Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Das '''Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz''' ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] und Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]]). Über {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB gilt es auch für beruflich geführte [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]en und über {{Zitat-dej|§|67a|fgg}} FGG für [[Verfahrenspfleger|Verfahrenspflegschaften]]
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Das '''Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz''' ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] und Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]]). Über {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB gilt es auch für beruflich geführte [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]en und über § 277 FamFG für [[Verfahrenspfleger|Verfahrenspflegschaften]]
 
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| Inkrafttreten:  || 01.07.2005 <br />Art. 12 Gesetz vom 21. April 2005
 
| Inkrafttreten:  || 01.07.2005 <br />Art. 12 Gesetz vom 21. April 2005
 
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| Letzte Änderung: || Gesetz vom 17.12.2008<br />(BGBl. I S. 2586, 2729)
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| Letzte Änderung: || Gesetz vom 22.6.2019<br />(BGBl. I S. 886)
 
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| Inkrafttreten der letzten Änderung: ||01.09.2009<br />(Art. 112, Abs. 1 Gesetz vom<br />17. Dezember 2008)
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| Inkrafttreten der letzten Änderung: ||27.7.2019<br />(Art. 4 Gesetz vom<br />22.6.2019))
 
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*{{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG: Vergütungshöhe ([[Stundensatz]]) für Berufsbetreuer (im Rahmen der [[Stundensatz|Pauschalvergütung]])
 
*{{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG: Vergütungshöhe ([[Stundensatz]]) für Berufsbetreuer (im Rahmen der [[Stundensatz|Pauschalvergütung]])
 
*{{Zitat-dej|§|5|vbvg}} VBVG: [[Betreuervergütung|Vergütungsfähiger pauschalierter Zeitraum]] bei [[Berufsbetreuer]]n (siehe Tabelle)
 
*{{Zitat-dej|§|5|vbvg}} VBVG: [[Betreuervergütung|Vergütungsfähiger pauschalierter Zeitraum]] bei [[Berufsbetreuer]]n (siehe Tabelle)
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*{{Zitat-dej|§|5a|vbvg}} VBVG: gesonderte Pauschalen (ab 27.7.2019)
 
*{{Zitat-dej|§|6|vbvg}} VBVG: Vergütungsanspruch bei [[Sterilisationsbetreuer]]n und [[Verhinderungsbetreuer]]n ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} BGB)
 
*{{Zitat-dej|§|6|vbvg}} VBVG: Vergütungsanspruch bei [[Sterilisationsbetreuer]]n und [[Verhinderungsbetreuer]]n ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} BGB)
 
*{{Zitat-dej|§|7|vbvg}} VBVG Vergütungsanspruch von [[Vereinsbetreuer]]n (Verweis auf § 5 VBVG)
 
*{{Zitat-dej|§|7|vbvg}} VBVG Vergütungsanspruch von [[Vereinsbetreuer]]n (Verweis auf § 5 VBVG)
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*{{Zitat-dej|§|10|vbvg}} VBVG: Jahresgesamtmitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ggü. der [[Betreuungsbehörde]]
 
*{{Zitat-dej|§|10|vbvg}} VBVG: Jahresgesamtmitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ggü. der [[Betreuungsbehörde]]
 
*{{Zitat-dej|§|11|vbvg}} VBVG: Möglichkeit der [[Ausbildung|Nachqualifizierung]] zum Erreichen einer höheren [[Stundensatz|Vergütungsstufe]] (Landesermächtigungsklausel)
 
*{{Zitat-dej|§|11|vbvg}} VBVG: Möglichkeit der [[Ausbildung|Nachqualifizierung]] zum Erreichen einer höheren [[Stundensatz|Vergütungsstufe]] (Landesermächtigungsklausel)
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*{{Zitat-dej|§|12|vbvg}} VBVG: Übergangsbestimmung (ab 27.7.2019)
  
 
==Grundaussagen==
 
==Grundaussagen==
Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Beschluss des [[Vormundschaftsgericht]]es vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird ({{Zitat-dej|§|1|vbvg}}). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. {{Zitat-dej|§|18|fgg}} FGG nachträglich korrigiert werden. Diese Korrektur wirkt auf das Bestellungsdatum zurück (BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50).
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Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Beschluss des Gerichtes vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird ({{Zitat-dej|§|1|vbvg}}). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. § 48 FamFG nachträglich korrigiert werden, wenn ein offenkundiger Schriftfehler vorliegt. Meist wird nachträglich eine Änderung des Statusses in berufliche Betreuungsfü+hrung beantragt, dies hat der BGH zwar zugelassen, aber nicht mit rückwirkender Kraft (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13).
  
