Vermögensverzeichnis

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Bei Aufnahme der Betreuung, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge umfaßt, legt der Betreuer mit einem Vermögensverzeichnis die finanzielle Lage der betreuten Person gegenüber dem Vormundschaftsgericht offen (§ 1802 BGB ). Dieses Vermögensverzeichnis bildet zugleich die Grundlage für die künftige Rechnungslegung (§ 1840 BGB).

Für das Vermögensverzeichnis erhält der Betreuer einen Vordruck des Gerichtes. Hierbei ist die Betreuungsbehörde, der Betreuungsverein oder der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) behilflich.

Kreis der betroffenen Betreuer

Umfaßt der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind ist auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Tätigkeit des Vormundes anzuwenden, da der § 1908 Abs. 1 BGB darauf verweist. Dies gilt auch für die Rechnungslegung (§ 1840 ff. BGB ).

Die sinngemäße Anwendung des dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger zugehörigen § 1802 BGB auf Betreuer ist (ursprünglich mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2) durch § 1908i Abs. 1 BGB vorgenommen worden. Dass ursprünglich nicht auf Absatz 1 Satz 2 verwiesen worden war, war nach allgemeiner Auffassung Folge eines Redaktionsversehens. Zunächst war nicht vorgesehen, den Gegenvormund (§ 1792 BGB) als Gegenbetreuer in das Betreuungsrecht zu übernehmen; dies erfolgte erst später im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund des Vorschlags des Bundesrates (Bt-Drs. 11/4528). Hierbei wurde offenbar vergessen, die Verweisung in § 1908i BGB anzupassen (Damrau/Zimmermann, § 1802 Rz 1; Spanl, Vermögensverwaltung S. 32). Das Redaktionsversehen ist durch Gesetzesänderung zum 17.07.2002 behoben worden.

Zur sinngemäßen Anwendung gehört es auch, dass nicht alle Betreuer zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet sind, sondern nur diejenigen, in deren Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten fällt. Zu bejahen wird dies bei den Aufgabenkreisen „alle Angelegenheiten“ und „Vermögenssorge“ sein, zweifelhaft jedoch dann, wenn nur einzelne finanzielle Angelegenheiten des Betreuten vom Betreuer wahrzunehmen sind. Die Geltendmachung laufender Zahlungsansprüche als Aufgabenkreis (Renten, sonstige Sozialleistungen, Unterhalt) dürfte eine Pflicht zum Vermögensverzeichnis ebenso wenig begründen, wie der inhaltlich nicht bestimmte, in der Praxis dennoch verwendete Aufgabenkreis der „Behördenangelegenheiten“.

Einzelne vermögensrechtliche Angelegenheiten als Aufgabenkreis, wie Geltendmachung von Erbschafts- oder Schadensersatzansprüchen oder Verwaltung von Grundbesitz, dürften durch vormundschaftsgerichtliche Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen des § 1839 BGB ausreichend überprüft sein. Da das Vermögensverzeichnis nach a. A. stets ein solches ist, dass das gesamte Vermögen des Betreuten umfasst, sind einzelne Angelegenheiten der Vermögenssorge im Sinne des § 1902 BGB nicht ausreichend, dem Betreuer überhaupt eine Rechtsgrundlage zur Verschaffung von Informationen über das Gesamtvermögen des Betreuten einzuräumen. Weder Sozialleistungsbehörden noch Banken oder Sparkassen sind aufgrund der für sie geltenden Datenschutzbestimmungen bzw. der vertraglichen Schweigepflicht verpflichtet, einem Betreuer, der nicht die gesamte Vermögenssorge als Aufgabenkreis innehat, Auskünfte zu erteilen.

Zweck und Charakter der Inventarisierungspflicht

Das Vermögensverzeichnis dient der Vorbereitung der laufenden Kontrolle des Betreuers durch das Gericht im Rahmen der §§ 1837 ff. BGB. Für den Betreuer kann die Ermittlung der Vermögenswerte von Bedeutung sein wegen der Steuererklärungspflicht nach § 34 Abgabenordnung und der Mitwirkungspflicht gegenüber Sozialleistungsträgern nach §§ 60 ff SGB-I.

