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==In Eilfällen kann ein vorläufiger Betreuer bestellt werden==
 
==In Eilfällen kann ein vorläufiger Betreuer bestellt werden==
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Das [[Betreuungsverfahren]], das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern ({{Zitat de §|69f|fgg}} FGG).  
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Das [[Betreuungsverfahren]], das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch [[einstweilige Anordnung]] einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§ 300 FamFG).  
    
Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein.
 
Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein.
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'''Rechtsprechung:'''
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2009, 20 W 104/09''', FGPrax 2009, 161:
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Wenn ein Eilrichter einen [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] ohne vorherige [[Anhörung]] des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
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'''BVerfG, Beschluss vom 13.07.2015, 1 BvR 2516/13''':
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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch gleichzeitig festgestellt: Unterbleibt bei Anordnung der vorläufigen Betreuung wegen Gefahr im Verzug die unverzügliche Nachholung der Anhörung, kann dieser Verfahrensverstoß nicht mehr rückwirkend geheilt werden.
    
==Abgestuftes Verfahren==
 
==Abgestuftes Verfahren==
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§ 69f I FGG gestattet die vorläufige Betreuerbestellung durch '''einstweilige Anordnung '''für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr, nachdem der Sachverständige angehört wurde - § 69f Abs. 2 FGG).
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§ 300 FamFG gestattet die vorläufige Betreuerbestellung durch '''einstweilige Anordnung '''für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr, nachdem der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] angehört wurde.
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'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlaß der einstweiligen Anordnung ist, dass dringende
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'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass dringende
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Gründe für die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit bestehen (§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
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Gründe für die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit bestehen. Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
    
'''Formelle '''Voraussetzungen sind:
 
'''Formelle '''Voraussetzungen sind:
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# das Vorliegen eines '''[[ärztlichen Zeugnis]]ses '''(§ 69f I Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
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# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] ''', das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
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# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 276 FamFG) und
#die '''persönliche Anhörung '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).
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#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 278 FamFG).
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Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§§ 69f I 3, 69d I 3 FGG).
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Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann.
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Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG noch '''vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen ('''eilige einstweilige Anordnung'''). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
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Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 301 FamFG noch '''vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen ('''eilige einstweilige Anordnung'''). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
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Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten (§ 69f Abs. 1 Satz 5 FGG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
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Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten (§ 301 Abs. 2 FamFG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
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Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige einstweilige Anordnung zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag operiert werden muss), kann das [[Vormundschaftsgericht]] als '''Notbetreuer '''nach §§ 1908i I 1, ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zuläßt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör gewähren.
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Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige einstweilige Anordnung zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag [[Heilbehandlung|operiert]] werden muss), kann das [[Vormundschaftsgericht]] als '''Notbetreuer '''nach §§ 1908i Abs.1, 1846 BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zulässt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör gewähren.
    
==Diese einstweilige Anordnung ist zu befristen==
 
==Diese einstweilige Anordnung ist zu befristen==
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Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB).
 
Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB).
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Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine Betreuerbestellung durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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'''OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, {{Rspr|3 W 54/06}}''': Betreuungsanordnung kann auch nach Ablauf überprüft werden:
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'''OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, 3 W 54/06''', FamRZ 2007, 302 (Ls.): Betreuungsanordnung kann auch nach Ablauf überprüft werden:
    
Auch dann, wenn die Befristung einer Betreuung bereits abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung noch überprüft werden, da die Betreuungsanordnung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Der effektive Rechtsschutz gebietet es daher, dem Betroffenen zuzubilligen, daß er den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen läßt.
 
Auch dann, wenn die Befristung einer Betreuung bereits abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung noch überprüft werden, da die Betreuungsanordnung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Der effektive Rechtsschutz gebietet es daher, dem Betroffenen zuzubilligen, daß er den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen läßt.
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Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die [[Beschwerde]]  zurückgewiesen hat.
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die [[Beschwerde]]  zurückgewiesen hat.
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'''AG Gießen, Beschluss vom 09.10.2018, 230 XVII 820/17 G'''
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Wenn nach Ablauf eines Jahres noch keine Hauptsacheentscheidung getroffen werden kann, kann im Einzelfall die vorläufige Betreuung auch über ein Jahr hinaus angeordnet werden.
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'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
    
==Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei Zeugen Jehovas möglich==
 
==Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei Zeugen Jehovas möglich==
    
