Vermögenssorge

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Allgemeines

Die Aufgabe des Betreuers auf dem Gebiet der Vermögenssorge ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Dazu gehört z.B. die Verfolgung von Ansprüchen des Betreuten (z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen) und die Abwehr unberechtigter Ansprüche von dritten Personen (z.B. des Vermieters, der Bank usw.). Es gehört weiterhin hierzu die Regelung der Einnahmen und Ausgaben für den Bereich des täglichen Lebens und die Verwaltung evtl. vorhandenen Vermögens.

Abgrenzung des Aufgabenkreises

Die Abgrenzung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können.

Geltendmachung von Zahlungsansprüchen

Nach allgemeiner Auffassung gehört zur Vermögenssorge die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aller Art, die dem Betreuten zustehen. Dies können Zahlungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis sein (Arbeitsentgelt usw.), Zahlungsansprüche, die der Betreute als Wohnungsinhaber hat (Mieten, Mietnebenkosten), Rückzahlungsansprüche gegen andere aus ungerechtfertiger Bereicherung oder unerlaubter Handlung (Schadensersatz, Schmerzensgeld), um nur einige zivilrechtliche Ansprüche zu nennen. Auch Ansprüche aus erbrechtlichen Verhältnissen (Erbanteil, Vermächtnis, Pflichtteilsansprüche) können dazu zählen. Allerdings ist es in der Praxis auch oft der Fall, dass die Geltendmachung von Erbansprüchen als eigener Aufgabenkreis formuliert wird. Ist dies aber nicht gegeben, gehören sie zum Aufgabenkreis Vermögenssorge.

Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche zum Aufgabenkreis gehören, z.B. Sozialleistungen aller Art, wie Arbeitslosengeld 1 oder 2, Sozialhilfe incl. Grundsicherung, Renten aller Art, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Kriegsopferentschädigung, Opferentschädigung usw.. Bei den meisten Betreuten ist dies Hauptteil der Tätigkeit des Betreuers in diesem Aufgabenkreis.

Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten

Auch die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Zahlungsansprüche gegen den Betreuten gehört zum Aufgabenkreis, z.B. Zahlungsansprüche, die von dritter Seite (Verkäufer, Vermieter, Geschädigter) erhoben werden. Auch hier kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Beispiele für letzteres: Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Renten und anderer Sozialleistungen, Steuerzahlungen, Bußgelder, Geldstrafen.

Schutz der Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter

Es gehört auch zu den Pflichten des Vermögensbetreuers, den unberechtigten Zugriff Dritter zu unterbinden, z.B. durch den Widerruf von Bankvollmachten, wenn ein Vollmachtsmissbrauch besteht.

Es gehört auch zu den Aufgaben des Vermögensbetreuers, Steuererklärungen abzugeben (z.B. Einkommenssteuer, Schenkungs- und Erbschaftssteuer, Grundsteuer, Hundesteuer usw.) sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen beim Finanzamt zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen gegenüber der Bank abzugeben.

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 4.8.2005, 33 Wx 029/05; Rpfleger 2006, 14:

Ein Betreuer im Aufgabenkreis Vermögenssorge hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der Betreuerbestellung von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.

Auszug aus der Begründung:

Der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst die Vertretung in allen vermögensrechtlichen Fragen, also auch die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Betreuten zustehen, wie Schmerzensgeld, Ansprüche nach dem Urheberrecht und Unterhaltsansprüche (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. 1896 BGB Rn. 47) oder Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente (LG Berlin FamRZ 2002,345). Zu den Aufgaben des Betreuers zählen auch die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Geschäfte, wie die Abgabe der Steuererklärungen. Der Betreuer hat sich auch um die ordnungsgemäße Behandlung von Schwarzgeldern des Betreuten zu kümmern (vgl. Lipp/Sauer Steueramnestiegesetz und Betreuung BtPrax 2004,83).

Zum Aufgabenkreis gehört demnach auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die dem Betreuten gegen Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der (rund für diese Ansprüche während des Laufs der Betreuung oder bereits vorher gelegt worden ist (BayObLG v. 24.2.2005, 3 Z BR 262/04). Wird einem Betreuer der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen, hat er die Aufgabe, das Vermögen des Betroffenen ordnungsgemäß zu verwalten sowie bestmöglich zu sichern und zu mehren. Seine Richtschnur bei den zu treffenden Entscheidungen hat ausschließlich das Wohl und das vermögensrechtliche Interesse des Betreuten zu sein.