Das Vermögensverzeichnis ist die Grundlage künftiger Rechnungslegung des Betreuers sowie Festsetzung der Gerichtskosten (§ § 92 ff. KostO) und Bestimmung des Zahlungs- bzw. Regresspflichtigen bei der Betreuervergütung und dem Aufwendungsersatz (§ § 1835 Abs. 4, 1836a, 1836d, 1836e BGB).

Keine Befreiung

Von der Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses kann gerichtlicherseits keine Befreiung erteilt werden (RGZ 88,264; MünchKomm/Schwab § 1802 Rz 1; Soergel/Damrau § 1802 Rz 1). Lediglich die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers kann dazu führen, dass keine umfassende Vermögenssorge und somit keine Verzeichnispflicht besteht. Betreuer, deren Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, sind ohne Aufforderung des Gerichtes zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses und seiner Vorlage an das Gericht verpflichtet (KG KGJ 1908, 36/39; Möring aaO. S. 65).

Auch Zuwendungen, die der Betreute nach § 1803 BGB erworben hat, fallen unter die Verzeichnispflicht. Eine Befreiung bezüglich dieser Zuwendung ist rechtsunwirksam.

Die Betreuungsbehörde als Betreuerin nach § 1900 Abs. 4 BGB, nicht jedoch der Behördenbetreuer gem. § 1897 Abs. 2 BGB kann nach § 1908 Abs. 1 Satz 2 BGB von der gerichtlichen Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht und somit auch von der Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens landesrechtlich befreit werden. Geschehen ist dies in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Sachsen-Anhalt (siehe HK-BUR zu § 1908i Rz 3).

Weitere Verzeichnisse

Weitere Vermögensverzeichnisse – Gemeinsamkeiten und Unterschiede:

Das Vermögensverzeichnis wird üblicherweise zu Beginn der Betreuung erstellt und danach bei Änderungen der Vermögensverhältnisse ergänzt. Im Anschluss daran wird die laufende Vermögensverwaltung des Betreuers durch die jährliche Rechnungslegung (§§ 1840 ff. BGB) durch das Gericht kontrolliert. Anders ist dies jedoch bei den befreiten Betreuern nach § 1908 i Abs. 2 sowie 1857a BGB: Ehegatten und Lebenspartnern, Eltern und Abkömmlingen als Betreuer, Vereins- und Behördenbetreuer sowie den Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde als Betreuer. Diese Betreuer sind von der laufenden Rechnungslegung befreit (§ 1854 Abs. 1 BGB), sofern nicht das Gericht im Einzelfall die Rechnungslegungspflicht gem. § 1908 Abs. 2 2. Halbsatz BGB angeordnet hat. Um dem Gericht eine „Restkontrolle“ auch bei den befreiten Betreuern zu ermöglichen, haben diese in regelmäßigen Abständen neue Vermögensverzeichnisse einzureichen, in denen allerdings auf das Verzeichnis nach § 1802 Bezug genommen werden kann (Damrau/Zimmermann § 1854 Rz 3). Die Frist für die erneute Einreichung von Vermögensverzeichnissen beträgt 2 Jahre; das Gericht kann den Zeitraum auf bis zu 5 Jahre verlängern. Auch das wiederholte Vermögensverzeichnis ist unaufgefordert dem Gericht vorzulegen.

Vermögensverzeichnis bei Vergütungsantrag

§§ 1836d BGB, 56g Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 168 FamFG) In dem Antrag auf Betreuervergütung gem. § 1836 II BGB (und ggf. weiterer der in § 56 g Abs. 1 FGG genannten Ansprüche) soll nach § 56 g Abs. 2 FGG vom Betreuer eine Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten vorzunehmen, da neben laufenden Einkünften (§ 1836 c Nr. 1) auch das Vermögen des Betreuten (§ 1836 c Nr. 2) für die Frage der Zahlungspflicht der Betreuervergütung (und etwaiger Regressansprüche der Staatskasse gem. § 1836e) von Bedeutung ist. Daher kann zur Vermeidung mehrfachen Arbeitsaufwandes auf das vorliegende Vermögensverzeichnis (sowie bezüglich der laufenden Einnahmen auf die Rechnungslegung) verwiesen werden, wobei das Gericht von Amts wegen die Vermögenswerte herausrechnen muss, die gem. § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 Abs. 2 SGB-XII der Entscheidung nach § 56g FGG nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Vermögensverzeichnis bei Betreuerwechsel