Im entschiedenen Fall hatte eine Angehörige der Zeugen Jehovas vor einer [[Heilbehandlung|Operation]] die Durchführung von Blutübertragungen aus religiösen Gründen abgelehnt. Nach der Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden Zustand und wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden die Heilungschancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt. Der Ehemann erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer im [[Gesundheitssorge|Gesundheitsbereich]] und genehmigte die erforderlichen insgesamt 13 Bluttransfusionen.  Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor dem Vorfall mit der Ausführung ihres Willens beauftragter Bevollmächtigter legt gegen die Betreuungsanordnung [[Beschwerde]] ein, mit der sich letztlich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte. Dieses hat entschieden, dass die [[Betreuerbestellung]] aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dabei wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen und damit zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher Entscheidung unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht geäußerten Zweifel, ob die Betroffene in Kenntnis ihres aktuellen Zustandes weiterhin auf [[Sterbehilfe|lebenserhaltende Maßnahmen]] verzichtet hätte, durchaus legitim seien: BVerfG, Beschluss v. 02.08.2001, {{Rspr|1 BvR 618/93}}, NJW 2002, 206
 
Im entschiedenen Fall hatte eine Angehörige der Zeugen Jehovas vor einer [[Heilbehandlung|Operation]] die Durchführung von Blutübertragungen aus religiösen Gründen abgelehnt. Nach der Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden Zustand und wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden die Heilungschancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt. Der Ehemann erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer im [[Gesundheitssorge|Gesundheitsbereich]] und genehmigte die erforderlichen insgesamt 13 Bluttransfusionen.  Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor dem Vorfall mit der Ausführung ihres Willens beauftragter Bevollmächtigter legt gegen die Betreuungsanordnung [[Beschwerde]] ein, mit der sich letztlich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte. Dieses hat entschieden, dass die [[Betreuerbestellung]] aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dabei wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen und damit zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher Entscheidung unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht geäußerten Zweifel, ob die Betroffene in Kenntnis ihres aktuellen Zustandes weiterhin auf [[Sterbehilfe|lebenserhaltende Maßnahmen]] verzichtet hätte, durchaus legitim seien: BVerfG, Beschluss v. 02.08.2001, {{Rspr|1 BvR 618/93}}, NJW 2002, 206
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==Beginn des Vergütungsanspruchs==
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'''''LG Darmstadt, Beschluss 5 T 668/07 vom 14.02.2008; [[BtMan]] 2008, 103 (Ls)'''''
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Der Vergütungsanspruch eines [[Berufsbetreuer]]s beginnt mit der wirksamen Anordnung der Betreuung. Dies kann bei '''sofortiger Wirksamkeit''' bereits vor der Kenntnis des Betreuers gegeben sein, wenn die Betreuung mit Übergabe an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam wurde (§ 69 a III FGG).
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'''''OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08; FGPrax 2008, 248'''''
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Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem '''Telefongespräch''' mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
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'''''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 1059/06 vom 21.12.2006, FamRZ 2007, 1269 = [[BtPrax]] 2007, 255 (Ls):'''''
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Der durch [[einstweilige Anordnung]] mit sofortiger Wirksamkeit bestellte [[Berufsbetreuer]] hat einen Vergütungsanspruch bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem er nachweislich vom Vormundschaftsrichter über die Bestellung''' telefonisch informiert''' wurde, bevor die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle des Gerichtes übergeben wurde.
    
==Kein Vergütungsanspruch bei Vakanz nach Ende der vorläufigen Betreuung==
 
==Kein Vergütungsanspruch bei Vakanz nach Ende der vorläufigen Betreuung==
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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*'''OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2003 - 15 W 1456/02; FamRZ 2004, 137 =  = MDR 2004, 814''':
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Das Vormundschaftsgericht trifft keine Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Betreuer dahin, ihn vor dem gesetzlich durch Fristablauf vorgesehenen Fristablauf zu bewahren; dies zu verhindern ist der Betreuer selbst gehalten.
    
*'''OLG Braunschweig  FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 {{Rspr|15 W 355/05}}; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291''':
 
*'''OLG Braunschweig  FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 {{Rspr|15 W 355/05}}; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291''':
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Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
 
Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
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'''BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – XII ZB 534/19'''
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Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.
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==Vertretung des vorläufigen Betreuers==
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'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
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==Gerichtskosten==
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Rechtsprechung:
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2013, 20 W 225/12''':
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Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren_1524666.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Praxiskommentar-Betreuungs--und-Unterbringungsverfahren/  Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
    
===weitere Bücher===
 
===weitere Bücher===
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
*Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254  
 
*Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254  
 
+
*Schneider: Änderung der Gerichtskostenerhebung bei einstweiligen Anordnungen in Betreuungssachen; FamRB 2015, 78
 +
*Zimmermann: Zur Kostentragung bei einer vorläufigen Betreuung ohne spätere Überleitung in eine allg. Betreuung; Rpfleger 1999, 535
    
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]

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