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Dies ist nicht praktikabel; zulässig ist auch, für alle künftigen (tatsächlichen) Verhinderungsfälle einen Ersatzbetreuer zu bestellen. Die tatsächliche Verhinderung wird i.d.R. einen längeren Zeitraum (mehrere Wochen oder Monate) ausmachen, kann aber auch einzelne Tage betreffen, wenn bereits ein Verhinderungsbetreuer für den Fall späterer Verhinderung bestellt ist und sich durch ein konkretes und dringendes Handlungserfordernis herausstellt, dass der eigentliche Betreuer unerreichbar ist.  
 
Dies ist nicht praktikabel; zulässig ist auch, für alle künftigen (tatsächlichen) Verhinderungsfälle einen Ersatzbetreuer zu bestellen. Die tatsächliche Verhinderung wird i.d.R. einen längeren Zeitraum (mehrere Wochen oder Monate) ausmachen, kann aber auch einzelne Tage betreffen, wenn bereits ein Verhinderungsbetreuer für den Fall späterer Verhinderung bestellt ist und sich durch ein konkretes und dringendes Handlungserfordernis herausstellt, dass der eigentliche Betreuer unerreichbar ist.  
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Rechtsprechung: Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf bei einem Urlaub seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen Vertreter übertragen, da eine solche Praxis dem gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung widerspricht. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls jemanden bitten, nach dem Betreuten zu schauen, um ihn unverzüglich über alles Wesentliche zu informieren. In diesen Fällen kommt allenfalls die gerichtliche Bestellung eines Vertreters in Frage: OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 512/01 (ähnlich OLG Dresden, bt-info 2001,171-172 und 2002,27-28 (LS) und 2003,83 (LS)=BtPrax 2001,260-261=OLG-NL 2001,286-287=Rpfleger 2002,25-25)
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Rechtsprechung: Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf bei einem Urlaub seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen Vertreter übertragen, da eine solche Praxis dem gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung widerspricht. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls jemanden bitten, nach dem Betreuten zu schauen, um ihn unverzüglich über alles Wesentliche zu informieren. In diesen Fällen kommt allenfalls die gerichtliche Bestellung eines Vertreters in Frage: OLG Frankfurt/M., 20 W 512/01 (ähnlich OLG Dresden, bt-info 2001, 171 und 2002, 27 (LS) und 2003,83 (LS)= BtPrax 2001, 260 = OLG-NL 2001, 286 = Rpfleger 2002, 255)
    
==Berufliche Verhinderungsbetreuung==
 
==Berufliche Verhinderungsbetreuung==
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
'''BayObLG''', Beschluss vom 04.05.1998, 4Z BR 43/98; FamRZ 1999, 1303
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.05.1998, 4Z BR 43/98'''; FamRZ 1999, 1303
    
Die Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers ist zulässig, wenn der Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist oder ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann.
 
Die Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers ist zulässig, wenn der Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist oder ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann.
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'''LG Hamburg''', Beschluss vom 01.12.1998, 301 T 486/98, bt-info 1999, 55 = FamRZ 1999, 797
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 01.12.1998, 301 T 486/98''', bt-info 1999, 55 = FamRZ 1999, 797
    
Dem Betreuer, dessen Antrag auf Bestellung eines Vertreters als Betreuer (Vertretungsbetreuers) zurückgewiesen wurde, steht kein [[Beschwerde]]recht zu.
 
Dem Betreuer, dessen Antrag auf Bestellung eines Vertreters als Betreuer (Vertretungsbetreuers) zurückgewiesen wurde, steht kein [[Beschwerde]]recht zu.
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'''LG Frankfurt/Oder''', Beschluss vom 26.02.1999, 6 (b) T 21/99, FamRZ 1999, 1221
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'''LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.02.1999, 6 (b) T 21/99''', FamRZ 1999, 1221
    
# Die Bestellung eines Ersatzbetreuers ist bei tatsächlicher Verhinderung des Hauptbetreuers möglich. Ersatzbetreuung ist aber dann nicht zulässig, wenn wegen absehbar wiederkehrender Verhinderung des Hauptbetreuers eine Dauerergänzungsbetreuung angeordnet werden soll. Dies dient nicht dem Wohl des Betreuten.
 
# Die Bestellung eines Ersatzbetreuers ist bei tatsächlicher Verhinderung des Hauptbetreuers möglich. Ersatzbetreuung ist aber dann nicht zulässig, wenn wegen absehbar wiederkehrender Verhinderung des Hauptbetreuers eine Dauerergänzungsbetreuung angeordnet werden soll. Dies dient nicht dem Wohl des Betreuten.
 
# Die Prüfung, ob dem in Aussicht genommenen Ersatzbetreuer infolge der Anzahl bereits übernommener Betreuungen die ordnungsgemäße Führung der Betreuung möglich ist, obliegt dem Amtsgericht und darf nicht dem Hauptbetreuer übertragen werden.
 