Bei einem Wechsel des Betreuers (§§ 1908b, d BGB) braucht der neue Betreuer kein neues Vermögensverzeichnis errichten, wenn der frühere Betreuer ein solches errichtet hat. Der neue Betreuer hat jedoch das bisherige Verzeichnis zu prüfen und Unstimmigkeiten beim Gericht anzuzeigen (MünchKomm/Schwab § 1802 Rz 8). Spätere Vermögenserwerbe sind zu ergänzen.

Belegbeifügung

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Die Frage der Beifügung von Belegen sollte zuvor mit dem Gericht geklärt werden. Auch wenn im strengen Sinne eine Belegbeifügung im Rahmen der Verzeichniserstellung nach § 1802 nicht vorgesehen ist (KG KGJ 1908, 36/41 = OLGE 18, 290), kann das Gericht doch im Rahmen der §§ 1837 Abs. 2, 1839 BGB auf der Vorlage der Belege im Original oder in Kopie bestehen (Schmidt aaO S. 25). Daher empfiehlt sich zur Erleichterung der Prüfung des Gerichtes die Beifügung von Beweisunterlagen, die im Besitz des Betreuers sind (so auch Staudinger/Engler § 1802 Rz 29).

Begriff des Vermögens

Zu den Vermögenswerten i. S. des § 1802 zählen auch solche Vermögenswerte, die in anderen Verzeichnissen oder bei bestimmten Zwecken nicht als Vermögen gelten. Beispielsweise gehört ein selbstbewohntes Hausgrundstück im Bereich der Feststellung des Zahlungspflichtigen für Betreuervergütungen und Aufwendungsersatz nach §§ 1836c Nr. 2, d BGB i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB-XII nicht zum einzusetzenden Vermögen. Bei der Feststellung der Gebühr des Gerichtes gilt nach § 92 Abs. 1 KostO das gleiche.

Einzelne Vermögenswerte

A) Aktiva

Sachwerte - Gegenstände sind so weit individuell zu bezeichnen, dass sie identifiziert werden können. Bei neuwertigen Gegenständen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Grundlage der Schätzung.

Inhalt von Schließfächern

Der Inhalt von Schließfächern ist mit Bezeichnung der Bank und der Schließfachnummer aufzulisten.

Schmuckwerte und Edelmetall

Einzelne Schmuckstücke sollten möglichst genau beschrieben werden; ein Foto von Schmuckstücken ist auch für den Fall späteren Abhandenkommens und etwaiger Versicherungsfragen eine nützliche Maßnahme. Familienerbstücke zählen zwar in der Regel nicht zum einsatzpflichtigen Vermögen (§ 90 II SGB-XII i.V.m. § 1836c Nr. 2 BGB), sind aber im Vermögensverzeichnis aufzuführen. Bei Edelmetallen, auch Gold- und Silbermünzen, kann der Edelmetallkurs bei Banken und Sparkassen erfragt werden.

Kleidung und Hausrat

Üblich ist oft eine zusammenfassende Bezeichnung mit dem Hinweis auf keinen oder geringfügigen Verkaufswert. Zudem zählen derartige Gegenstände nach § 90 II Nr. 3 SGB-XII im Regelfall auch nicht zum einsatzpflichtigen Vermögen nach § 1836 c Nr. 2 BGB. Dennoch ist Vorsicht angeraten, da gerade alte Hausratsgegenstände antiquarischen Wert haben können (vgl. Beispiele bei Schmidt aaO S. 31).

