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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Die Aufgabe des Betreuers auf dem Gebiet der Vermögenssorge ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Dazu gehört z.B. die Verfolgung von Ansprüchen des Betreuten (z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen) und die Abwehr unberechtigter Ansprüche von dritten Personen (z.B. des Vermieters, der Bank usw.). Es gehört weiterhin hierzu die Regelung der Einnahmen und Ausgaben für den Bereich des täglichen Lebens und die Verwaltung evtl. vorhandenen Vermögens.
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Die Aufgabe des Betreuers auf dem Gebiet der Vermögenssorge ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Dazu gehört z.B. die Verfolgung von Ansprüchen des Betreuten (z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen) und die Abwehr unberechtigter Ansprüche von dritten Personen (z.B. des Vermieters, der Bank usw.). Es gehört weiterhin hierzu die Regelung der Einnahmen und Ausgaben für den Bereich des täglichen Lebens und die Verwaltung evtl. vorhandenen Vermögens. Zu Immobiliarbesitz siehe unter [[Grundstück]].
    
'''Rechtsprechung'''
 
'''Rechtsprechung'''
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Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem [[Vertretung gegenüber Behörden|Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. Das OLG Zweibrücken sieht Unterhalt nicht als Teil der Vermögenssorge an: FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90).
 
Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem [[Vertretung gegenüber Behörden|Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. Das OLG Zweibrücken sieht Unterhalt nicht als Teil der Vermögenssorge an: FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90).
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Nach Auffassung des LG Hamburg (DNotI-Report 2000, 86) umfaßt der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" auch die Entgegennahme des Testamentswiderrufs. Grundsätzlich seien davon alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfaßt, die darauf gerichtet seien, das Vermögen des Betreuten zu erhalten und zu vermehren (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61). Zwar könne es zwischen den Bereichen "Vermögenssorge" und "Personensorge" Überschneidungen geben. So falle etwa die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Beantragung von Sozialhilfe für den Betreuten in den Bereich der "Personensorge" und nicht in den der "Vermögenssorge" (vgl. LG Köln FamRZ 1998, 919). Die Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments betreffe jedoch nahezu ausschließlich die Frage des Übergangs von aktivem und passivem Vermögen von Todes wegen und habe damit eindeutig einen vermögensrechtlichen Schwerpunkt. Auch aus dem in § 1901 Abs. 2 BGB normierten Gebot der Vermögenserhaltung und Vermögensmehrung zugunsten des Betreuten ergebe sich nichts anderes, da dieses Gebot nur im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gelte und keine Außenwirkung auf den Umfang der Vertretungsmacht habe.
    
==Geltendmachung von Zahlungsansprüchen==
 
==Geltendmachung von Zahlungsansprüchen==
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Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
 
Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
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'''OLG Celle, Beschl v 8.4.2008, 14 W 16/08'''
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Verjährungsbeginn: Maßgebliche Person für die Tatsachenkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen bei Bestellung eines Betreuers für die Vermögenssorge ist der Betreuer.
    
==Schutz der Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter==
 
==Schutz der Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter==
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Die Zahlung der Bank an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
 