# Die Prüfung, ob dem in Aussicht genommenen Ersatzbetreuer infolge der Anzahl bereits übernommener Betreuungen die ordnungsgemäße Führung der Betreuung möglich ist, obliegt dem Amtsgericht und darf nicht dem Hauptbetreuer übertragen werden.
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'''LG Berlin''', Beschluss vom 09.07.1999, 83 T 245/99, RdLH 2000, 86
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'''LG Berlin, Beschluss vom 09.07.1999, 83 T 245/99''', RdLH 2000, 86
    
Ein Rechtsanspruch eines Betreuers auf Bestellung eines so genannten Verhinderungsbetreuers (Abwesenheitsbetreuer) besteht nicht. Durch die Ablehnung seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht wird der Betreuer daher weder unmittelbar noch mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.
 
Ein Rechtsanspruch eines Betreuers auf Bestellung eines so genannten Verhinderungsbetreuers (Abwesenheitsbetreuer) besteht nicht. Durch die Ablehnung seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht wird der Betreuer daher weder unmittelbar noch mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 17.11.1999, 3Z BR 347/99  
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'''BayObLG, Beschluss vom 17.11.1999, 3Z BR 347/99 '''
    
Bestellt das Vormundschaftsgericht einen neuen Ergänzungsbetreuer, so kann der bisherige Ergänzungsbetreuer nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ernennung verlangen.
 
Bestellt das Vormundschaftsgericht einen neuen Ergänzungsbetreuer, so kann der bisherige Ergänzungsbetreuer nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ernennung verlangen.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 04.04.2000, 3Z BR 42/00; FamRZ 2000, 1183 [LSe]
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.04.2000, 3Z BR 42/00'''; FamRZ 2000, 1183 [LSe]
    
# Allein die abstrakte Gefahr einer Kollision der Interessen des Betroffenen mit denen der als Betreuer in Betracht kommenden Person schließt deren Bestellung zum Betreuer nicht aus.
 
# Allein die abstrakte Gefahr einer Kollision der Interessen des Betroffenen mit denen der als Betreuer in Betracht kommenden Person schließt deren Bestellung zum Betreuer nicht aus.
 
# Die Entfernung des Wohnsitzes des Betreuers von dem des Betreuten kann die Bestellung eines weiteren Betreuers rechtfertigen.
 
# Die Entfernung des Wohnsitzes des Betreuers von dem des Betreuten kann die Bestellung eines weiteren Betreuers rechtfertigen.
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'''LG Frankenthal''' (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000, 1 T 213/00, BtPrax 2001, 88 (LS)
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'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000, 1 T 213/00''', BtPrax 2001, 88 (LS)
    
Im Falle der Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines ehrenamtlichen Verhinderungsbetreuers kann die Aufwandpauschale gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 323 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
 
Im Falle der Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines ehrenamtlichen Verhinderungsbetreuers kann die Aufwandpauschale gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 323 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
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'''OLG Frankfurt a.M'''., Beschluss vom 05.02.2001, 20 W 323/00; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001,135
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'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2001, 20 W 323/00'''; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001, 135
    
[[Mittellosigkeit]] eines behinderten Betreuten ist auch dann anzunehmen, wenn als einziger Vermögenswert ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einer für eigene Wohnzwecke bestimmten und bereits genutzten Eigentumswohnung zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Ergänzungsbetreuer, der seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt, gerade zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches bestellt worden war.
 
[[Mittellosigkeit]] eines behinderten Betreuten ist auch dann anzunehmen, wenn als einziger Vermögenswert ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einer für eigene Wohnzwecke bestimmten und bereits genutzten Eigentumswohnung zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Ergänzungsbetreuer, der seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt, gerade zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches bestellt worden war.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 05.07.2001, 3Z BR 185/01; BtPrax 2001, 252 = bt-info 2002, 26 (LS)= FamRZ 2002, 61
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'''BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001, 3Z BR 185/01'''; BtPrax 2001, 252 = bt-info 2002, 26 (LS)= FamRZ 2002, 61
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Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer im Zusammenhang mit einem Erbfall. Das Vormundschaftsgericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290).
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Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer im Zusammenhang mit einem Erbfall. Das Vormundschaftsgericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem [[Aufgabenkreis]] in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290).
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'''OLG Köln''', Beschluss vom 25.08.2003, 16 Wx 168/03; BtPrax 2004, 77
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'''OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2003, 16 Wx 168/03'''; BtPrax 2004, 77
    
Ist ein Betreuer lediglich für den Vertretungsfall bestellt, besteht der Anspruch auf [[Aufwandspauschale|pauschalen Aufwendungsersatz]] nur in dem Zeitraum, in dem der eigentliche Betreuer verhindert und der Vertretungsbetreuer tätig war.
 