Hier hat der Betreuer diese Pflicht verletzt. Obwohl er gesehen hat, dass die Betroffene in bereits geschäftsunfähigem Zustand an zwei ihrer Töchter Vollmachten ausgestellt hat, mit denen diese Vermögenswerte der Betroffenen entweder an sich selbst oder an alle drei Töchter übertragen konnten und die Übertragungen auch durchgeführt haben, hat er sich nicht um eine Rückübertragung gekümmert.

Abgesehen davon ermächtigt im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem eine ausgestellte Kontovollmacht nicht dazu, sich Gelder und Wertpapiere anzueignen, auf welche der Bevollmächtigte keinen Anspruch hat. Es wäre damit die Pflicht des Betreuers gewesen, zumindest diese Beträge zurückzuverlangen. Wie bereits ausgeführt, gehört zur Vermögenssorge auch die Pflicht, bereits zugunsten der Betreuten bestehende Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn Dritte die Geschäftsunfähigkeit der Betreuten dafür ausnutzen oder ausgenutzt haben, um zu Lebzeiten der Betreuten das potentielle Erbe zum größten Teil unter sich aufzuteilen.

Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit der vorgenommenen Rechtsgeschäfte stellen einen Schutz für die Betroffene dar. Sie muss sich darauf verlassen können, dass nur solche Rechtsgeschäfte für sie verbindlich sind, die sie bei klarem Verstand getätigt hat. Da sie die Sach- und Rechtslage jetzt nicht mehr überblicken kann, kommt es auf das von der Betreuerin behauptete Einverständnis von ihrer Seite nicht an.

Gleichfalls ist unerheblich, dass die Töchter die vorgenommenen Rechtsgeschäfte billigen, da es hier nicht um die Wahrung ihrer Interessen geht. Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Betreuer dies wohl ebenso gesehen. Er hat deshalb auch ein Schreiben an die Betreuerin gerichtet, in welchem er von ihr einen Betrag von 125.000 DM fordert. Die Rückforderung hat er aber nicht weiter verfolgt, sondern mit der Begründung eingestellt, er sehe sich außerstande, eine tragfähige Klagebegründung zu formulieren. Die Auseinandersetzung sei im Einverständnis der Betroffenen und ihrer Töchter erfolgt, auch bestehe die Gefahr, dass steuerrelevante Vorgänge bezüglich des Schweizer Kontos zum Vorschein kämen.

Diese Argumente gehen an der Sache vorbei. Der Betreuer hat die Vermögensinteressen der Betreuten wahrzunehmen. Gerade wenn diese bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen an ihre Töchter verteilt, ohne dass sie dazu in der Lage ist, die Folgen ihrer Handlungen zu überblicken und die nachteiligen Folgen für ihr Vermögen einzuschätzen, hat er sie von solchen Handlungen abzuhalten oder bereits zu ihren Lasten geschehene Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Er kann auch nicht vor einer möglichen Steuerhinterziehung der Betroffenen die Augen verschließen, sondern hat die Pflicht, die Gelder für die Betroffene in korrekter Weise zu erhalten. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe eines Vermögensbetreuers, Steuerhinterziehungen des Betreuten zu decken.

f) Sollten die Ansprüche bereits verjährt sein, könnte sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer ergeben. Die Prüfung möglicherweise der Betroffenen gegenüber dem Betreuer zustehender Ansprüche ist Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge, welcher dem Betreuer übertragen worden ist. Von der Prüfung etwaiger Ansprüche ist der Betreuer nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 1908 i, 181 BGB kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er nicht Ansprüche gegen sich selbst prüfen und geltend machen kann. Für den Aufgabenkreis „Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer" ist deshalb ein weiterer Betreuer zu bestellen (§ 1896 Abs. 3 BGB). Dieser wird im Rahmen dieser Prüfung nicht nur die Verjährungsfrage, sondern auch die Frage zu klären haben, aus welchen Gründen der Betreuer von der Rückforderung Abstand genommen hat, und ob außer den oben dargestellten noch weitere Rechtsgeschäfte vorgenommen worden sind, die Anlass für eine Rückforderung geben könnten.

Keine Verwendung für den Betreuer

Der Betreuer sollte eigenes und verwaltete Vermögen strikt trennen, darf beispielsweise Forderungen des Betreuten nicht auf sein eigenes Konto einziehen. Er sollte kein Treuhandkonto einrichten, sondern die Konten auf den Namen des Betreuten führen (§ 1805 BGB).

