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− | Das Betreuungsgericht muss spätestens 7 Jahre nach der Anordnung einer (endgültigen) Betreuung über ihre Verlängerung entscheiden, wenn die Betreuung nicht zuvor aufgehoben wurde und der Betreute auch nicht verstorben ist. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 295 FamFG. Vor dem 1.7.2005 war die längste Überprüfungsfrist 5 Jahre. | + | ==Vorläufige Betreuerbestellung== |
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| + | Die [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuerbestellung]] im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] endet spätestens nach 6 Monaten nach Bekanntgabe (§ 287 FamFG, § 302 FamFG). Sie kann durch erneute einstweilige Anordnung um weitere 6 Monate verlängert werden. |
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| + | ==Endgültige Betreuerbestellung== |
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| + | Das Betreuungsgericht muss spätestens 7 Jahre nach der Anordnung einer (endgültigen) Betreuung über ihre Verlängerung entscheiden, wenn die Betreuung nicht zuvor aufgehoben wurde und der Betreute auch nicht verstorben ist. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 295 FamFG. Vor dem 1.7.2005 war die längste Überprüfungsfrist 5 Jahre. Verstreicht die Frist, endet die endgültige Betreuerbestellung allerdings, anders als die vorläufige, nicht. |
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| Von der erneuten Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s kann das Gericht absehen, wenn sich aus der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und einem [[Arztzeugnis]] ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Das Gericht hat die zuständige [[Betreuungsbehörde]] nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. | | Von der erneuten Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s kann das Gericht absehen, wenn sich aus der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und einem [[Arztzeugnis]] ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Das Gericht hat die zuständige [[Betreuungsbehörde]] nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. |
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| Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen [[Betreuerwechsel]] zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. | | Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen [[Betreuerwechsel]] zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. |
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| + | '''BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – XII ZB 48/16''': |
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| + | Zu den Voraussetzungen einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 und vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804). |
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| '''BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16''': | | '''BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16''': |
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| Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen. | | Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen. |
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| + | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] |