Das gesetzliche [[Betreuungsverfahren]] (§§ 1896 ff. BGB) ist [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]], das bedeutet, eine Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht. | Das gesetzliche [[Betreuungsverfahren]] (§§ 1896 ff. BGB) ist [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]], das bedeutet, eine Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht. |