Die Zahlung der Bank an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
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==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum==
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Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört ebenfalls zum [[Aufgabenkreis]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Vormundschaftsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen (Hypotheken, Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die [[Genehmigungen|Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) ({{Zitat de §|1821|bgb}}, {{Zitat de §|1822|bgb}} BGB).
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Rechtsprechung:
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.1996, 20 W 391/96'''; DNotZ 1998, 508 = FamRZ 1997, 1424 = Rpfleger 1997, 111: Grundstücksveräußerung durch Betreuer:
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Veräußert der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Vermögenssorge kraft  der ihm gesetzlich zustehenden [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] ein Grundstück des Betreuten, so bedarf es auch dann der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung]], wenn der Betreute die Veräußerung genehmigt hat.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2001; 2 W 7/01; MDR 2001, 1299 = FGPrax 2001, 184 = NZM 2002, 302 (Ls.)= ZMR 2001, 855'''
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Keine Genehmigung der Vermietung eines Wohnhauses gegen den Willen des Betreuten, wenn er eine Vermietung nicht wünscht und nach seinen Verhältnissen auf Mieteinnahmen nicht angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist und sein Standpunkt objektiv unvernünftig erscheint.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2005, 15 W 481/04; FamRZ 2006, 506: Grundstückskauf bei Heimunterbringung?
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Nur dann, wenn der Empfänger der Sozialleistung konkret mit dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims befaßt ist, ist
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ein Geldbetrag zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks bestimmt. Lebt der Betreute jedoch nach langjähriger [[Altenheim|Heimunterbringung]] weiterhin in einer betreuten Wohngruppe, ohne konkrete Schritte hinsichtlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung unternommen zu haben, kann derartige Annahme über den Verwendungszweck des Geldbetrages nicht getroffen werden.
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'''BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06; NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = IMR 2008, 315''':
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Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim
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Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
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'''OLG München, Beschluss vom 15.06.2009, 33 Wx 079/09''':
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# Wird die gerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück des Betroffenen abgelehnt, steht dem Käufer regelmäßig kein Beschwerderecht zu (vgl. z. B. BayObLG Rpfleger 1988, 482; OLG Rostock NJW-RR 2006, 1229).
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# Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren über die Genehmigung kann nach freiem Ermessen mit 50 % des Kaufpreises angesetzt werden.
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'''BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06''': Grundstücksverkauf auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten:
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Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.
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Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des [[Verfahrenspfleger]]s gemäß § 67 FGG (ab 1.9.2009 § 276 FamFG), die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen [[Aufgabenkreis]] den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen [[freier Wille|Willen des Betreuten]] zu erkunden und in das Verfahren einzubringen.
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'''OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2014, 3 W 450/14''':
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Die Vorlage der Genehmigung durch den von der genehmigten Willenserklärung begünstigten Empfänger beim Grundbuchamt macht mithin den Nachweis der Übermittlung durch den Betreuer an ihn in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nur dann entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt aufgrund aktenkundiger Tatsachen – z.B. aus der Betreuungsakte desselben Amtsgerichts – bekannt ist, dass es sich bei der ihm vom Erklärungsempfänger vorgelegten Ausfertigung der Genehmigung um diejenige handelt, die das Betreuungsgericht dem Betreuer übermittelt hat.
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'''KG Berlin Beschl v  6.9.2018 - 1 W 88/18; FGPrax 2018, 248 = MDR 2018, 1370 = NZM 2018, 959''':
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Der einem Betreuer – allein – übertragene Aufgabenkreis “Veräußerung der Eigentumswohnung” kann diesen berechtigen, einen Erwerber zu bevollmächtigen, schon vor Eigentumsumschreibung das Wohnungseigentum mit einer ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Grundschuld zu belasten.
      
==Sonstiges==
 
==Sonstiges==
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*a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden,
 
*a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden,
 
*b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB).
 
*b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB).
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*[https://bdb-ev.de/245_Tipps_fuer_Berufsalltag.php?kurztext_ausklappen=3617#kurztext_245_bausteine_1_3617 Nähere Infos zur Steuer-ID]
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Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten Berlin 2019:
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zu­ständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.''
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===Laufende Bankgeschäfte===
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Es kommt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Legitimation von Betreuern. Grundsätzlich muss die einmalige Vorlage des
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Betreuerausweises ausreichen, jedenfalls darf eine Bank nicht verlangen, dass der Ausweis anlässlich jeder Verfügung über das Konto eines Betreuten
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erneut vorgelegt wird (LG Oldenburg, Urteil v. 15.9.2009, Az. 13 S 62/09; BGH, Beschl. V. 30.3.2010, Az. XI ZR 184/09). Die Abgabe einer Überweisung
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am Bankschalter wäre andernfalls jedes Mal mit unnötigem Zeitaufwand verbunden. Auf das Einräumen von Online-Banking hat der Betreuer (genau wie jeder andere Kunde) keinen Rechtsanspruch. Eine Betreuerbestellung ist aber andererseits auch kein Hinderungsgrund für Onlinebanking, zumindest seit 2009 die Verfügung über Girokonten durch Betreuer generell freigegeben wurde (§ 1813 BGB). Allerdings ist eine Kontoüberziehung durch den Betreuer nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung möglich (§ 1822 Nr. 8 BGB). Daher widerrufen oftmals Banken bei Bekanntwerden einer Betreuung den Dispositionskredit.
    
