denen parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.  In diesem Fall ist dann eine [[Kontrollbetreuer|Betreuung]] möglich, die als alleinigen Aufgabenkreis die Überwachung des Bevollmächtigten beinhaltet ({{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 3 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB).
    
Es müssen hierfür keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, z.B. bei großen Vermögenswerten.
 
Es müssen hierfür keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, z.B. bei großen Vermögenswerten.
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[[Kontrollbetreuer#Voraussetzungen_f.C3.BCr_Kontrollbetreuerbestellung|Rechtsprechung zur Kontrollbetreuerbestellung]].
 
[[Kontrollbetreuer#Voraussetzungen_f.C3.BCr_Kontrollbetreuerbestellung|Rechtsprechung zur Kontrollbetreuerbestellung]].
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===Kontrollbetreuer hat Auskunftsansprüche===
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===Kontrollbetreuer hat Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche===
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Der [[Kontrollbetreuer]] nach § 1815 Abs. 3 BGB BGB  i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB, hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche. Er kann also z.B. die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht oder einen Teil der Vollmacht widerrufen, § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB. Hierfür bedarf er der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1820 Abs. 5 Satz 2 BGB. Danach muss das Betreuungsgericht neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.
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1. Ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
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Der [[Kontrollbetreuer]] nach § 1896 Abs. 3 BGB (auch Vollmachts- oder Überwachungsbetreuer genannt], hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht widerrufen. Danach muss das Betreuungsgericht neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.
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2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1814 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.
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# Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
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3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereichen "Geltendmachen von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Kontrollbetreuer) kann die betreffende Vollmacht nach Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrrufen, wenn eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten ist und mildere Maßnahmen zu Abwehr des Schadens nicht geeignet erscheinen, § 1820 Abs. 5 BGB.
# Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1896 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.
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# Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachen von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Vollmachtsbetreuer) kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein Freiraum zu.
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Ein Vollmachtsbetreuer gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. Gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten ggü. seinen Bevollmächtigten bestimmt werden. Dies knüpft an den insb. in § 1896 Abs. 2 BGB verwirklichten Grundsatz des Nachranges der Betreuung an (s. etwa BT-Drucks. 11/4528, S. 121). Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). Sie ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). All dies setzt aber voraus, dass eine Vollmacht wirksam erteilt ist und noch fortbesteht. Die Vollmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt; die Geschäftsfähigkeit des die Vollmacht Erteilenden ist deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung. Andererseits erlischt die Vollmacht durch Fortfall der [[Geschäftsfähigkeit]] grundsätzlich nicht (§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann aber widerrufen werden (vgl. § 168 S. 2, 3 BGB), und zwar auch durch einen Bevollmächtigten, wenn dessen Vollmacht so weit reicht.
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Gem. § 1815 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenbereich eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten ggü. seinen Bevollmächtigten bestimmt werden.  
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Das setzt voraus, dass eine Vollmacht wirksam erteilt ist und noch fortbesteht. Die Vollmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt; die Geschäftsfähigkeit des die Vollmacht Erteilenden ist deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung. Andererseits erlischt die Vollmacht durch Fortfall der [[Geschäftsfähigkeit]] grundsätzlich nicht (§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann aber widerrufen werden (vgl. § 168 S. 2, 3 BGB), und zwar auch durch einen Bevollmächtigten, wenn dessen Vollmacht so weit reicht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Literatur==
 
==Literatur==
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-grosse-vorsorge-handbuch/ Das große Vorsorge-Handbuch]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-grosse-vorsorge-handbuch/ Das große Vorsorge-Handbuch]
 
*[https://shop.reguvis.de/in-vorbereitung/praxishandbuch-vorsorgevollmacht-und-patientenverf-1/ Ramstetter: Praxishandbuch Vorsorevollmacht und Patientenverfügung]
 
*[https://shop.reguvis.de/in-vorbereitung/praxishandbuch-vorsorgevollmacht-und-patientenverf-1/ Ramstetter: Praxishandbuch Vorsorevollmacht und Patientenverfügung]
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Vorsorgevollmacht/Ahrens_Vorsorgevollmacht_5_05.pdf Arens: Autonomie in Fesseln – Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis an den Schranken des Rechtsberatungsgesetzes; BtPrax 2005, 163 (PDF)]
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*Arens: Autonomie in Fesseln – Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis an den Schranken des Rechtsberatungsgesetzes; BtPrax 2005, 163
 