 
Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat-dej|§|2|vbvg}} VBVG i.V.m.  § 1835 Abs. 1a BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
 
Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat-dej|§|2|vbvg}} VBVG i.V.m.  § 1835 Abs. 1a BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
  
Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat-dej|§|3|vbvg}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]] sowie [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB). Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB) werden.
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Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat-dej|§|3|vbvg}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]] sowie [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB). Mehrwertsteuer fällt bei Betreuungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften nach § 1909 BGB allerdings seit 1.7.2013 nicht mehr an. Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB) werden.
  
Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der [[Stundensatz]] beträgt 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro ({{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten sowohl etwaige Mehrwertsteuer als auch Aufwendungsersatz). Der volle Betrag wird bei nicht umsatzsteuerpflichtigen "[[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]]"-Betreuern nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG gezahlt (OLG München 33. Zivilsenat, Beschluss vom 17.5.2006, 33 Wx 015/06).
+
Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der [[Stundensatz]] betrug bis zum 26.7.2019 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro ({{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten auch Aufwendungsersatz). Ab 27.7.2019 bemisst sich die monatliche Vergütungssumme nach dem Tabellenwert (anlage zum VBVG, siehe unten).
  
Die Höhe der pauschalierten [[Betreuervergütung|Stundenansätze]] ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger [[Betreuerbestellung]]), davon, ob der Betreute vermögend oder [[Mittellosigkeit|mittellos]] ({{Zitat-dej|§|1836c|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1836d|bgb}} BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht.
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Die Höhe der pauschalierten [[Betreuervergütung|Stundenansätze]] ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger [[Betreuerbestellung]]), davon, ob der Betreute vermögend oder [[Mittellosigkeit|mittellos]] ({{Zitat-dej|§|1836c|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1836d|bgb}} BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht. Ab 27.7.2019 ist der Begriff des Heimes durch den der "stationären oder gleichgestellten ambulanten Einrichtung" ersetzt worden.
  
 
[[Sterilisation]]sbetreuer sowie [[Verhinderungsbetreuer]] (bei rechtlicher Verhinderung, z.B. [[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]]en), vgl. {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} BGB, {{Zitat-dej|§|6|vbvg}} VBVG erhalten Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand wie Vormünder; Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers (Urlaub, Krankheit) erhalten Pauschalvergütung nach Tagen, wobei dem verhinderten Betreuer diese Tage nicht als Vergütung gewährt werden.
 
[[Sterilisation]]sbetreuer sowie [[Verhinderungsbetreuer]] (bei rechtlicher Verhinderung, z.B. [[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]]en), vgl. {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} BGB, {{Zitat-dej|§|6|vbvg}} VBVG erhalten Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand wie Vormünder; Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers (Urlaub, Krankheit) erhalten Pauschalvergütung nach Tagen, wobei dem verhinderten Betreuer diese Tage nicht als Vergütung gewährt werden.
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{{Zitat-dej|§|9|vbvg}} VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor und {{Zitat-dej|§|10|vbvg}} die zuvor in § 1908k BGB enthaltene Jahresgesamtmitteilung von Berufsbetreuern an die [[Betreuungsbehörde]] über Zahl der Betreuungen und erhaltene Vergütungszahlungen. {{Zitat-dej|§|11|vbvg}} VBVG enthält eine Landesermächtigungsklausel für Nachqualifizierungsmaßnahmen; derzeit hat jedoch kein Bundesland davon Gebrauch gemacht (früher § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz).
 
