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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Die Aufgabe des Betreuers auf dem Gebiet der Vermögenssorge ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Dazu gehört z.B. die Verfolgung von Ansprüchen des Betreuten (z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen) und die Abwehr unberechtigter Ansprüche von dritten Personen (z.B. des Vermieters, der Bank usw.). Es gehört weiterhin hierzu die Regelung der Einnahmen und Ausgaben für den Bereich des täglichen Lebens und die Verwaltung evtl. vorhandenen Vermögens.
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Die Aufgabe des Betreuers auf dem Gebiet der Vermögenssorge ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Dazu gehört z.B. die Verfolgung von Ansprüchen des Betreuten (z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen) und die Abwehr unberechtigter Ansprüche von dritten Personen (z.B. des Vermieters, der Bank usw.). Es gehört weiterhin hierzu die Regelung der Einnahmen und Ausgaben für den Bereich des täglichen Lebens und die Verwaltung evtl. vorhandenen Vermögens. Zu Immobiliarbesitz siehe unter [[Grundstück]].
    
'''Rechtsprechung'''
 
'''Rechtsprechung'''
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# Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
 
# Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
 
# Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
 
# Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
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'''LG Kleve, Beschl v 17.03.2015 - 4 T 62/15''':
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Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten Vorsorgevollmacht auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.
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'''Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14''':
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# Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
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# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
    
==Abgrenzung des Aufgabenkreises==
 
==Abgrenzung des Aufgabenkreises==
    
Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem [[Vertretung gegenüber Behörden|Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. Das OLG Zweibrücken sieht Unterhalt nicht als Teil der Vermögenssorge an: FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90).
 
Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem [[Vertretung gegenüber Behörden|Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. Das OLG Zweibrücken sieht Unterhalt nicht als Teil der Vermögenssorge an: FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90).
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Nach Auffassung des LG Hamburg (DNotI-Report 2000, 86) umfaßt der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" auch die Entgegennahme des Testamentswiderrufs. Grundsätzlich seien davon alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfaßt, die darauf gerichtet seien, das Vermögen des Betreuten zu erhalten und zu vermehren (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61). Zwar könne es zwischen den Bereichen "Vermögenssorge" und "Personensorge" Überschneidungen geben. So falle etwa die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Beantragung von Sozialhilfe für den Betreuten in den Bereich der "Personensorge" und nicht in den der "Vermögenssorge" (vgl. LG Köln FamRZ 1998, 919). Die Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments betreffe jedoch nahezu ausschließlich die Frage des Übergangs von aktivem und passivem Vermögen von Todes wegen und habe damit eindeutig einen vermögensrechtlichen Schwerpunkt. Auch aus dem in § 1901 Abs. 2 BGB normierten Gebot der Vermögenserhaltung und Vermögensmehrung zugunsten des Betreuten ergebe sich nichts anderes, da dieses Gebot nur im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gelte und keine Außenwirkung auf den Umfang der Vertretungsmacht habe.
    
==Geltendmachung von Zahlungsansprüchen==
 
==Geltendmachung von Zahlungsansprüchen==
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Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
 
Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
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'''OLG Celle, Beschl v 8.4.2008, 14 W 16/08'''
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Verjährungsbeginn: Maßgebliche Person für die Tatsachenkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen bei Bestellung eines Betreuers für die Vermögenssorge ist der Betreuer.
    
==Schutz der Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter==
 
==Schutz der Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter==
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Er darf sich aus dem Vermögen des Betreuten auch kein Darlehen gewähren, selbst wenn er höhere Zinsen zahlt, als von der Bank zu erzielen wären. Solche Handlungen sind als Insich-Geschäfte untersagt (§ 181 BGB).
 
Er darf sich aus dem Vermögen des Betreuten auch kein Darlehen gewähren, selbst wenn er höhere Zinsen zahlt, als von der Bank zu erzielen wären. Solche Handlungen sind als Insich-Geschäfte untersagt (§ 181 BGB).
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Ein gemeinsames Konto von Betreuer und Betreutem kann im Einzelfall allerdings zulässig sein: Das OLG Rostock hat dazu entschieden, dass die Mutter des Betreuten als Betreuerin dessen geringfügige Einkünfte zusammen mit ihren eigenen Renteneinkünften auf demselben Girokonto verwaltet kann. Die Gefahr einer Vermischung der Vermögen des Betreuten und der Betreuerin bestehe in solchen Fällen nicht (OLG Rostock, Beschluss vom 18.01.2005, 3 W 120/04, FamRZ 2005, 1588).
      
