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==Vorläufige Betreuerbestellung==
 
==Vorläufige Betreuerbestellung==
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Die [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuerbestellung]] im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] endet spätestens nach 6 Monaten nach Bekanntgabe (§ 287 FamFG, § 302 FamFG). Sie kann durch erneute einstweilige Anordnung um weitere 6 Monate verlängert werden.
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Die [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuerbestellung]] im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] endet spätestens nach 6 Monaten nach Bekanntgabe (§ 287 FamFG, § 302 FamFG). Sie kann durch erneute einstweilige Anordnung um weitere 6 Monate verlängert werden. Sie endet vorzeitig, wenn vorher eine endgültige Betreuerbestellung wirksam wird (§ 56 FamFG).
    
==Endgültige Betreuerbestellung==
 
==Endgültige Betreuerbestellung==
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Das Betreuungsgericht muss spätestens 7 Jahre nach der Anordnung einer (endgültigen) Betreuung über ihre Verlängerung entscheiden, wenn die Betreuung nicht zuvor aufgehoben wurde und der Betreute auch nicht verstorben ist. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 295 FamFG. Vor dem 1.7.2005 war die längste Überprüfungsfrist 5 Jahre. Verstreicht die Frist, endet die endgültige Betreuerbestellung allerdings, anders als die vorläufige, nicht.
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Das Betreuungsgericht muss spätestens 7 Jahre nach der Anordnung einer (endgültigen) Betreuung über ihre Verlängerung entscheiden, wenn die Betreuung nicht zuvor aufgehoben wurde und der Betreute auch nicht verstorben ist. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 295 FamFG.  
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Seit dem 1.1.2023 ist die Überprüfungsfrist (nach Erstbestellung) jedoch 2 Jahre, wenn die Anordnung gegen den Willen des Betreuten erfolgt ist.
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Nach der Übergangsvorschrift (§ 493 Abs. 5 FamFG) ist bei Anordnungen bis 30.6.2022 die Überprüfungsfrist der 30.6.2024.
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Verstreicht die Frist, endet die endgültige Betreuerbestellung allerdings, anders als die vorläufige, nicht. Dennoch sollten Betreuer das vom Gericht festgesetzte Überprüfungsdatum norieren und darauf hinweisen, wenn es übersehen wurde.
    
Von der erneuten Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s kann das Gericht absehen, wenn sich aus der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und einem [[Arztzeugnis]] ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Das Gericht hat die zuständige [[Betreuungsbehörde]] nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
 
Von der erneuten Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s kann das Gericht absehen, wenn sich aus der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und einem [[Arztzeugnis]] ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Das Gericht hat die zuständige [[Betreuungsbehörde]] nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
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Das Gleiche gilt für die Verlängerung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es.  
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Das Gleiche gilt für die Verlängerung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es.
    
==Rechtsprechung:==
 
==Rechtsprechung:==
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# Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.
 
# Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.
# Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist.
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# Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den [[Betreuerwechsel]] und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist.
# Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.
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# Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten [[Aufgabenkreis]] zu begründen.
    
'''BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – XII ZB 227/12'''
 
'''BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – XII ZB 227/12'''
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Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung (hier: Verlängerung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes) hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.
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Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung (hier: Verlängerung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes) hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem [[Anhörung]]stermin zu ermöglichen.
    
'''BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – XII ZB 48/16''':
 
'''BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – XII ZB 48/16''':
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Zu den Voraussetzungen einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 und vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804).
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Zu den Voraussetzungen einer [[Anhörung]] des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 und vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804).
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'''BGH, Beschluss vom 6. 7. 2016 – XII ZB 131/16'''
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'''BGH, Beschluss vom 6.7.2016 – XII ZB 131/16'''
    
Zur Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises. Gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann nämlich für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.
 
Zur Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises. Gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann nämlich für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.
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Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 166/10, BtPrax 2010, 276).  
 
Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 166/10, BtPrax 2010, 276).  
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'''BGH, Beschl. V. 21.08.2019 - XII ZB 135/19'''
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# Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.
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# Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.
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# Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.
    
'''LG Aachen, Beschluss vom 11.11.2020, 3 T 147/20'''
 
'''LG Aachen, Beschluss vom 11.11.2020, 3 T 147/20'''
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Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (im Anschluss an Senat NJW-RR 2019, 1410 = FamRZ 2019, 2027).
 
Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (im Anschluss an Senat NJW-RR 2019, 1410 = FamRZ 2019, 2027).
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'''BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - XII ZB 321/23'''
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Entscheidet das Landgericht nach dem 1. Januar 2023 über eine Beschwerde in einer Betreuungssache, hat es §§ 294 Abs. 3 Satz 2 und 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsund Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) und die Übergangsvorschrift des § 493 Abs. 5 FamFG anzuwenden.
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

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