Eine summarische Übersicht empfiehlt sich ohnehin nur für Gegenstände, die sich in der Verwaltung des Betreuten selbst befinden. Die Grenze der Pauschalierung ist dort erreicht, wo dem Betreuer die Möglichkeit eröffnet würde, den Verbleib nicht unbedeutender Vermögenswerte des Betreuten im Dunkeln zu lassen (Oberloskamp aaO S. 164).

Bei Kunst-, Münz- oder Briefmarkensammlungen sollte (auf Veranlassung des Gerichtes) eine sachkundige Schätzung vorgenommen werden, da diese auch Grundlage für eine sachgerechte Aufbewahrung darstellt (Oberloskamp aaO S. 165).

Fahrzeuge

Anzugeben sind PKWs, Krafträder, Boote usw., Baujahr, amtliche Kennzeichen, Erhaltungszustand, Kilometerstand und möglicher Veräußerungswert (für PKW siehe sog. Schwacke-Liste, zu erfragen beim KFZ-Handel, http://www.schwacke.de). In das Schiffsregister eingetragene Schiffe sind wie Grundstücke zu bewerten (siehe dort).

Barvermöge

Hierzu zählen alle Barwerte, die sich im Besitz des Betreuten oder des Betreuers befinden, sowohl in Euro als auch sonstigen Sorten. Letztere sind in Fremdwährung zu bezeichnen (z.B. XXX US-Dollar) und zum Sortenankaufskurs am Stichtag in Euro umzurechnen.

Auch Gelder auf einem Eigengeldkonto des Heimes, in dem der Betreute lebt (Barbetrag nach SGB-XII usw.) gehören zu den zu verzeichnenden Werten.

Konten

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Anzugeben sind Namen der Geldinstitute, Kontonummern, die jeweiligen Salden am Stichtag sowie etwaige Kündigungsfristen und Zinssätze bei verzinslich angelegten Geldern. Auch bei Geldinstituten außerhalb der Bundesrepublik angelegtes Geld ist aufzulisten; ggf. unter Umrechnung des Devisenankaufskurses in Euro am Stichtag.

Bei Geldern auf Konten (Girokonten, Tagesgeldkonten, Sparbüchern) ist zu vermerken, ob es sich (vor allem bei verheirateten Betreuten) um „Und“- oder „Oder-Konten“ handelt. In diesen Fällen ist es Aufgabe des Betreuers, den Teil des Kontostandes zu ermitteln, der dem Betreuten gehört. Ist die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar (siehe dazu unter...), fällt im Zweifel 50 % des Kontostandes in das Eigentum des Mitinhabers des Kontos. Sofern sich Geld auf Konten mit Verzinsung befindet, sind auch der Zinssatz und der Zinszeitpunkt anzugeben.

Ist nicht bekannt, bei welchen Geldinstituten Konten für den Betreuten geführt werden, ist für Berlin und die neuen Bundesländer eine Rückfrage beim Bankenverband ostdeutscher Länder e.V., Kurfürstendamm 178, 10707 Berlin, sinnvoll. Für die anderen Bundesländer kann die Adresse des jeweiligen Bankenverbandes über die zuständige Landeszentralbank erfragt werden. Sparkassen und die Postbank (sowie einige weitere Banken) gehören dem Bankenverband jedoch nicht an, sodass separate Anfragen erforderlich sein können.

Auch über die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) können im Wege der Selbstauskunft Angaben über Bankverbindungen in Erfahrung gebracht werden (Adressen siehe im Internet unter http://www.schufa.de).

Stellt der Betreuer fest, dass das in Bar und auf Konten vorhandene Vermögen die Freigrenzen des § 1 der Verordnung zu § 90 SGB-XII übersteigt und bezieht der Betreute laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, hat er nach § 60 SGB-I unverzüglich den Sozialleistungsträger zu verständigen. In diesem Fall ist mit einer Rückforderung öffentlicher Leistungen zu rechnen. Dies sollte unter Passiva bereits vermerkt werden, da der Betreute in diesem Falle zu Unrecht Leistungen erhalten hat. So wird einer versehentlichen Berücksichtigung des Vermögens für Betreuervergütungen vorgebeugt.

