Vorsorgeregister: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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===Registrierung von Vorsorgevollmachten===
 
===Registrierung von Vorsorgevollmachten===
 
* [http://www.vorsorgeregister.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer]
 
* [http://www.vorsorgeregister.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer]
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* [https://www.zvr-online.de/dokumente/BNOTO(22.12.2006)__Auszug.pdf Rechtsgrundlagen aus der Bundesnotarordnung]
 
* [http://bundesrecht.juris.de/vregv/BJNR031800005.html Vorsorgeregisterverordnung]
 
* [http://bundesrecht.juris.de/vregv/BJNR031800005.html Vorsorgeregisterverordnung]
 
* [https://www.zvr-online.de/dokumente/VRegGebS(02.12.2005).pdf Gebührensatzung zum Vorsorgeregister]
 
* [https://www.zvr-online.de/dokumente/VRegGebS(02.12.2005).pdf Gebührensatzung zum Vorsorgeregister]

Version vom 12. Oktober 2008, 14:50 Uhr

Registrierte Vorsorgevollmachten

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)

Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. eine Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden. Ende September 2008 waren dort bereits 763.727 Vollmachten registriert (siehe auch Grafik rechts).

Das gesetzliche Betreuungsverfahren (§§ 1896 ff. BGB) ist subsidiär, das bedeutet, eine Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.

Dieses Vorsorgeregister wurde von der Bundesnotarkammer in Eigenregie aufgebaut und war nur für die Eintragung von notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten offen. Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 31. Juli 2004 (Änderung der Bundesnotarordnung (§§ 78a ff. BNotO) und ergänzender Rechtsnormen (Vorsorgeregisterverordnung) können seit 1. März 2005 auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten registriert werden. Die Registrierung ist gebührenpflichtig (üblicherweise 18,50 Euro). Auskunft aus dem Register erhält das Vormundschaftsgericht.

Auch eine Reihe privater Dienste und Verbände bietet die Registrierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen/Betreuungsverfügungen gegen Entgelt an. Dies ist eine Ergänzung zum zentralen Vorsorgeregister. Vorteile: Das zentrale Vorsorgeregister wird mit ziemlicher Sicherheit im Bedarfsfall vom Gericht abgefragt. Anderseits bekommen Betreuungsbehörden, Ärzte, Krankenhäuser von diesem keine Auskunft. Private Register bieten in der Regel die Abfragemöglichkeit für alle und eine dem Organspendeausweis ähnliche Karte für die Brieftasche mit 24-Stunden-Telefonservice. Es ist aber wiederum nicht sicher, dass solche Dokumente aufgefunden werden. Daher sollte man ggf. beides kombinieren.

Betreuungsverfügungen (keine Vorsorgevollmachten) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Vormundschaftsgerichten hinterlegt werden.

Registrierung von Vorsorgevollmachten

Statistische Daten zum Vorsorgeregister

Literatur

  • Bund: Automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten - und seine Kosten; BtPrax 2005, 223


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