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''LG Münster · Beschluss vom 28. Juli 2011 · Az. 5 T 309/11'''
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Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt.
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'''LG Freiburg, Beschl v 28.7.2012 - Az: 3 T 309/11''':
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Es ist eine Pflichtwidrigkeit nach §§ 1908 i Abs.1, 1837 BGB, wenn Gelder des Betreuten auf einem Treuhandkonto angelegt werden, dessen Inhaber der Betreuer ist. Hierbei wird gegen das Gebot der getrennten Vermögensverwaltung (§ 1805 BGB) verstoßen.
    
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 04.07.2013, 5 T 235/13''':
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 04.07.2013, 5 T 235/13''':
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# Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er - insbesondere wiederholt und trotz Hinweises durch das Betreuungsgericht - das Vermögen oder objektive Wohlergehen des Betreuten deutlich gefährdende Handlungen vornimmt (Vermischung von Vermögen mit anderen Betreuten, Nichtzahlung von Rechnungen für wesentliche Leistungen).
 
# Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er - insbesondere wiederholt und trotz Hinweises durch das Betreuungsgericht - das Vermögen oder objektive Wohlergehen des Betreuten deutlich gefährdende Handlungen vornimmt (Vermischung von Vermögen mit anderen Betreuten, Nichtzahlung von Rechnungen für wesentliche Leistungen).
 
# Die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich eines Betreuten erfordert, dass dieser das Vermögen des Betreuten strikt getrennt vom Vermögen anderer Betreuter führt und korrekte Rechnungen an den Betreuten regelmäßig so zeitig bezahlt, dass dessen Versorgung mit wesentlichen Leistungen (Unterbringung, Nahrung etc.) nicht gefährdet wird.
 
# Die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich eines Betreuten erfordert, dass dieser das Vermögen des Betreuten strikt getrennt vom Vermögen anderer Betreuter führt und korrekte Rechnungen an den Betreuten regelmäßig so zeitig bezahlt, dass dessen Versorgung mit wesentlichen Leistungen (Unterbringung, Nahrung etc.) nicht gefährdet wird.
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'''OLG Rostock, Beschluss vom 18.01.2005, 3 W 120/04, FamRZ 2005, 1588''':
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Ein gemeinsames Konto von Betreuer und Betreutem kann im Einzelfall zulässig sein: Das OLG Rostock hat dazu entschieden, dass die Mutter des Betreuten als Betreuerin dessen geringfügige Einkünfte zusammen mit ihren eigenen Renteneinkünften auf demselben Girokonto verwaltet kann. Die Gefahr einer Vermischung der Vermögen des Betreuten und der Betreuerin bestehe in solchen Fällen nicht .
    
==Verfügung über Betreutenvermögen==
 
==Verfügung über Betreutenvermögen==
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§ 1907 BGB bezieht sich aufgrund der Schutzfunktion nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten.  Ist der Betreute Eigentümer einer nicht von ihm genutzten Wohnung, so wird dieser Schutzzweck nicht berührt, es bedarf somit keiner gerichtlichen Genehmigung bei Weitervermietung.  Der Schutzzweck des § 1812 BGB ist nicht berührt, wenn nicht der Mietvertrag des Betreuten gekündigt wird, sondern nur eine leerstehende und nicht durch den Betreuten benötigte Wohnung an Dritte weitervermietet werden soll.
 
§ 1907 BGB bezieht sich aufgrund der Schutzfunktion nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten.  Ist der Betreute Eigentümer einer nicht von ihm genutzten Wohnung, so wird dieser Schutzzweck nicht berührt, es bedarf somit keiner gerichtlichen Genehmigung bei Weitervermietung.  Der Schutzzweck des § 1812 BGB ist nicht berührt, wenn nicht der Mietvertrag des Betreuten gekündigt wird, sondern nur eine leerstehende und nicht durch den Betreuten benötigte Wohnung an Dritte weitervermietet werden soll.
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'''AG Frankfurt/Main Urt v 15.04.1998, 30 C 325/98, BtPrax 1998, 191''':
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Führt eine Bank Überweisungsaufträge eines bereits mit sofortiger Wirkung entlassenen Betreuers zu Lasten des Kontos des Betreuten noch aus, obwohl ihr die Bestellung eines neuen Betreuers durch diesen durch Vorlage einer Kopie des Betreuerausweises und schriftlich angezeigt worden war, ist sie zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge an den Betreuten jedenfalls dann verpflichtet, wenn dem Betreuten bzw. dessen neuen Betreuer seinerseits kein Verschulden an der Verursachung der zu Unrecht getätigten Überweisungen trifft.
    
