Verlängerung der Betreuung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Das Betreuungsgericht muss spätestens 7 Jahre nach der Anordnung einer (endgültigen) Betreuung über ihre Verlängerung entscheiden, wenn die Betreuung nicht zuvor aufgehoben wurde und der Betreute auch nicht verstorben ist. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 295 FamFG. Vor dem 1.7.2005 war die längste Überprüfungsfrist 5 Jahre.

Von der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht absehen, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem Arztzeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Das Gericht hat die zuständige Betreuungsbehörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

Das Gleiche gilt für die Verlängerung eines Einwilligungsvorbehaltes.


Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10:

Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde an den BGH gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.

Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.

BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16:

Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.