Vorsorgeregister: Unterschied zwischen den Versionen

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==Literatur==
 
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/so-sorge-ich-vor/?cHash=5ec5c799e9145c9042246d802dc2acc8 Blaß/Fiala: So sorge ich vor – das umfassende Vorsorgepaket]  
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/so-sorge-ich-vor/?cHash=5ec5c799e9145c9042246d802dc2acc8 Blaß/Fiala: So sorge ich vor – das umfassende Vorsorgepaket]  
 
*Bund: Automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten - und seine Kosten; BtPrax 2005, 223
 
*Bund: Automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten - und seine Kosten; BtPrax 2005, 223
  

Version vom 18. September 2020, 15:31 Uhr

Registrierte Vorsorgevollmachten

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)

Die Bundesnotarkammer führt gemäß § 78a Bundesnotarordnung und der Vorsorgeregisterverordnung seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. eine Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Ende 2018 waren dort über 4 Mio. Vollmachten registriert. Davon waren rund 75% mit einer Patientenverfügung kombiniert (siehe auch Grafik rechts).

Das gesetzliche Betreuungsverfahren (§§ 1896 ff. BGB) ist subsidiär, das bedeutet, eine Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.

Dieses Vorsorgeregister wurde von der Bundesnotarkammer in Eigenregie aufgebaut und war nur für die Eintragung von notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten offen. Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 31.07.2004 (Änderung der Bundesnotarordnung (§§ 78a ff. BNotO) und ergänzender Rechtsnormen (Vorsorgeregisterverordnung) können seit 01.03.2005 auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten registriert werden. Die Registrierung ist gebührenpflichtig (üblicherweise 18,50 Euro, bei Online-Registrierung preiswerter). Auskunft aus dem Register erhalten im Bedarfsfall das Betreuungsgericht und das Landgericht.

Bei jeder Neueintragung erhält der Vollmachtgeber eine sogenannte ZVR-Card im Scheckkartenformat, mit der in der Brieftasche auf die Registrierung und den Aufbewahrungsort der Urkunde hingewiesen werden kann? Seit 01.09.2009 können auch isolierte Betreuungsverfügungen (ohne Vorsorgevollmacht) eingetragen werden, sowie Patientenverfügungen.

Auch eine Reihe privater Dienste und Verbände bietet die Registrierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen / Betreuungsverfügungen gegen Entgelt an. Dies ist eine Ergänzung zum zentralen Vorsorgeregister. Vorteile: Das zentrale Vorsorgeregister wird mit ziemlicher Sicherheit im Bedarfsfall vom Gericht abgefragt. Im Jahre 2015 fragten Betreuungsgerichte insgesamt 223.419 mal das Vorsorgeregister im Rahmen eingeleiteter Betreuungsverfahren ab.

Abfragen beim Vorsorgeregister

Anderseits bekommen Betreuungsbehörden, Ärzte, Krankenhäuser von diesem keine Auskunft. Private Register bieten in der Regel die Abfragemöglichkeit für alle und eine dem Organspendeausweis ähnliche Karte für die Brieftasche mit 24-Stunden-Telefonservice. Es ist aber wiederum nicht sicher, dass solche Dokumente aufgefunden werden. Daher sollte man ggf. beides kombinieren.

Betreuungsverfügungen (keine Vorsorgevollmachten) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bremen und Sachsen-Anhalt ist auch die Hinterlegung von Vollmachten (mit und ohne Betreuungsverfügungen) möglich. In Bayern ist eine früher mögliche Hinterlegung bei den Gerichten wieder abgeschafft worden.

Registrierung von Vorsorgevollmachten

Statistische Daten zum Vorsorgeregister

Literatur


Vorlage:Quelle Wikipedia