Bewertung von Wertpapieren

Bei Aktien, Fonds u. ä. Wertpapieren, soweit sie börsengängig sind, ist der Kurswert zum Stichtag (s. o.) zugrunde zu legen. Zu den Wertpapieren gehören auch Spar- und Bausparverträge, Wechsel, Schecks, Pfandbriefe, öffentliche Anleihen (Bundesschatzbriefe usw.). Zu Benennen sind das Geldinstitut bzw. Versicherung und die jeweiligen Konto- Bauspar-, Versicherungs- bzw. Depotnummern; ggf. ist die Kunden-Nr. der Bundeswertpapierverwaltung anzugeben, wenn Bundeswertpapiere dort hinterlegt sind. Adresse: Bundeswertpapierverwaltung; Bad Homburg von der Höhe, http://www.deutsche-finanzagentur.de .

Abgezinste Wertpapiere (z.B. Finanzierungsschätze des Bundes) werden zwar im Depotauszug vermerkt, aber mit keiner Kurswertangabe versehen, da sie eine solche nicht besitzen. Der Wert ist der am Ende der Laufzeit fällige Einlösungsbetrag, vermindert um die zwischenzeitlich noch fälligen Zinsen, die bei der hinterlegenden Bank oder der Bundeswertpapierverwaltung erfragt werden können.

Bei Aktien sind auch die Stückzahl und die Wertpapier-Kennnummern anzugeben sowie Angaben zu machen, ob es sich um Stamm – oder Vorzugsaktie handelt sowie um Inhaber- oder Namensaktie. Werden Aktien nicht an der Börse gehandelt, so haben sie keinen amtlichen Kurswert. Ihr Verkehrswert kann anhand von Veräußerungen in letzter Zeit abgeleitet werden (Nachfrage bei Bank).

Bei Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen usw. ist der Rückkaufswert maßgeblich (Damrau/Zimmermann § 1802 Rz 8). Anzugeben sind Versicherungsunternehmen, Versicherungsnummer, Versicherungssumme, versicherte Person, Fälligkeit und Rückkaufswert.

Grundbesitz und dazugehörige Rechte

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Zum Grundvermögen gehören Grundstücke (auch im Ausland), Wohnungseigentum und sonstige grundstücksgleiche Rechte, z.B. Erbbau- und Nießbrauchsrechte. Ist dem Betreuer nur die Postanschrift bekannt, kann bei den kommunalen Vermessungsämtern die Grundbuchbezeichnung erfragt werden.

Anzugeben sind Lage (Adresse), Grundbuchbezeichnung (Gemarkung, Flurstück usw.), Grundstücksfläche, Art der Bebauung (Ein-, Mehrfamilienhaus, Gewerbeobjekt usw.), ob vom Betreuten (oder dem Ehegatten oder den Kindern selbstbewohnt), bei Häusern und Wohnungen auch Wohnfläche in qm (wie das vorgenannte Kriterium bedeutsam für die Frage des Vermögenseinsatzes nach § 1836 c Nr. 2 und der Gerichtskosten gem. § 92 KostO); bei Miteigentum den Eigentumsanteil des Betreuten; der ungefähre Verkehrswert (=möglicher Verkaufswert; so auch Erman/Holzhauer, § 1802 Rz 5; a.A.: Damrau/Zimmermann § 1802 Rz 8), die auf dem Grundstück eingetragenen Belastungen (Hypotheken, Grundschulden).

Als Beweisurkunden sind Kopien der Grundbuchauszüge sowie der Einheitswertbescheid des Finanzamtes beizufügen, bei Wohnungseigentum auch eine Kopie der Teilungserklärung (Oberloskamp aaO. S. 157).

Bei unbebauten Grundstücken sind auch Angaben über die Nutzungsart (z.B. Waldfläche, Landwirtschaftliche Fläche) und die Bebaubarkeit (Bauland, Bauerwartungsland usw.) zu machen, die bei den örtlichen Baubehörden erfragt werden kann.

