Verpflichtungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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'''BayObLG, Beschluss vom 21.5.1992, 3 Z 16/92( = BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
  
 
Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Pflegerbestellung, die nach einer "allgemeinen Verpflichtung für künftige Fälle" nur schriftlich vorgenommen wurde (vgl. Rpfleger 1982,169 und 1984,48). Ausnahmsweise kann aber auch bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eine Vergütung nach § 1836 BGB festgesetzt werden, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch ohnehin besteht und die Festsetzung nach § 242 BGB geboten ist.
 
Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Pflegerbestellung, die nach einer "allgemeinen Verpflichtung für künftige Fälle" nur schriftlich vorgenommen wurde (vgl. Rpfleger 1982,169 und 1984,48). Ausnahmsweise kann aber auch bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eine Vergütung nach § 1836 BGB festgesetzt werden, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch ohnehin besteht und die Festsetzung nach § 242 BGB geboten ist.

Version vom 19. Oktober 2008, 13:11 Uhr

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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde (Betreuerausweis) vom Gericht und wird durch das Vormundschaftsgericht (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine Aufgaben informiert (§ 69b FGG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.

Meist erhält der Betreuer durch das Gericht auch ein Merkblatt ausgehändigt.

Rechtspechung hierzu:

BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, 3Z 16/92, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422:

Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Pflegerbestellung, die nach einer "allgemeinen Verpflichtung für künftige Fälle" nur schriftlich vorgenommen wurde (vgl. Rpfleger 1982,169 und 1984,48). Ausnahmsweise kann aber auch bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eine Vergütung nach § 1836 BGB festgesetzt werden, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch ohnehin besteht und die Festsetzung nach § 242 BGB geboten ist.

Regelmäßig ist, wenn es sich um einen vermögenden Pflegling handelt, bei der Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwalts dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen; beim Stundensatz sind alle in der Kanzlei dieses Rechtsanwalts anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosen und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Daneben kommt die gesonderte Vergütung von Zeitaufwand des Hilfspersonals nur ausnahmsweise in Betracht. Die Vergütung muss über den Ersatz von Unkosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufspfleger erbringen.


Literatur

  • Formella: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
  • Harm: Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers; BtPrax 1996, 213
  • Klüsener: Der Rechtspfleger im Betreuungsrecht; Rpfleger 1991, 225