'''BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 74/05'''; BB 2006, 289 = BGHReport 2006, 380 = BtPrax 2007, 170 = BKR 2006, 76 = DB 2006, 333 (LS) = EBE 2006, 18 = MDR 2006, 460 = MMR 2006, 545 = NJW 2006, 430 = WM 2006, 179 = ZIP 2006, 175
 
'''BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 74/05'''; BB 2006, 289 = BGHReport 2006, 380 = BtPrax 2007, 170 = BKR 2006, 76 = DB 2006, 333 (LS) = EBE 2006, 18 = MDR 2006, 460 = MMR 2006, 545 = NJW 2006, 430 = WM 2006, 179 = ZIP 2006, 175
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Das Berufungsgericht (LG Oldenburg, Urteil vom  15.05.2009 - 13 S 62/09) hatte festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Entgegennahme und vertragsgerechte Umsetzung rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Betreuers von der Vorlage eines Betreuerausweises abhängig zu machen, wenn der Beklagten dieser Ausweis einmal vorgelegt worden sei. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank gegen des Urteil des LG Oldenburg als unzulässig verworden.
 
Das Berufungsgericht (LG Oldenburg, Urteil vom  15.05.2009 - 13 S 62/09) hatte festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Entgegennahme und vertragsgerechte Umsetzung rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Betreuers von der Vorlage eines Betreuerausweises abhängig zu machen, wenn der Beklagten dieser Ausweis einmal vorgelegt worden sei. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank gegen des Urteil des LG Oldenburg als unzulässig verworden.
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'''BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 334/12''':
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'''BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 334/12''', FamRZ 2013, 438 = Rpfleger 2013, 268:
    
Im Falle zweifelhafter Forderungen Dritter gegen den Betreuten entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsverfahren]] getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist.
 