*Bauer/Klie: Information und Beratung zur Vorsorgeverfügung; BtMan 2006, 78
 
*Bauer/Klie: Information und Beratung zur Vorsorgeverfügung; BtMan 2006, 78
 
*Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
 
*Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
 
*Bienwald: Zum Widerruf von Vollmachten; BtPrax 2015, 230
 
*Bienwald: Zum Widerruf von Vollmachten; BtPrax 2015, 230
*[http://skm-bistum-trier.cms.rdts.de/upload/dokumente/10094.pdf Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004 (Aufsatz; PDF]
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*Böhm: Die Suspendierung von Vorsorgevollmachten nach dem neuen § 1820 Abs. 4 BGB; FamRZ 2022, 1253
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*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004
 
*[[Unterschriftsbeglaubigung|Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 1/2005]]
 
*[[Unterschriftsbeglaubigung|Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 1/2005]]
 
*Deinert: Stärkung der Vorsorgevollmacht - aber wie? BtPrax 2017, 59
 
*Deinert: Stärkung der Vorsorgevollmacht - aber wie? BtPrax 2017, 59
 
*Diehn: Das Ausdrücklichkeitsgebot des neuen § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB; FamRZ 2009, 1958
 
*Diehn: Das Ausdrücklichkeitsgebot des neuen § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB; FamRZ 2009, 1958
 
*Dodegge: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers bei Errichtung oder Widerruf der Vollmacht, FamRZ 2010, 1788
 
*Dodegge: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers bei Errichtung oder Widerruf der Vollmacht, FamRZ 2010, 1788
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*ders.: Zu praktischen Problemen mit Vorsorgevollmachten; ZEFQ2008, 156
 
*Görk: Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein zentraler Baustein bei der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts; FPR 2007, 82
 
*Görk: Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein zentraler Baustein bei der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts; FPR 2007, 82
 
*Grunewald: „Die Verwendung post- und transmortaler Vollmachten zum Nachteil des Erben.“ In: ZEV 2014, 579
 
*Grunewald: „Die Verwendung post- und transmortaler Vollmachten zum Nachteil des Erben.“ In: ZEV 2014, 579
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*Oertel: Zur Hemmung der Verjährung im Fall des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht; ZErb 2020, 1
 
*Oertel: Zur Hemmung der Verjährung im Fall des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht; ZErb 2020, 1
 
*ders.: Die Vorsorgevollmacht in der betreuungsgerichtl. Praxis, BTpRax 2019, 87
 
*ders.: Die Vorsorgevollmacht in der betreuungsgerichtl. Praxis, BTpRax 2019, 87
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*Regenfus: Die ungewollte Empfangsvertretung bei zur Vorsorge erteilten Generalvollmachten, NJW 2023, 3609
 
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174
 
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174
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*Rösler: Formbedürftigkeit der Vollmacht, NJW 1999, 1150
 
*Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
 
*Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
 
*Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
 
*Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
 
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 9/2006
 
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 9/2006
*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=5 Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen für das Lebensende?; BtMan 2006, 69 (PDF)]
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*Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen für das Lebensende?; BtMan 2006, 69
 
*Tersteegen: Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht - Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?, NJW 2007,  1717
 
*Tersteegen: Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht - Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?, NJW 2007,  1717
 
*Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92
 
*Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92
*Werner: Trans- und postmortale Vollmachten als Instrument der Vermögensnachfolge | ZErb 2019, 137
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*Werner: Trans- und postmortale Vollmachten als Instrument der Vermögensnachfolge, ZErb 2019, 137
*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=17 Winkler: Grenzen der Vorsorgevollmacht; BtMan 2006, 81 (PDF)]
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*Winkler: Grenzen der Vorsorgevollmacht; BtMan 2006, 81
 
*Wüstenberg: Die Patientenverfügung und andere Vorsorgeregelungen in der anwaltlichen Beratung; JA 2006,64
 