{{Zitat-dej|§|9|vbvg}} VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor und {{Zitat-dej|§|10|vbvg}} die zuvor in § 1908k BGB enthaltene Jahresgesamtmitteilung von Berufsbetreuern an die [[Betreuungsbehörde]] über Zahl der Betreuungen und erhaltene Vergütungszahlungen. {{Zitat-dej|§|11|vbvg}} VBVG enthält eine Landesermächtigungsklausel für Nachqualifizierungsmaßnahmen; derzeit hat jedoch kein Bundesland davon Gebrauch gemacht (früher § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz).
  
Zur Mitte 2007 soll das Kölner Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (http://www.isg-institut.de) eine Auwertung der Auswirkungen des neuen Gesetzes dem Bundestag und Bundesrat vorlegen.
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===Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 1 VBVG) bis 26.7.2019===
 
 
 
 
===Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 1 VBVG)===
 
  
 
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===Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 2 VBVG)===
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===Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 2 VBVG) bis 26.7.2019===
  
 
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|3,5 Stunden im Monat
 
|3,5 Stunden im Monat
 
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==Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)==
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{| class="wikitable"
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! Nr. !! Dauer der Betreuung !! Nr. !! Gewöhnlicher Aufenthaltsort !! Nr. !! Vermögensstatus !! monatliche Pauschale
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|-
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|rowspan="12"| A,B,C1
 +
|rowspan="12"| In den ersten<br> drei Monaten
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|rowspan="6"| A,B,C1.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
 +
|| A1.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 194 €
 +
|-
 +
|  B1.1.1  || 241 €
 +
|-
 +
|-
 +
|  C1.1.1  || 317 €
 +
|-
 +
|  A1.1.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 200 €
 +
|-
 +
|  B1.1.2  || 249 €
 +
|-
 +
|  C1.1.2  || 327 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,C,C1.2
 +
|rowspan="6"| andere Wohnform
 +
|| A1.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 208 €
 +
|-
 +
|  B1.2.1 ||  258 €
 +
|-
 +
|  C1.2.1 ||  339 €
 +
|-
 +
|  A1.2.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 298 €
 +
|-
 +
|  B1.2.2 ||  370 €
 +
|-
 +
|  C1.2.2 ||  486 €
 +
|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C2
 +
|rowspan="12"| Im 4. bis 6. Monat
 +
|rowspan="6"| A,B,C2.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
 +
|| A2.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 129 €
 +
|-
 +
|  B2.1.1 ||  158 €
 +
|-
 +
|  C2.1.1 || 208 €
 +
|-
 +
|  A2.1.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos
 +
|| 158 €
 +
|-
 +
|  B2.1.2 ||  196 €
 +
|-
 +
|  C2.1.2 ||  257 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,B,C2.2
 +
|rowspan="6"|andere Wohnform
 +
|| A2.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 170 €
 +
|-
 +
|  B2.2.1 ||  211 €
 +
|-
 +
|  C2.2.1 ||  277 €
 +
|-
 +
|  A2.2.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 208 €
 +
|-
 +
|  B2.2.2 ||  258 €
 +
|-
 +
|  C2.2.2 || 339 €
 +
|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C3
 +
|rowspan="12"| Im 7. bis 12. Monat
 +
|rowspan="6"| A,B,C3.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
 +
|| A3.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 124 €
 +
|-
 +
|  B3.1.1 || 154 €
 +
|-
 +
|  C3.1.1 || 202 €
 +
|-
 +
|  A3.1.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 140 €
 +
|-
 +
|  B3.1.2 || 174 €
 +
|-
 +
|  C3.1.2 ||  229 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,B,C3.2
 +
|rowspan="6"|andere Wohnform
 +
 +
|| A3.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 151 €
 +
|-
 +
|  B3.2.1 ||  188 €
 +
|-
 +
|  C3.2.1 ||  246 €
 +
|-
 +
|  A3.2.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 192 €
 +
|-
 +
|  B3.2.2 || 238 €
 +
|-
 +
|  C3.2.2 || 312 €
 +
|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C4
 +
|rowspan="12"| Im 13. bis 24. Monat
 +
|rowspan="6"| A,B,C4.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
 +
 +
|| A4.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 87 €
 +
|-
 +
|  B4.1.1 ||  107 €
 +
|-
 +
|  C4.1.1 ||  141 €
 +
|-
 +
|  A4.1.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 91 €
 +
|-
 +
|  B4.1.2 ||  113 €
 +
|-
 +
|  | C4.1.2 ||  149 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,B,C4.2
 +
|rowspan="6"| andere Wohnform
 +
|| A4.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 122 €
 +
|-
 +
|  B4.2.1 ||  151 €
 +
|-
 +
|  C4.2.1 ||  198 €
 +
|-
 +
|  A4.2.2
 +
|rowspan="3"|nicht mittellos || 158 €
 +
|-
 +
|  B4.2.2 ||  196 €
 +
|-
 +
|  C4.2.2 ||  257 €
 +
|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C5
 +
|rowspan="12"| ab dem 25. Monat
 +
|rowspan="6"| A,B,C5.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform 
 +
 +
|| A5.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 62 €
 +
|-
 +
|  B5.1.1 ||  78 €
 +
|-
 +
|  C5.1.1 ||  102 €
 +
|-
 +
|  A5.1.2
 +
|rowspan="3"|nicht mittellos || 78 €
 +
|-
 +
|  B5.1.2 ||  96 €
 +
|-
 +
|  C5.1.2 ||  127 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,B,C5.2
 +
|rowspan="6"| andere Wohnform
 +
|| A5.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 105 €
 +
|-
 +
|  B5.2.1 ||  130 €
 +
|-
 +
| C5.2.1 ||  171 €
 +
|-
 +
|  A5.2.2
 +
|rowspan="3"|nicht mittellos || 130 €
 +
|-
 +
|  B5.2.2 ||  161 €
 +
|-
 +
|  C5.2.2 ||  211 €
 