===Informationspflichten von Banken===
 
===Informationspflichten von Banken===
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# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
 
# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
 
#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
 
#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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===Schutz vor Veruntreuung===
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'''OLG Schleswig, Art v 28.11.2013 - 5 W 40/13'''; NJW-RR 2014, 741
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Ablehnung der Durchführung von Überweisungsaufträgen bei Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht
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# Bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen darf die Bank einen Überweisungsauftrag gemäß §§ 675 c ff., 675 j, 675 o BGB ablehnen. Eine wirksame Autorisierung liegt nur dann vor, wenn der Zahlungsdienstnutzer (= Auftraggeber) tatsächlich berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Die Zustimmung kann auch durch einen Vertreter des Zahlers erfolgen, soweit eine Vertretung zulässig und Vertretungsmacht gegeben ist.
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# Aus dem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seiner Kunden zu wahren. Eine entsprechende Warnpflicht ist im Überweisungsverkehr dann anzunehmen, wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängt. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs genügt es, wenn die Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft.
    
===Nichtveranlagungsbescheinigung===
 
===Nichtveranlagungsbescheinigung===
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Mündelgeld]], [[Geldanlage]], [[Mündelsicher]], [[Schenkung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Sozialhilfe]]
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[[Grundstück]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Mündelgeld]], [[Geldanlage]], [[Mündelsicher]], [[Schenkung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Sozialhilfe]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/in-vorbereitung/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/?WA=77000984 Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012]
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*[https://shop.reguvis.de/in-vorbereitung/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/?WA=77000984 Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/?cHash=ba8f7878b82bd1a0ec3ca8cbb054718d Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/?cHash=33ffdffeb8c168285a69c5f160b30396 Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/ Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/?cHash=7086709171fef73baee2d2be5d8d73ab Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
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* Betreuungsarbeit]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuten und Betreuer und die Rechnungslegung durch den Betreuer, Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
 
*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuten und Betreuer und die Rechnungslegung durch den Betreuer, Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
 
*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuer und Betreuten; Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
 
*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuer und Betreuten; Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
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*ders.: Vom Wesen und Unwesen von Selbstverwaltungs- und Entlastungserklärung; Rpfl-Stud 2016, 130
 
*Bobenhausen Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers; BtPrax 1994, 158
 
*Bobenhausen Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers; BtPrax 1994, 158
 
*Böttcher/Spanl: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193
 
*Böttcher/Spanl: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193
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*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
 
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
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*Kortekaas: Finanzielle Entscheidungsfragen innerhalb der rechtlichen Betreuung; BtPrax 2020, 12132
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=62 Meier/Neumann: Unerlässliche Tätigkeiten und Haftung des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 64 (PDF)]
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=62 Meier/Neumann: Unerlässliche Tätigkeiten und Haftung des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 64 (PDF)]
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
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* Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
 
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
 
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
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*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177
 
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#49 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Vermögenssorge]
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*[https://betroyt.de/podcast/#18 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Girokonto]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Kontoeroeffnung.pdf Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes zur Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Personalausweises bei Kontoeröffnungen durch Betreuer (PDF)]
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*[https://www.juraforum.de/urteile/begriffe/vermoegenssorge Juraforum - Urteilsübersicht Thema Vermögenssorge]
*[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=1&paid=1821 Online-Kommentar zu § 1821 BGB - Genehmigungen bei Grundstücksgeschäften - Jusline]
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*[http://books.google.de/books?id=mT4VI_zCE24C&pg=PA150&lpg=PA150&dq=B%C3%B6hm,+Herbert+Lerch+Verm%C3%B6gensverwaltung&source=web&ots=BjupkSOq14&sig=VWZHfN_-ousadJ2Ljlb600J9sz0&hl=de&sa=X&oi=book_result&resnum=8&ct=result Auszug aus Böhm/Lerch: Betreuungsrecht - Betreuungspraxis -Vermögensverwaltung]
      
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