*Wüstenberg: Die Patientenverfügung und andere Vorsorgeregelungen in der anwaltlichen Beratung; JA 2006,64
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Vorsorgevollmacht/Wurzel_Vorsorgevollmacht_06_02.pdf Wurzel: Erfahrungen bei der Beratung zur Vorsorgevollmacht bei älteren Menschen – ein Praxisbericht, BtPrax 2002, 230 (PDF)]
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*Wurzel: Erfahrungen bei der Beratung zur Vorsorgevollmacht bei älteren Menschen – ein Praxisbericht, BtPrax 2002, 230
*[http://www.betreuungsrecht-forschung.de/pdf/Vorsorgevollmachten_in_Krankenhaeusern.pdf Zander: Vorsorgevollmachten in Krankenhäusern (PDF)]
   
*Zimmermann: Die Vorsorgevollmacht in der Zwangsvollstreckung; DGVZ 2010, 221
 
*Zimmermann: Die Vorsorgevollmacht in der Zwangsvollstreckung; DGVZ 2010, 221
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Vorsorgevollmacht/Zimmermann_Vorsorgevollmacht_05_01.pdf ders.: Vorsorgevollmacht und Rechtsberatungsgesetz, BtPrax 2001, 202 (PDF)]
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*ders.: Vorsorgevollmacht und Rechtsberatungsgesetz, BtPrax 2001, 202
 
*[http://www.seniorenwissenschaften.de/wp-content/uploads/2011/01/Gutachten%20Kester-Haeusler-Stiftung%20_2_.pdf ders.: Gutachten zum Honoraranspruch des Vorsorgebevollmächtigten (PDF; 2010)]
 
*[http://www.seniorenwissenschaften.de/wp-content/uploads/2011/01/Gutachten%20Kester-Haeusler-Stiftung%20_2_.pdf ders.: Gutachten zum Honoraranspruch des Vorsorgebevollmächtigten (PDF; 2010)]
 
*ders.: Die vergütung des Vorsorgebevollmächtigten, FamRZ 2013, 1535
 
*ders.: Die vergütung des Vorsorgebevollmächtigten, FamRZ 2013, 1535
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===Sonstiges===
 
===Sonstiges===
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*[https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/praevention/vollmachtsmissbrauch/ Infos des LKA Berlin zum Vollmachtsmissbrauch]
 
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/vorsorgevollmacht Ratgeber zur Vorsorgevollmacht] von [https://www.patientenverfuegung.digital Patientenverfügung.digital]
 
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/vorsorgevollmacht Ratgeber zur Vorsorgevollmacht] von [https://www.patientenverfuegung.digital Patientenverfügung.digital]
*[https://www.hamburg.de/contentblob/128458/3b98cea33143af4a311c98b13208e55b/data/ratgeber-bevollmaechtigte.pdf Hamburger Ratgeber für Bevollmächtigte (PDF)]]
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*[https://www.hamburg.de/contentblob/128458/52549e1855fcb3803069a1a8c9ffad0d/data/ratgeber-bevollmaechtigte.pdf Hamburger Ratgeber für Bevollmächtigte (PDF)]]
 
* [http://www.baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung vom Februar 2011 (PDF)]
 
* [http://www.baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung vom Februar 2011 (PDF)]
 
* [https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Patienten/Hinweise_Patientenverfuegung.pdf Handreichungen der Bundesärztekammer für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, Stand November 2018 (PDF)]
 
* [https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Patienten/Hinweise_Patientenverfuegung.pdf Handreichungen der Bundesärztekammer für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, Stand November 2018 (PDF)]
 
*[http://kath-betreuungsvereine.de/wp-content/uploads/2011/12/orientierungshilfe-2009-1.pdf Beratung zur Vorsorgevollmacht (Arbeitshilfe, SKF)]
 
*[http://kath-betreuungsvereine.de/wp-content/uploads/2011/12/orientierungshilfe-2009-1.pdf Beratung zur Vorsorgevollmacht (Arbeitshilfe, SKF)]
*[http://www.volksbund.de/service/erbschaft/pressemeldungen-zum-erbrecht-und-zur-vorsorge/vorsicht-vollmacht-wie-weit-geht-der-rechenschaftsanspruch-des-erben.html Hinweise zur Rechenschaftspflicht nach Ende der Vollmachtstätigkeit]
         
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]

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