Die Schätzung des Verkehrswertes (nicht des steuerliches Einheitswertes) hat Bedeutung für die Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c Nr. 2 sowie die Kostenrechnung des Gerichtes nach § 92 KostO. Schwierig dürfte die Feststellung für den Betreuer sein, wenn das Grundstück vor langer Zeit erworben oder bebaut wurde. Der Grundstückswert kann beim Vermessungs- und Katasteramt der Gemeinde erfragt werden (Bodenrichtwerte nach §§ 195, 199 BauGB). Anhaltspunkte für den Gebäudewert kann der Brandversicherungswert sein, der von der Brandversicherungsanstalt erfragt werden kann. Bei der Wertangabe des Grundstückes durch den Betreuer handelt es sich um einen Wertvorschlag nach § 31 Abs. 2 KostO. Die Einbringung eines Wertgutachtens kann das Gericht nicht verlangen, allenfalls von Amts wegen selbst einholen (Damrau/Zimmermann § 1802 Rz 8).

Dinglich abgesicherte Ansprüche sind ebenfalls anzugeben. Dies sind in der Praxis z.B. Wohnrechte, Nießbrauch- oder Leibrentenansprüche, Rentenabfindungen als Gegenleistung für die Übertragung einer Geschäftsbeteiligung oder Altenteilsrechte anlässlich der Hofübergabe. Angegeben werden müssen der Schuldner der Leistung, die zugrunde liegende Vereinbarung, die grundbuchmäßige Bezeichnung des Sicherungsobjekts, die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsweise. Außerdem ist anzugeben, ob Wohnrechte entgeltlich oder unentgeltlich bestehen, ob sie nur persönlich ausgeübt werden oder Dritten überlassen werden dürfen. Für die Kapitalisierung solcher Rechte ist der Jahreswert der Ausgangswert. Dessen Multiplizierung mit den Faktoren aus § 24 KostO führt zu dem in Vermögensverzeichnis anzugebenden Wert (Oberloskamp aaO S. 163).

Erwerbsgeschäfte

Aufzulisten ist die Art des Geschäftes, ggf. der Firmenname und die Handelsregisternummer. Es ist zu berücksichtigen, ob eine Weiterführung, Veräußerung oder nur eine Liquidierung in Betracht kommt (Oberloskamp aaO S. 158). In den beiden erstgenannten Fällen bestimmt sich der Wert nach dem Substanz- wie auch dem Ertragswert. Er wird entweder durch das Gericht im Rahmen einer kostenrechtlichen Betrachtung oder durch einen von der IHK zu benennenden Sachverständigen ermittelt. Ggf. können auch Kaufangebote bzw. ein späterer Verkaufspreis (im Rahmen der Ergänzung des Verzeichnisses) benannt werden. Bei beabsichtigter Liquidierung sollten die einzelnen Vermögenswerte in den jeweiligen Spalten (z.B. Barvermögen, Grundbesitz) benannt werden. Dazu ist die letzte Unternehmensbilanz einzureichen oder, wenn das Unternehmen nicht bilanziert, die letzte Einnahmen-Ausgabenüberschussrechnung. Diese sind in der Regel vom Steuerberater zu erhalten, ggf. auch durch Einsicht in die Steuerakten des Betreuten beim Finanzamt.

Da in keinem anderen Bereich die Risiken für das Vermögen des Betreuten größer sind als hier, z.B. durch eine Verzögerung eines letztlich doch erforderlichen Verkaufes, ist hier die Einschaltung von Fachleuten (z.B. als Gegenbetreuer) äußerst hilfreich. Der Verkehrswert des Betriebes setzt sich zusammen aus dem bilanzierten Eigenkapital (Guthaben auf Kapitalkonto). Daneben ist der Firmenwert zu veranschlagen (abzüglich des genannten Eigenkapitals). Nicht selten kommt es vor, dass stille Reserven vorhanden sind, die z.B. in Form von Grundbesitz steuerlich nur mit einem niedrigen Buchwert angesetzt sind. Diese stillen Reserven sind im Vermögensverzeichnis zu benennen (Oberloskamp aaO S. 159).