Im Falle zweifelhafter Forderungen Dritter gegen den Betreuten entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsverfahren]] getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist.
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==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum==
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'''LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015, 10 S 110/14''', ZIP 2015, 1579:
[[Bild:Haus.jpg|200px|right]]
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Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört ebenfalls zum [[Aufgabenkreis]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Vormundschaftsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen (Hypotheken, Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die [[Genehmigungen|Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) ({{Zitat de §|1821|bgb}}, {{Zitat de §|1822|bgb}} BGB).
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Rechtsprechung:  
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# Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
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# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
   −
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.1996, 20 W 391/96'''; DNotZ 1998, 508 = FamRZ 1997, 1424 = Rpfleger 1997, 111: Grundstücksveräußerung durch Betreuer:
+
'''BGH, Urteil vom 21.4.2015 – XI ZR 234/14 '''
   −
Veräußert der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Vermögenssorge kraft  der ihm gesetzlich zustehenden [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] ein Grundstück des Betreuten, so bedarf es auch dann der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung]], wenn der Betreute die Veräußerung genehmigt hat.
+
Die Zahlung der Bank an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
   −
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2001; 2 W 7/01; MDR 2001, 1299 = FGPrax 2001, 184 = NZM 2002, 302 (Ls.)= ZMR 2001, 855'''
+
==Sonstiges==
   −
Keine Genehmigung der Vermietung eines Wohnhauses gegen den Willen des Betreuten, wenn er eine Vermietung nicht wünscht und nach seinen Verhältnissen auf Mieteinnahmen nicht angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist und sein Standpunkt objektiv unvernünftig erscheint.
+
Es gilt auch das bereits Gesagte, wonach durch die Betreuung der Betreute nicht geschäftsunfähig wird, er wird also nicht gehindert, auch weiterhin selbst über sein Vermögen zu verfügen (Ausnahme: natürliche Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB liegt vor oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nach § 1903 BGB ist für die Vermögenssorge angeordnet)
   −
'''OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2005, 15 W 481/04; FamRZ 2006, 506: Grundstückskauf bei Heimunterbringung?
+
Das Betreuungsgsgericht kann entsprechend der Erforderlichkeitsfeststellung in {{Zitat de §|1896|bgb}} BGB auch einzelne Angelegenheiten der Vermögenssorge einem Betreuer übertragen, z.B. die Geltendmachung von Sozialleistungen oder die Verwaltung von Grundeigentum.
   −
Nur dann, wenn der Empfänger der Sozialleistung konkret mit dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims befaßt ist, ist
+
Auch bei der Vermögenssorge, auf die gem. § 1908 i BGB die Bestimmungen der Vormundschaft für Minderjährige weitgehend Anwendung finden, sind Wohl und Wünsche des Betreuten zu beachten. Die Mehrung des Vermögens ist gegenüber der Lebensgestaltung nach Wünschen des Betreuten nicht vorrangig und kommt nur in Betracht, wenn Vermögensteile für den Lebensunterhalt einschließlich vertretbarer Luxusbedürfnisse des Betreuten nicht benötigt werden.
ein Geldbetrag zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks bestimmt. Lebt der Betreute jedoch nach langjähriger [[Altenheim|Heimunterbringung]] weiterhin in einer betreuten Wohngruppe, ohne konkrete Schritte hinsichtlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung unternommen zu haben, kann derartige Annahme über den Verwendungszweck des Geldbetrages nicht getroffen werden.
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'''BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06; NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = IMR 2008, 315''':
+
[[Schenkung|Geschenke]] aus dem Vermögen des Betreuten sind im allgemeinen nicht zulässig. Dies betrifft aber keine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute machen möchte und die seinen Lebensverhältnissen entsprechen (§ 1908 i Abs. 2 BGB).
   −
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim
+
Von einem nicht gesperrten Girokonto kann der Betreuer grundsätzlich ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes verfügen ({{Zitat de §|1813|bgb}} BGB ). Diese allgemeine Erleichterung wurde durch eine Gesetzesänderung 2009 ermöglicht.
   −
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
+
===Barbetragsverwaltung===
   −
'''OLG München, Beschluss vom 15.06.2009, 33 Wx 079/09''':
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Auch die Verwaltung des persönlichen Barbetrags nach dem SGB-XII (sogenanntes Taschengeld) bei Personen, die in Heimen und Anstalten leben, kann zur Vermögenssorge gerechnet werden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1992, {{Rspr|16 Wx 172/92}}, DAVorm 93, 347)
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# Wird die gerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück des Betroffenen abgelehnt, steht dem Käufer regelmäßig kein Beschwerderecht zu (vgl. z. B. BayObLG Rpfleger 1988, 482; OLG Rostock NJW-RR 2006, 1229).
+
'''BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10''':
# Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren über die Genehmigung kann nach freiem Ermessen mit 50 % des Kaufpreises angesetzt werden.
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# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
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# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.
   −
'''BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06''': Grundstücksverkauf auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten:
+
===Kontoeröffnung/Legitimationspflichten===
   −
Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.
+
Bei einer Kontoeröffnung durch den Betreuer benötigt dieser keine Ausweispapiere des Betreuten oder dessen persönliche Anwesenheit. Es reicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der- Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV)
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*bei einem Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtspraxis *) in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des Betreuers anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.
   −
Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des [[Verfahrenspfleger]]s gemäß § 67 FGG (ab 1.9.2009 § 276 FamFG), die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen [[Aufgabenkreis]] den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen [[freier Wille|Willen des Betreuten]] zu erkunden und in das Verfahren einzubringen.
+
Dies bedeutet, dass sich lediglich der Betreuer mit seinem Personalausweis oder Reisepass ausweisen muss.
   −
'''OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2014, 3 W 450/14''':
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Nach § 154 Abs. 2a AO haben sich (auch) Verfügungsberechtigte durch Vorlage ihrer Steuer-ID zu legitimieren.  
