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[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
 
[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
 
==Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)==
 
==Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)==
Die Bundesnotarkammer führt gemäß § 78a Bundesnotarordnung und der [[Vorsorgeregisterverordnung]] seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem [[Vorsorgevollmacht]]en eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. eine Verfahren zur [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] durch das [[Vormundschaftsgericht]] zu vermeiden. Am 30. Juni 2009 waren dort bereits 916.091 Vollmachten registriert. Davon waren 595.837 mit einer Patientenverfügung kombiniert (siehe auch Grafik rechts). Neueintragungen im 1. Halbjahr 2009: 92.326.
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Die Bundesnotarkammer führt gemäß § 78a Bundesnotarordnung und der [[Vorsorgeregisterverordnung]] seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem [[Vorsorgevollmacht]]en eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. eine Verfahren zur [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] durch das [[Betreuungtsgericht]] zu vermeiden. Am 30.09. 2009 waren dort bereits 960.902 Vollmachten registriert. Davon waren rund 2/3 mit einer [[Patientenverfügung]] kombiniert (siehe auch Grafik rechts). Neueintragungen in den ersten drei Quartalen 2009: 125.519.
    
Das gesetzliche [[Betreuungsverfahren]] (§§ 1896 ff. BGB) ist [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]], das bedeutet, eine Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.
 
Das gesetzliche [[Betreuungsverfahren]] (§§ 1896 ff. BGB) ist [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]], das bedeutet, eine Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.

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