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Wenn ein Eilrichter einen [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] ohne vorherige [[Anhörung]] des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
 
Wenn ein Eilrichter einen [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] ohne vorherige [[Anhörung]] des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
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'''BVerfG, Beschluss vom 13.07.2015, 1 BvR 2516/13''':
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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch gleichzeitig festgestellt: Unterbleibt bei Anordnung der vorläufigen Betreuung wegen Gefahr im Verzug die unverzügliche Nachholung der Anhörung, kann dieser Verfahrensverstoß nicht mehr rückwirkend geheilt werden.
    
==Abgestuftes Verfahren==
 
==Abgestuftes Verfahren==
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Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB).
 
Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB).
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Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine Betreuerbestellung durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die [[Beschwerde]]  zurückgewiesen hat.
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die [[Beschwerde]]  zurückgewiesen hat.
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'''AG Gießen, Beschluss vom 09.10.2018, 230 XVII 820/17 G'''
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Wenn nach Ablauf eines Jahres noch keine Hauptsacheentscheidung getroffen werden kann, kann im Einzelfall die vorläufige Betreuung auch über ein Jahr hinaus angeordnet werden.
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'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
    
==Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei Zeugen Jehovas möglich==
 
==Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei Zeugen Jehovas möglich==
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Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
 
Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
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'''BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – XII ZB 534/19'''
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Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.
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==Vertretung des vorläufigen Betreuers==
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'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
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==Gerichtskosten==
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Rechtsprechung:
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2013, 20 W 225/12''':
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Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren_1525204.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Praxiskommentar-Betreuungs--und-Unterbringungsverfahren/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
    
===weitere Bücher===
 
===weitere Bücher===
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
*Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254  
 
*Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254  
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*Schneider: Änderung der Gerichtskostenerhebung bei einstweiligen Anordnungen in Betreuungssachen; FamRB 2015, 78
 
*Zimmermann: Zur Kostentragung bei einer vorläufigen Betreuung ohne spätere Überleitung in eine allg. Betreuung; Rpfleger 1999, 535
 
*Zimmermann: Zur Kostentragung bei einer vorläufigen Betreuung ohne spätere Überleitung in eine allg. Betreuung; Rpfleger 1999, 535
  

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