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Die Vorlage der Genehmigung durch den von der genehmigten Willenserklärung begünstigten Empfänger beim Grundbuchamt macht mithin den Nachweis der Übermittlung durch den Betreuer an ihn in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nur dann entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt aufgrund aktenkundiger Tatsachen – z.B. aus der Betreuungsakte desselben Amtsgerichts – bekannt ist, dass es sich bei der ihm vom Erklärungsempfänger vorgelegten Ausfertigung der Genehmigung um diejenige handelt, die das Betreuungsgericht dem Betreuer übermittelt hat.
+
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Runderlass vom 11.12.2017, IV A 3-S 0325/17/10001 (BStBl I 2017, 1604) allerdings Erleichterungen u.a. für Betreuer bekannt gegeben:
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==Sonstiges==
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'''Erleichterungen gemäß § 154 Abs. 2d AO'''
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11.1 Erleichterungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigten
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Nach § 154 Abs. 2d AO kann hinsichtlich der Verfügungsberechtigten  in folgenden Fällen auf die Identifizierung (Nr. 7 des AEAO zu § 154), die Aufzeichnung (Nr. 8 des AEAO zu § 154), die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 9 des AEAO zu § 154) und die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154) verzichtet werden:
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*a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden,
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*b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB).
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*[https://bdb-ev.de/245_Tipps_fuer_Berufsalltag.php?kurztext_ausklappen=3617#kurztext_245_bausteine_1_3617 Nähere Infos zur Steuer-ID]
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Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten Berlin 2019:
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zu­ständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.''
   −
Auch die Verwaltung des persönlichen Barbetrags nach dem SGB-XII (sogenanntes Taschengeld) bei Personen, die in Heimen und Anstalten leben, kann zur Vermögenssorge gerechnet werden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1992, {{Rspr|16 Wx 172/92}}, DAvorm 93, 347)
+
===Laufende Bankgeschäfte===
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Es gilt auch das bereits Gesagte, wonach durch die Betreuung der Betreute nicht geschäftsunfähig wird, er wird also nicht gehindert, auch weiterhin selbst über sein Vermögen zu verfügen (Ausnahme: natürliche Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB liegt vor oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nach § 1903 BGB ist für die Vermögenssorge angeordnet)
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Es kommt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Legitimation von Betreuern. Grundsätzlich muss die einmalige Vorlage des
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Betreuerausweises ausreichen, jedenfalls darf eine Bank nicht verlangen, dass der Ausweis anlässlich jeder Verfügung über das Konto eines Betreuten
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erneut vorgelegt wird (LG Oldenburg, Urteil v. 15.9.2009, Az. 13 S 62/09; BGH, Beschl. V. 30.3.2010, Az. XI ZR 184/09). Die Abgabe einer Überweisung
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am Bankschalter wäre andernfalls jedes Mal mit unnötigem Zeitaufwand verbunden. Auf das Einräumen von Online-Banking hat der Betreuer (genau wie jeder andere Kunde) keinen Rechtsanspruch. Eine Betreuerbestellung ist aber andererseits auch kein Hinderungsgrund für Onlinebanking, zumindest seit 2009 die Verfügung über Girokonten durch Betreuer generell freigegeben wurde 1813 BGB). Allerdings ist eine Kontoüberziehung durch den Betreuer nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung möglich (§ 1822 Nr. 8 BGB). Daher widerrufen oftmals Banken bei Bekanntwerden einer Betreuung den Dispositionskredit.
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Das Vormundschaftsgericht kann entsprechend der Erforderlichkeitsfeststellung in {{Zitat de §|1896|bgb}} BGB auch einzelne Angelegenheiten der Vermögenssorge einem Betreuer übertragen, z.B. die Geltendmachung von Sozialleistungen oder die Verwaltung von Grundeigentum.
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===Informationspflichten von Banken===
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Auch bei der Vermögenssorge, auf die gem. § 1908 i BGB die Bestimmungen der Vormundschaft für Minderjährige weitgehend Anwendung finden, sind Wohl und Wünsche des Betreuten zu beachten. Die Mehrung des Vermögens ist gegenüber der Lebensgestaltung nach Wünschen des Betreuten nicht vorrangig und kommt nur in Betracht, wenn Vermögensteile für den Lebensunterhalt einschließlich vertretbarer Luxusbedürfnisse des Betreuten nicht benötigt werden.
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Rechtsprechung:
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[[Schenkung|Geschenke]] aus dem Vermögen des Betreuten sind im allgemeinen nicht zulässig. Dies betrifft aber keine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute machen möchte und die seinen Lebensverhältnissen entsprechen (§ 1908 i Abs. 2 BGB).
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''':
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# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
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#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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Von einem nicht gesperrten Girokonto kann der Betreuer grundsätzlich ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes verfügen, wenn der Kontostand unter 3000 Euro liegt ({{Zitat de §|1813|bgb}} BGB ). Für darüber liegende Beträge gilt dasselbe, wenn die Abhebung vom Gericht gemäß § 1825 BGB generell genehmigt wurde. Im Rahmen einer aktuellen Gesetzesänderung ist beabsichtigt, die Genehmigungspflicht bei Girokonten generell abzuschaffen (Stadn Herbst 2008).
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===Schutz vor Veruntreuung===
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===Abgabe der eidesstattlichen Versicherung===
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'''OLG Schleswig, Art v 28.11.2013 - 5 W 40/13'''; NJW-RR 2014, 741
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-8&Seite=3&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&nr=45415&pos=91&anz=155 BGH, Beschluss vom 14.08.2008] - I ZB 20/08; [[BtPrax]] 2008, 257 = [[BtMan]] 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18''':
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Ablehnung der Durchführung von Überweisungsaufträgen bei Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht
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Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.  Siehe auch unter [[Zwangsvollstreckung]].
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# Bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen darf die Bank einen Überweisungsauftrag gemäß §§ 675 c ff., 675 j, 675 o BGB ablehnen. Eine wirksame Autorisierung liegt nur dann vor, wenn der Zahlungsdienstnutzer (= Auftraggeber) tatsächlich berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Die Zustimmung kann auch durch einen Vertreter des Zahlers erfolgen, soweit eine Vertretung zulässig und Vertretungsmacht gegeben ist.
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# Aus dem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seiner Kunden zu wahren. Eine entsprechende Warnpflicht ist im Überweisungsverkehr dann anzunehmen, wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängt. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs genügt es, wenn die Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft.
    
