Die Vorlage der Genehmigung durch den von der genehmigten Willenserklärung begünstigten Empfänger beim Grundbuchamt macht mithin den Nachweis der Übermittlung durch den Betreuer an ihn in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nur dann entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt aufgrund aktenkundiger Tatsachen – z.B. aus der Betreuungsakte desselben Amtsgerichts – bekannt ist, dass es sich bei der ihm vom Erklärungsempfänger vorgelegten Ausfertigung der Genehmigung um diejenige handelt, die das Betreuungsgericht dem Betreuer übermittelt hat. | Die Vorlage der Genehmigung durch den von der genehmigten Willenserklärung begünstigten Empfänger beim Grundbuchamt macht mithin den Nachweis der Übermittlung durch den Betreuer an ihn in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nur dann entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt aufgrund aktenkundiger Tatsachen – z.B. aus der Betreuungsakte desselben Amtsgerichts – bekannt ist, dass es sich bei der ihm vom Erklärungsempfänger vorgelegten Ausfertigung der Genehmigung um diejenige handelt, die das Betreuungsgericht dem Betreuer übermittelt hat. |