Sonstige Forderungen

Aufzulisten sind mit möglichst genauer Beschreibung auch sonstige Forderungen, z.B. Pflichtteilsansprüche, Nacherbenansprüche, Darlehensforderungen gegenüber Dritten, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, Rückübertragsansprüche an ehemaligen DDR-Grundstücken, Urheberansprüche usw. Bei Pflichtteilsansprüchen genügt eine Angabe des Reinbestandes des Nachlasses und der Höhe des Pflichtteils, da es sich um keinen Anteil am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen handelt; somit kann das Gericht kein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen (vgl. RGZ 80, 65/67, Staudinger/Engler, § 1802 Rz 19). Der Betreuer kann vom Erben Auskunft gem. § 2314 BGB verlangen; diese kann vom VormG gem. § 1839 BGB verlangt werden (RGZ 80, 65/68).

B) Passiva

Schulden

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Zu den Passiva zählen Schulden aller Art (öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur), z.B. Mietrückstände, offene Ratenzahlungsverpflichtungen, Unterhaltsrückstände, Steuerschulden, Geldbußen und –strafen. Ist bei Forderungen an den Betreuten deren Statthaftigkeit unklar (z.B. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bei Vertragsabschluss, Wucher, Forderung u. U. verjährt usw.), sollte dies mit vermerkt werden.

Feststellung des Schuldenstandes

Der Schuldenstand kann durch direkte Anfrage bei den einzelnen Gläubigern des Betreuten, soweit bekannt, erfragt werden. Sind Gläubiger u. U. nicht bekannt, empfiehlt sich eine Selbstauskunft bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung e.V. (Schufa), [*http://www.schufa.de sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des örtlichen Amtsgerichtes (Zwangsvollstreckungsabteilung). Auch Rückfragen beim örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher (feststellbar durch die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht) können nützliche Hinweise bringen.

Anzugeben sind die Bezeichnungen der Gläubiger, die Darlehens- oder sonstige Schuldsumme, die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit, Verzinsung und etwaige Nebenkosten.

Sonderfälle

Gemeinschaften, Gesellschaften

(GbR, GmbH, KG-Anteile usw.). Hierzu zählen auch Anteile von Erbengemeinschaften, soweit nicht bereits unter Grundstücke aufgelistet.

Externe Vermögensverwaltung

Vermögen, das von einem Testamentsvollstrecker oder Bevollmächtigten verwaltet wird

Aufzulisten ist auch Vermögen, das nicht vom Betreuer, sondern von einer anderen Person verwaltet wird (a. M., siehe z.B. Spanl, Vermögensverwaltung, S. 33). Der Betreuer hat dann dieser Person gegenüber Auskunftsansprüche (gegenüber Bevollmächtigten nach § 666 BGB, gegenüber Testamentsvollstrecker gem. § 2218 BGB).


Laufende Einnahmen und Ausgaben

Ergänzung des Verzeichnisses durch Übersicht von laufenden Einnahmen und Ausgaben

Das Vermögensverzeichnis sollte durch eine tabellarische Aufstellung laufender Einnahmen und Ausgaben ergänzt werden. Aufzulisten sind z. B. Renteneinkünfte, Sozialhilfe, Mietzahlungen, Stromkosten, durchschnittliche monatliche Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung oder Telefon. Aufgrund ständig möglicher Veränderungen der laufenden Einnahmen und Ausgaben unterliegt diese Aufstellung, die im strengen Sinne nicht zum Vermögensverzeichnis gehört, nicht der Ergänzungspflicht.

Bei nicht befreiten Betreuern wird durch die laufende Rechnungslegung das Gericht ohnehin über die genauen Zahlungseingänge und –ausgänge informiert. Im Rahmen der Geltendmachung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen hat der Betreuer das Gericht im Rahmen des § 56 g II FGG über die aktuellen Einkünfte und besonderen Belastungen (§ 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 87 SGB-XII) zu informieren.