===Nichtveranlagungsbescheinigung===
 
===Nichtveranlagungsbescheinigung===
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c) Die Pflichten aus {{Zitat de §|1812|bgb}}, {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.
 
c) Die Pflichten aus {{Zitat de §|1812|bgb}}, {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.
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===Barbetragsverwaltung===
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===Kreditaufnahme===
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'''BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10''':
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'''KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 1 W 161/08''', BtPrax 2009, 297  = NJW-RR 2010, 150:
   −
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
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Leitsatz: Der Betreuer bedarf zum Abschluss eines Überziehungskredits ("Dispositionskredits") der [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des Betreuungsgerichts (§ 1822 Nr. 8 BGB). Beruht der Antrag des Betreuers auf Genehmigung auf einem entsprechenden Wunsch des Betroffenen, kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Hiervon kann bei einem angestrebten Kreditrahmen bis zu 500,00 EUR und regelmäßigen, diesen Betrag deutlichen übersteigenden Einnahmen des Betroffenen nicht ohne nähere Prüfung der vertraglichen Grundlagen nicht ausgegangen werden.
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.
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'''KG Berlin, Beschluss vom 06.09.2018, 1 W 88/18'''
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Der einem Betreuer - allein - übertragene Aufgabenkreis “Veräußerung der Eigentumswohnung” kann diesen berechtigen, einen Erwerber zu bevollmächtigen, schon vor Eigentumsumschreibung das Wohnungseigentum mit einer ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Grundschuld zu belasten.
    
===Verfügungen über Nachlassgegenstände eines österreichischen Erbes===
 
===Verfügungen über Nachlassgegenstände eines österreichischen Erbes===
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Sofern ein Betroffener als Erbe nach österreichischem Recht hinsichtlich des Nachlasses vertretungsbefugt ist, so fallen Verfügungen des Betreuers über Nachlassgegenstände in den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]]. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene wegen noch ausstehender Einantwortung (Annahme des Erbes und damit verbundene Erlangung der Erbenposition nach österreichischem Recht) noch nicht Eigentümer des Nachlasses geworden ist. In diesem Fall ist auch die Verfügung des Betreuers über Wertpapiere aus dem Nachlass [[Genehmigungspflichten|genehmigungsbedürftig]].
 