|}
 
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==Rechtspolitische Kritik==
 
==Rechtspolitische Kritik==
Dem Gesetz vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen über Strukturreformen im Betreuungswesen, die im wesentlichen den gestiegenen Kosten (Betreuervergütung, Personalkosten bei den Vormundschaftsgerichten) entgegen wirken sollten. Während die in der Bundesrepublik tätigen rund 17.000 beruflichen Betreuer zuvor ihren Zeitaufwand für die Führung beruflich geführter Betreuungen (bei ca. 400.000 von insgesamt 1,1 Mio. Betreuten; Ende 2005) z.T. bis in kleinste Detail nachweisen mussten, was auch die Personalressourcen der Vormundschaftsgerichte schwer belastete, war es Ziel des neuen Gesetzes, einfache, streitvermeidende und auskömmliche Regelungen zur beruflichen Betreuertätigkeit zu schaffen (so die Gesetzesbegründung). Freiwerdende Ressourcen sollen zweckentsprechend für Betreuungsarbeit Verwendung finden. Von den Berufsverbänden wurde das Gesetz als unrealistisch und ungerecht bezeichnet, da den individuelle Betreuungsaufwand zugunsten einer Mischkalkulation in Form einer Vergütungspauschale aufgegeben wurde.  
+
Dem 2005erGesetz vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen über Strukturreformen im Betreuungswesen, die im wesentlichen den gestiegenen Kosten (Betreuervergütung, Personalkosten bei den Vormundschaftsgerichten) entgegen wirken sollten. Während die in der Bundesrepublik tätigen rund 17.000 beruflichen Betreuer zuvor ihren Zeitaufwand für die Führung beruflich geführter Betreuungen (bei ca. 400.000 von insgesamt 1,1 Mio. Betreuten; Ende 2005) z.T. bis in kleinste Detail nachweisen mussten, was auch die Personalressourcen der Gerichte schwer belastete, war es Ziel des neuen Gesetzes, einfache, streitvermeidende und auskömmliche Regelungen zur beruflichen Betreuertätigkeit zu schaffen (so die Gesetzesbegründung). Freiwerdende Ressourcen sollen zweckentsprechend für Betreuungsarbeit Verwendung finden. Von den Berufsverbänden wurde das Gesetz als unrealistisch und ungerecht bezeichnet, da den individuelle Betreuungsaufwand zugunsten einer Mischkalkulation in Form einer Vergütungspauschale aufgegeben wurde.
 
