Vorsorgeregisterverordnung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Basisdaten
Volltitel: Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister
Kurztitel: Vorsorgeregisterverordnung
Abkürzung: VRegV
Art: Rechtsverordnung des Bundes
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Vollmachtsrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: 21.02.2005 (BGBl. I. S.318)
Inkrafttreten: 01.03.2005
Letzte Änderung: 4.5.2021 (BGBl. I S. 882)
Außerkrafttreten:


Registrierte Vorsorgevollmachten

Die Vorsorgeregisterverordnung ist die Ausführungsvorschrift zu § 78a Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. § 1896 Abs. 2 BGB sicherstellen zu können.

Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem Notar beurkundet wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das Vormundschaftsgericht im Falle eines Betreuungsverfahrens, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.

Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen (§ 20a Beurkundungsgesetz).

Registrierung von Vorsorgevollmachten

Abfragen beim Vorsorgeregister

Siehe auch

Literatur

  • Bund: Automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten - und seine Kosten; BtPrax 2005, 223



Infos zum Haftungsausschluss

Vorlage:Quelle Wikipedia