Sofern ein Betroffener als Erbe nach österreichischem Recht hinsichtlich des Nachlasses vertretungsbefugt ist, so fallen Verfügungen des Betreuers über Nachlassgegenstände in den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]]. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene wegen noch ausstehender Einantwortung (Annahme des Erbes und damit verbundene Erlangung der Erbenposition nach österreichischem Recht) noch nicht Eigentümer des Nachlasses geworden ist. In diesem Fall ist auch die Verfügung des Betreuers über Wertpapiere aus dem Nachlass [[Genehmigungspflichten|genehmigungsbedürftig]].
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===Kreditaufnahme===
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===Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Vermögensauskunft)===
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-8&Seite=3&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&nr=45415&pos=91&anz=155 BGH, Beschluss vom 14.08.2008] - I ZB 20/08; [[BtPrax]] 2008, 257 = [[BtMan]] 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18''':
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'''KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 1 W 161/08''', BtPrax 2009, 297 = NJW-RR 2010, 150:
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Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung (jetzt: Vermögensauskunft) abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben. Siehe auch unter [[Zwangsvollstreckung]].
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Leitsatz: Der Betreuer bedarf zum Abschluss eines Überziehungskredits ("Dispositionskredits") der [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des Betreuungsgerichts (§ 1822 Nr. 8 BGB). Beruht der Antrag des Betreuers auf Genehmigung auf einem entsprechenden Wunsch des Betroffenen, kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Hiervon kann bei einem angestrebten Kreditrahmen bis zu 500,00 EUR und regelmäßigen, diesen Betrag deutlichen übersteigenden Einnahmen des Betroffenen nicht ohne nähere Prüfung der vertraglichen Grundlagen nicht ausgegangen werden.
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Anmerkung: Für Geschäftsunfähige ergibt sich die Verpflichtung des Betreuers, die Erklärung abzugeben, direkt aus § 455 ZPO; siehe auch LG Koblenz, DGVZ 72,117.
    
===Herausgabe und Rechenschaft===
 
===Herausgabe und Rechenschaft===
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Mündelgeld]], [[Geldanlage]], [[Mündelsicher]], [[Schenkung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Sozialhilfe]]
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[[Grundstück]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Mündelgeld]], [[Geldanlage]], [[Mündelsicher]], [[Schenkung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Sozialhilfe]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/in-vorbereitung/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/?WA=77000984 Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012]
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*[https://shop.reguvis.de/in-vorbereitung/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/?WA=77000984 Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/?cHash=ba8f7878b82bd1a0ec3ca8cbb054718d Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/?cHash=33ffdffeb8c168285a69c5f160b30396 Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/ Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/?cHash=7086709171fef73baee2d2be5d8d73ab Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
+
* Betreuungsarbeit]
 +
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87], ISBN 3769409930
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X
+
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511846/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis, 3. Aufl. 2016], ISBN 3871511846
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
+
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlasssachen. ], ISBN 3800512319
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlasssachen. ], ISBN 3800512319
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093053056/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Aufl. 2010 ], ISBN 978-3093053054
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093053056/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Aufl. 2010 ], ISBN 978-3093053054
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*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuten und Betreuer und die Rechnungslegung durch den Betreuer, Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
 
*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuten und Betreuer und die Rechnungslegung durch den Betreuer, Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
 
*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuer und Betreuten; Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
 
*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuer und Betreuten; Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
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*ders.: Vom Wesen und Unwesen von Selbstverwaltungs- und Entlastungserklärung; Rpfl-Stud 2016, 130
 
*Bobenhausen Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers; BtPrax 1994, 158
 
*Bobenhausen Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers; BtPrax 1994, 158
 
*Böttcher/Spanl: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193
 
*Böttcher/Spanl: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193
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*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
 
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
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*Kortekaas: Finanzielle Entscheidungsfragen innerhalb der rechtlichen Betreuung; BtPrax 2020, 12132
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=62 Meier/Neumann: Unerlässliche Tätigkeiten und Haftung des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 64 (PDF)]
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=62 Meier/Neumann: Unerlässliche Tätigkeiten und Haftung des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 64 (PDF)]
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
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* Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
 
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
 
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
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*Tersteegen: Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht - Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?, NJW 2007,  1717
 
*Tersteegen: Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht - Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?, NJW 2007,  1717
 
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389
 
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389
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*Weber: Gestaltungsfragen bei Grundstückskaufverträgen mit Betreuern; MittBayNot 2018, 10
 
