Verlängerung der Betreuung

Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.1023.

Vorläufige Betreuerbestellung

Die vorläufige Betreuerbestellung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung endet spätestens nach 6 Monaten nach Bekanntgabe (§ 287 FamFG, § 302 FamFG). Sie kann durch erneute einstweilige Anordnung um weitere 6 Monate verlängert werden. Sie endet vorzeitig, wenn vorher eine endgültige Betreuerbestellung wirksam wird (§ 56 FamFG).

Endgültige Betreuerbestellung

Das Betreuungsgericht muss spätestens 7 Jahre nach der Anordnung einer (endgültigen) Betreuung über ihre Verlängerung entscheiden, wenn die Betreuung nicht zuvor aufgehoben wurde und der Betreute auch nicht verstorben ist. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 295 FamFG.

Seit dem 1.1.2023 ist die Überprüfungsfrist (nach Erstbestellung) jedoch 2 Jahre, wenn die Anordnung gegen den Willen des Betreuten erfolgt ist.

Nach der Übergangsvorschrift (§ 493 Abs. 5 FamFG) ist bei Anordnungen bis 30.6.2022 die Überprüfungsfrist der 30.6.2024.

Verstreicht die Frist, endet die endgültige Betreuerbestellung allerdings, anders als die vorläufige, nicht. Dennoch sollten Betreuer das vom Gericht festgesetzte Überprüfungsdatum norieren und darauf hinweisen, wenn es übersehen wurde.

Von der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht absehen, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem Arztzeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Das Gericht hat die zuständige Betreuungsbehörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

Das Gleiche gilt für die Verlängerung eines Einwilligungsvorbehaltes.

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10:

Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde an den BGH gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.

Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.

OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 Wx 9/14

  1. Die Tatbestände des § 10 JVEG stellen gegenüber denen des § 9 JVEG speziellere Regelungen dar und sind vorrangig zu prüfen.
  2. Maßgebend für die Zuordnung einer Tätigkeit des Sachverständigen zu einem Vergütungstatbestand ist der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts, wie er vom Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannter Umstände verstanden werden durfte.
  3. Die im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen ist im Zweifel kein Zeugnis über einen ärztlichen Befund i. S. v. Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern ein Gutachten i. S. v. § 9 Abs. 1 JVEG und nach einer der Honorargruppen der Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG.

BGH, Beschluss vom 25. 3. 2015 – XII ZB 621/14

  1. Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.
  2. Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist.
  3. Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.

BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – XII ZB 227/12

Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung (hier: Verlängerung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes) hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – XII ZB 48/16:

Zu den Voraussetzungen einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 und vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804).

BGH, Beschluss vom 6.7.2016 – XII ZB 131/16

Zur Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises. Gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann nämlich für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.

BGH, Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 269/16

Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können.

BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16:

Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.

BGH, Beschluss vom 23. 8. 2017 – XII ZB 187/17

Bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts muss das nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen des § 281 FamFG entsprechen. Das erfordert gemäß § 281 Abs. 2 iVm § 280 Abs. 2 FamFG eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses.

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – XII ZB 507/17

Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 166/10, BtPrax 2010, 276).

BGH, Beschl. V. 21.08.2019 - XII ZB 135/19

  1. Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.
  2. Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.
  3. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.

LG Aachen, Beschluss vom 11.11.2020, 3 T 147/20

Wenn eine Betreuung auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im vorgeblichen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen.

BGH, Beschluss vom 2.6.2021 – XII ZB 540/20

Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (im Anschluss an Senat NJW-RR 2019, 1410 = FamRZ 2019, 2027).

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - XII ZB 321/23

Entscheidet das Landgericht nach dem 1. Januar 2023 über eine Beschwerde in einer Betreuungssache, hat es §§ 294 Abs. 3 Satz 2 und 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsund Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) und die Übergangsvorschrift des § 493 Abs. 5 FamFG anzuwenden.