Probleme bei der tatsächlichen Umsetzung

Konflikte mit dem Betreuten

§ 1802 BGB muss im Betreuungsrecht unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1901 Abs. 2 BGB interpretiert werden. Während im Vormundschaftsrecht Minderjähriger sowohl von Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkter Geschäftsfähigkeit als auch von wenig wirtschaftlichem Sachverstand ausgegangen werden kann, muss dies auf den Bereich Volljähriger nicht zutreffen. Es ist insbesondere damit zu rechnen, dass betreute Personen dem Betreuer keine Einsicht in Bargeldbestände, die Wohnung oder Bankguthaben gestatten.

Anfragen bei Dritten

Nur bei letzterem kann eine direkte Anfrage beim Geldinstitut die fehlende Kooperation des Betreuten ersetzen; bei Gegenständen, die sich in der Wohnung des Betreuten befinden (incl. Barguthaben), ist die Rechtsposition des Betreuers nicht aus § 1902 BGB herzuleiten. Ein Recht des Betreuers, die Wohnung zu betreten und ggf. zu durchsuchen, wird in der Rspr. kontrovers gesehen. Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch Art. 13 GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Gerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf.

Ob das Gericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig, (verneinend: LG Frankfurt/Main FamRZ 1994, 1617 mit Anmerkung Bauer FamRZ 1994, 1562; OLG Frankfurt BtPrax 1996, 55; LG Offenburg, NJWE-FER 1997, 275; LG Görlitz NJWE-FER 1998, 153; bejahend: LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000 - 4 T 349/99 m. Anm. Fratzky BtPrax 2000, 239), siehe ab 1.9.2009 § 326 Abs. 3 FamFG).

Keine Zwangsbefugnisse

Angesichts fehlender Zwangsbefugnisse des Betreuers (und deren offenkundiger rechtspolitischer Unerwünschtheit, vgl. Bt-Drs. 11/4528, S. 141, auch BGH BtPrax 2001, 32/35) wird der Betreuer ggf. dem Gericht die konkreten Schwierigkeiten bei der Erfassung von Vermögenswerten zu berichten und das Vermögensverzeichnis an den entsprechenden Stellen mit dem diesbezüglichen Hinweis ausausgefüllt bleiben lassen müssen.

Weitere Beteiligte

Hinzuziehung von Beamten

Die Hinzuziehung von „Beamten“ ist unter Berücksichtigung der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde (§ § 4, 6 BtBG) so zu verstehen, dass die bei der örtlichen Betreuungsbehörde beschäftigten Bediensteten auf Wunsch des Betreuers verpflichtet sind, bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses behilflich zu sein. Auch der Gerichtsvollzieher kann als zuständiger Beamter hinzu gezogen werden.

Hinzuziehung von Sachverständigen

Im allgemeinen ist die Anfertigung von Wertgutachten bei Sachwerten und Grundstücken wegen der damit verbundenden Sachverständigenhonorare, die im Rahmen des § 1835 I grundsätzlich zu Lasten des Betreuten gehen, nicht erforderlich. Im Zweifel sollte der Betreuer vor der Inanspruchnahme von Gutachtern (z.B. Auktionshäusern) nach den Honorarsätzen fragen und die Frage der Beauftragung zuvor mit dem Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) abstimmen. Bei der Auflistung von Sachwerten ist es ratsam, einen neutralen Zeugen hinzuzuziehen.

Gegenbetreuer

Ist ein Gegenbetreuer bestellt (§ 1792 BGB), ist diesem das Vermögensverzeichnis zur Genehmigung vorzulegen, bevor es dem Gericht eingereicht wird.

Siehe auch

Vermögenssorge, Rechnungslegung

Literatur

Bücher im Reguvis-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Birkenfeld: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in Vormundschafts- und Nachlasssachen; FamRZ 1976, 197
  • Drews: Der Stichtag für das Vermögensverzeichnis; Rpfleger 1980, 178
  • Herdermerten: Die Rechnungslegungspflicht des als Pfleger bestellten Ehegatten; FamRZ 1966, 16
  • Heuer: Die Bewertung von Kunstgegenständen; NJW 2008, 689
  • Spanl: Der umstrittene Stichtag; Rpfleger 1990, 278

Formulare

Weblinks