 
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[VBVG-Rechtsprechung]], [[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]]
+
[[VBVG-Rechtsprechung]], [[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]],
 +
[[Betreuervergütung 2019]]
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
  
 
===Bücher===
 
===Bücher===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/in-vorbereitung/die-verguetung-des-betreuers-1/?cHash=1296491a29752a07fb5b5a55f86d2e1b Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Nauauflage 2012 [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 3898176851
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0
  
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 +
*Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
 
*Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
 
*Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
 +
*Bienwald: Die Vergütung eines Betreuers, dem die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit aufgegeben wurde: JR 2012, 317
 
*Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
 
*Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
 
*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; [[BtPrax]] spezial 2005, S 13
 
*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; [[BtPrax]] spezial 2005, S 13
 
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
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*Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955
 
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 17
 
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 17
 
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, [[BtMan]] 2005, 90
 
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, [[BtMan]] 2005, 90
 
*Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
 
*Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
 
*Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950
 
*Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950
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*ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==

Version vom 6. April 2021, 16:37 Uhr

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger Vormünder und Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer). Über § 1915 BGB gilt es auch für beruflich geführte Pflegschaften und über § 277 FamFG für Verfahrenspflegschaften

Basisdaten
Volltitel: Gesetz über die Vergütung von
Vormündern und Betreuern
Kurztitel: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Abkürzung: VBVG
Art: Bundesgesetz (Deutschland)
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht
Fundstellennachweis: 400-16
Datum des Gesetzes: 21.04.2005 (BGBl. I S. 1073, 1076)
Inkrafttreten: 01.07.2005
Art. 12 Gesetz vom 21. April 2005
Letzte Änderung: Gesetz vom 22.6.2019
(BGBl. I S. 886)
Inkrafttreten der letzten Änderung: 27.7.2019
(Art. 4 Gesetz vom
22.6.2019))

Systematik des Gesetzes

Grundaussagen

Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Beschluss des Gerichtes vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird (§ 1). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. § 48 FamFG nachträglich korrigiert werden, wenn ein offenkundiger Schriftfehler vorliegt. Meist wird nachträglich eine Änderung des Statusses in berufliche Betreuungsfü+hrung beantragt, dies hat der BGH zwar zugelassen, aber nicht mit rückwirkender Kraft (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13).

Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden (§ 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 1a BGB). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).

Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach § 3 VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. MWSt. sowie Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB). Mehrwertsteuer fällt bei Betreuungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften nach § 1909 BGB allerdings seit 1.7.2013 nicht mehr an. Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger § 1915 BGB) werden.

Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der Stundensatz betrug bis zum 26.7.2019 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro (§ 4 VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten auch Aufwendungsersatz). Ab 27.7.2019 bemisst sich die monatliche Vergütungssumme nach dem Tabellenwert (anlage zum VBVG, siehe unten).

Die Höhe der pauschalierten Stundenansätze (§ 5 VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger Betreuerbestellung), davon, ob der Betreute vermögend oder mittellos (§ 1836c, § 1836d BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht. Ab 27.7.2019 ist der Begriff des Heimes durch den der "stationären oder gleichgestellten ambulanten Einrichtung" ersetzt worden.

Sterilisationsbetreuer sowie Verhinderungsbetreuer (bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insichgeschäften), vgl. § 1899 BGB, § 6 VBVG erhalten Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand wie Vormünder; Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers (Urlaub, Krankheit) erhalten Pauschalvergütung nach Tagen, wobei dem verhinderten Betreuer diese Tage nicht als Vergütung gewährt werden.

Nach § 7 VBVG gelten die Regeln der §§ 5 und 6 auch für Vereinsbetreuer; für Behördenbetreuer jedoch gelten nach § 8 VBVG die Regeln für ausnahmsweise vergütete ehrenamtliche Betreuer.

§ 9 VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor und § 10 die zuvor in § 1908k BGB enthaltene Jahresgesamtmitteilung von Berufsbetreuern an die Betreuungsbehörde über Zahl der Betreuungen und erhaltene Vergütungszahlungen. § 11 VBVG enthält eine Landesermächtigungsklausel für Nachqualifizierungsmaßnahmen; derzeit hat jedoch kein Bundesland davon Gebrauch gemacht (früher § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz).

Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG) bis 26.7.2019

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 2 VBVG) bis 26.7.2019

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat' 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale
A,B,C1 In den ersten
drei Monaten
A,B,C1.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A1.1.1 mittellos 194 €
B1.1.1 241 €
C1.1.1 317 €
A1.1.2 nicht mittellos 200 €
B1.1.2 249 €
C1.1.2 327 €
A,C,C1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208 €
B1.2.1 258 €
C1.2.1 339 €
A1.2.2 nicht mittellos 298 €
B1.2.2 370 €
C1.2.2 486 €
A,B,C2 Im 4. bis 6. Monat A,B,C2.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A2.1.1 mittellos 129 €
B2.1.1 158 €
C2.1.1 208 €
A2.1.2 nicht mittellos 158 €
B2.1.2 196 €
C2.1.2 257 €
A,B,C2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170 €
B2.2.1 211 €
C2.2.1 277 €
A2.2.2 nicht mittellos 208 €
B2.2.2 258 €
C2.2.2 339 €
A,B,C3 Im 7. bis 12. Monat A,B,C3.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A3.1.1 mittellos 124 €
B3.1.1 154 €
C3.1.1 202 €
A3.1.2 nicht mittellos 140 €
B3.1.2 174 €
C3.1.2 229 €
A,B,C3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151 €
B3.2.1 188 €
C3.2.1 246 €
A3.2.2 nicht mittellos 192 €
B3.2.2 238 €
C3.2.2 312 €
A,B,C4 Im 13. bis 24. Monat A,B,C4.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A4.1.1 mittellos 87 €
B4.1.1 107 €
C4.1.1 141 €
A4.1.2 nicht mittellos 91 €
B4.1.2 113 €
C4.1.2 149 €
A,B,C4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122 €
B4.2.1 151 €
C4.2.1 198 €
A4.2.2 nicht mittellos 158 €
B4.2.2 196 €
C4.2.2 257 €
A,B,C5 ab dem 25. Monat A,B,C5.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A5.1.1 mittellos 62 €
B5.1.1 78 €
C5.1.1 102 €
A5.1.2 nicht mittellos 78 €
B5.1.2 96 €
C5.1.2 127 €
A,B,C5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105 €
B5.2.1 130 €
C5.2.1 171 €
A5.2.2 nicht mittellos 130 €
B5.2.2 161 €
C5.2.2 211 €

Rechtspolitische Kritik

Dem 2005erGesetz vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen über Strukturreformen im Betreuungswesen, die im wesentlichen den gestiegenen Kosten (Betreuervergütung, Personalkosten bei den Vormundschaftsgerichten) entgegen wirken sollten. Während die in der Bundesrepublik tätigen rund 17.000 beruflichen Betreuer zuvor ihren Zeitaufwand für die Führung beruflich geführter Betreuungen (bei ca. 400.000 von insgesamt 1,1 Mio. Betreuten; Ende 2005) z.T. bis in kleinste Detail nachweisen mussten, was auch die Personalressourcen der Gerichte schwer belastete, war es Ziel des neuen Gesetzes, einfache, streitvermeidende und auskömmliche Regelungen zur beruflichen Betreuertätigkeit zu schaffen (so die Gesetzesbegründung). Freiwerdende Ressourcen sollen zweckentsprechend für Betreuungsarbeit Verwendung finden. Von den Berufsverbänden wurde das Gesetz als unrealistisch und ungerecht bezeichnet, da den individuelle Betreuungsaufwand zugunsten einer Mischkalkulation in Form einer Vergütungspauschale aufgegeben wurde.

Siehe auch

VBVG-Rechtsprechung, Betreuervergütung, Stundensatz, Mittellosigkeit, Betreuervergütung 2019

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
  • Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
  • Bienwald: Die Vergütung eines Betreuers, dem die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit aufgegeben wurde: JR 2012, 317
  • Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955
  • Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
  • Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950
  • ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776

Weblinks

Infos zum Haftungsausschluss

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