Er darf sich aus dem Vermögen des Betreuten auch kein Darlehen gewähren, selbst wenn er höhere Zinsen zahlt, als von der Bank zu erzielen wären. Solche Handlungen sind als Insich-Geschäfte untersagt (§ 181 BGB).

Ein gemeinsames Konto von Betreuer und Betreutem kann im Einzelfall allerdings zulässig sein: Das OLG Rostock hat dazu entschieden, dass die Mutter des Betreuten als Betreuerin dessen geringfügige Einkünfte zusammen mit ihren eigenen Renteneinkünften auf demselben Girokonto verwaltet kann. Die Gefahr einer Vermischung der Vermögen des Betreuten und der Betreuerin bestehe in solchen Fällen nicht.

Verwaltung von Haus- und Grundeigentum

Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Vormundschaftsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen (Hypotheken, Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (§§ 1821, 1822 BGB).

Rechtsprechung: Grundstückskauf bei Heimunterbringung?

Nur dann, wenn der Empfänger der Sozialleistung konkret mit dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims befaßt ist, ist ein Geldbetrag zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks bestimmt. Lebt der Betreute jedoch nach langjähriger Heimunterbringung weiterhin in einer betreuten Wohngruppe, ohne konkrete Schritte hinsichtlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung unternommen zu haben, kann derartige Annahme über den Verwendungszweck des Geldbetrages nicht getroffen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2005 - Az: 15 W 481/04).

Sonstiges

Auch die Verwaltung des persönlichen Barbetrags nach dem SGB-XII (sogenanntes Taschengeld) bei Personen, die in Heimen und Anstalten leben, kann zur Vermögenssorge gerechnet werden (so auch OLG Köln 16 Wx 172/92, Beschluss vom 25. 11. 1992, DAvorm 93, 347)

Es gilt auch das bereits Gesagte, wonach durch die Betreuung der Betreute nicht geschäftsunfähig wird, er wird also nicht gehindert, auch weiterhin selbst über sein Vermögen zu verfügen (Ausnahme: natürliche Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB liegt vor oder ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB ist für die Vermögenssorge angeordnet)

Das Vormundschaftsgericht kann entsprechend der Erforderlichkeitsfeststellung in § 1896 BGB auch einzelne Angelegenheiten der Vermögenssorge einem Betreuer übertragen, z.B. die Geltendmachung von Sozialleistungen oder die Verwaltung von Grundeigentum.

Auch bei der Vermögenssorge, auf die gem. § 1908 i BGB die Bestimmungen der Vormundschaft für Minderjährige weitgehend Anwendung finden, sind Wohl und Wünsche des Betreuten zu beachten. Die Mehrung des Vermögens ist gegenüber der Lebensgestaltung nach Wünschen des Betreuten nicht vorrangig und kommt nur in Betracht, wenn Vermögensteile für den Lebensunterhalt einschließlich vertretbarer Luxusbedürfnisse des Betreuten nicht benötigt werden.

Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten sind im allgemeinen nicht zulässig. Dies betrifft aber keine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute machen möchte und die seinen Lebensverhältnissen entsprechen (§ 1908 i Abs. 2 BGB).

Von einem nicht gesperrten Girokonto kann der Betreuer grundsätzlich ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes verfügen, wenn der Kontostand unter 3000 Euro liegt (§ 1813 BGB ). Für darüber liegende Beträge gilt dasselbe, wenn die Abhebung vom Gericht gemäß § 1825 BGB generell genehmigt wurde.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Der Betreuer hat auch ggf. eine Nichtveranlagungsbescheinigung für den Betreuten beim Finanzamt zu beantragen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhält jede natürliche Person auf Antrag, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (z.B. weil nur geringe Einkünfte erzielt werden). Dazu zählen in den meisten Fällen Rentner, Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die NV-Bescheinigung und gilt für max. drei Jahre.

Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag; es wird kein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt. Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung nur, wenn die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen Einkünfte so gering sind, dass weitere Freibeträge (z.B. der Grundfreibetrag der ESt-Tabellen) nicht vollständig ausgeschöpft werden.

Rechtsprechung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.11.2005, XI ZR 74/05:

a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt.

b) Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.

c) Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.

Siehe auch

Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung, Mündelgeld, Geldanlage

Literatur

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Schuldenregulierung als Betreueraufgabe; BtPrax 2000, 187;
  • Bobenhausen Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers; BtPrax 1994, 158
  • Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462
  • Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
  • Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
  • Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 93, 133
  • Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
  • Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
  • Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177

Weblinks

Vordrucke

für den Verkehr mit Banken


für das Finanzamt

für das Vormundschaftsgericht