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In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Beispielsweise kann dies eine Absprache sein, dass der Vollmachtnehmer erst dann von der Vollmacht Gebrauch macht, wenn die Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers so weit fortgeschritten ist, dass dieser sich selbst nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann.
 
In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Beispielsweise kann dies eine Absprache sein, dass der Vollmachtnehmer erst dann von der Vollmacht Gebrauch macht, wenn die Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers so weit fortgeschritten ist, dass dieser sich selbst nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann.
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'''Rechtsprechung hierzu:'''
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014, 3 U 50/13''':
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# Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein.
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# Die Erteilung eines schriftlichen Auftrags an ein Kind des Vollmachtgebers, drei Konten aufzulösen, von dem Guthaben Goldbarren zu kaufen und diese dem Vollmachtgeber auszuhändigen, spricht für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.
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# Im Fall von § 667 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind.
    
==Keine Übernahmepflicht==
 
==Keine Übernahmepflicht==

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