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Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
 
Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
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==Vertretung des vorläufigen Betreuers==
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'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
    
==Gerichtskosten==
 
==Gerichtskosten==
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Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).
 
Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).
      
==Literatur==
 
==Literatur==

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