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177
 
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#49 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Vermögenssorge]
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*[https://betroyt.de/podcast/#18 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Girokonto]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://vermeersch.de/c-vermoegen.html Weitere Infos zur Vermögenssorge (Betreuerbüro Vermeersch)]
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*[https://www.juraforum.de/urteile/begriffe/vermoegenssorge Juraforum - Urteilsübersicht Thema Vermögenssorge]
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx029-05.pdf OLG München vom 4. 8.2005 -33 Wx 29/05 - Aufgaben des Vermögensbetreuers]
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/5t577-04.pdf LG Saarbrücken vom 10.03.2005 - 5 T 577/04 - Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung]
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr229-04.pdf BayObLG vom 21.12.2004 - 3 Z BR 229/04 - Entlassung eines Vermögenssorgebetreuers bei Abrechungsfehlern]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Kontoeroeffnung.pdf Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes zur Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Personalausweises bei Kontoeröffnungen durch Betreuer (PDF)]
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*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile234%2Ehtm#Y-400-W-JuergensKoBtG-NAME-File237 Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1807 BGB (beck online)]
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*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile252%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Mündelsperre (§ 1809 BGB; beck-online)]
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*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile264%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur anderen Anlage nach § 1811 BGB; back-online)]
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*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile281%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Verfügungsbeschränkung, § 1812 BGB; (beck-online)]
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*[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=1&paid=1821 Online-Kommentar zu § 1821 BGB - Genehmigungen bei Grundstücksgeschäften - Jusline]
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*[http://books.google.de/books?id=mT4VI_zCE24C&pg=PA150&lpg=PA150&dq=B%C3%B6hm,+Herbert+Lerch+Verm%C3%B6gensverwaltung&source=web&ots=BjupkSOq14&sig=VWZHfN_-ousadJ2Ljlb600J9sz0&hl=de&sa=X&oi=book_result&resnum=8&ct=result Auszug aus Böhm/Lerch: Betreuungsrecht - Betreuungspraxis -Vermögensverwaltung]
      
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
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*[http://www.rechtlichebetreuung.de/26-bank-kontostand.pdf Anfrage zum Kontostand an Banken]
 
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/26-bank-kontostand.pdf Anfrage zum Kontostand an Banken]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]
*[http://www.bundesbank.de/download/kredit/kredit_konditionen_aktuell.pdf Aktuelle Konditionen der Bundeswertpapiere (PDF)]
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*[http://www.deutsche-finanzagentur.de/DE/privateAnleger/Kontoeroeffnung/kontoeroeffnung__node.html__nnn=true Konto bei der Bundeswertpapierverwaltung eröffnen]
   
*[[wikipedia:de:Freistellungsauftrag|Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag]]
 
*[[wikipedia:de:Freistellungsauftrag|Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag]]
*[http://www.forium.de/service/formulare/freistellungsauftrag.pdf Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (PDF)]
   
*[https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_2 Schufa-Selbstauskunft einholen]
 
*[https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_2 Schufa-Selbstauskunft einholen]
*[http://www.bmj.de/files/-/1342/Konto-%20und%20Depotvollmacht_BMJ.pdf Kontovollmacht für Bevollmächtigte (Bundesjustizministerium)]
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*[http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/Anlagen/Konto_Depot_Vollmacht.html Kontovollmacht für Bevollmächtigte (Bundesjustizministerium)]
 
*[http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/arbeitshilfen/2010/recht-auf-girokonto.html Vordrucke und Infos zum Recht auf ein Girokonto]
 
*[http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/arbeitshilfen/2010/recht-auf-girokonto.html Vordrucke und Infos zum Recht auf ein Girokonto]
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===für das Betreuungsgericht===
 
===für das Betreuungsgericht===
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/vermoegenssorge_allgemein/1_Verm__gensverzeichnis.pdf Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB) - PDF]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/vermoegenssorge_allgemein/1_Verm__gensverzeichnis.pdf Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB) - PDF]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/5_Jahresbericht.pdf Jahresbericht VS 25 (PDF-Datei)]]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/index.php) Formulare für Betreuer]]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/vermoegenssorge_allgemein/4_Rechnungslegung.pdf Vordruck Rechnungslegung ]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/vermoegenssorge_allgemein/4_Rechnungslegung.pdf Vordruck Rechnungslegung ]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs24_e.pdf Anlage: Kontenblätter zur  Rechnungslegung]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs24_e.pdf Anlage: Kontenblätter zur  Rechnungslegung]

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