Ist ein Betreuer lediglich für den Vertretungsfall bestellt, besteht der Anspruch auf [[Aufwandspauschale|pauschalen Aufwendungsersatz]] nur in dem Zeitraum, in dem der eigentliche Betreuer verhindert und der Vertretungsbetreuer tätig war.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 17.09.2003, 3Z BR 118/03; BtPrax 2004, 34 =FamRZ 2004,405 (LS)=NJOZ 2004, 955
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'''BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, 3Z BR 118/03'''; BtPrax 2004, 34 = FamRZ 2004, 405 (LS) = NJOZ 2004, 955
    
Teilt ein [[Betreuungsverein]] dem Vormundschaftsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten [[Vereinsbetreuer]]s mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und [[Aufwendungsersatz]] fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002,397).
 
Teilt ein [[Betreuungsverein]] dem Vormundschaftsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten [[Vereinsbetreuer]]s mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und [[Aufwendungsersatz]] fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002,397).
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'''BayObLG''', Beschluss vom 18.09.2003, 3Z BR 167/03; BayObLGZ 2003, 248 (Nr. 46) = BayObLGR 2004, 7 = BtPrax 2004, 32 = FamRZ 2004, 906 und 1750 (LS; mit Anm. ''Bienwald'' S. 1750) = FGPrax 2003, 268 = NJW-RR 2004, 1157 = Rpfleger 2004, 42 = ZErb 2004, 69
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'''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2003, 3Z BR 167/03'''; BayObLGZ 2003, 248 (Nr. 46) = BayObLGR 2004, 7 = BtPrax 2004, 32 = FamRZ 2004, 906 und 1750 (LS; mit Anm. ''Bienwald'' S. 1750) = FGPrax 2003, 268 = NJW-RR 2004, 1157 = Rpfleger 2004, 42 = ZErb 2004, 69
    
# Das Vormundschaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden [[Aufgabenkreis]] entziehen.
 
# Das Vormundschaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden [[Aufgabenkreis]] entziehen.
 
# Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein Sozialhilfeträger diese Ansprüche auf sich übergeleitet hat. Wie jeder andere Betreuer darf auch ein Ergänzungsbetreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die dies erforderlich ist. Kann der Betroffene durch andere Hilfen seine Angelegenheiten besorgen oder fallen im Rahmen eines [[Aufgabenkreis]]es keine zu besorgenden Angelegenheiten an, fehlt es an der Erforderlichkeit.
 
# Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein Sozialhilfeträger diese Ansprüche auf sich übergeleitet hat. Wie jeder andere Betreuer darf auch ein Ergänzungsbetreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die dies erforderlich ist. Kann der Betroffene durch andere Hilfen seine Angelegenheiten besorgen oder fallen im Rahmen eines [[Aufgabenkreis]]es keine zu besorgenden Angelegenheiten an, fehlt es an der Erforderlichkeit.
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'''OLG Schleswig''', Beschluss vom 13.11.2003, 2 W 4/03; FamRZ 2004,835 (LS) = FGPrax 2004,70 = OLGR 2004, 229
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2003, 2 W 4/03'''; FamRZ 2004,835 (LS) = FGPrax 2004,70 = OLGR 2004, 229
    
# Eine Ergänzungsbetreuung im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB ist nur gegeben, wenn ein Betreuer im Bereich des ihm übertragenen Aufgabenkreises teilweise an der Besorgung der Angelegenheiten verhindert ist. Wird ein Betreuer für einen weiteren [[Aufgabenkreis]] bestellt, so handelt es sich um einen weiteren Betreuer im Sinne des § 1899 Abs. 1 BGB.
 
# Eine Ergänzungsbetreuung im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB ist nur gegeben, wenn ein Betreuer im Bereich des ihm übertragenen Aufgabenkreises teilweise an der Besorgung der Angelegenheiten verhindert ist. Wird ein Betreuer für einen weiteren [[Aufgabenkreis]] bestellt, so handelt es sich um einen weiteren Betreuer im Sinne des § 1899 Abs. 1 BGB.
 
# Die Bestellung eines Kontrollbetreuers im Sinne des § 1896 Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung festzustellen ist.
 
# Die Bestellung eines Kontrollbetreuers im Sinne des § 1896 Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung festzustellen ist.
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'''BayObLG''', Beschluss v. 12.07.2004, 3Z BR 95/04; FamRZ 2004, 1993
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.07.2004, 3Z BR 95/04'''; FamRZ 2004, 1993
    
Ein Ersatzbetreuer kann auch für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art bestellt werden. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf Grund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist (vgl. § 1896 II BGB). Die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, dass der Betreuer wegen Krankheit zeitweise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein könnte, genügt nicht.
 
Ein Ersatzbetreuer kann auch für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art bestellt werden. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf Grund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist (vgl. § 1896 II BGB). Die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, dass der Betreuer wegen Krankheit zeitweise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein könnte, genügt nicht.
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'''OLG München''', Beschluss vom 07.11.2005, 33 Wx 164/05; BtPrax 2006, 34 = FamRZ 2006, 506 (LS) = OLGR 2006,302 = Rpfleger 2006,123 = ZEV 2006,331 (LS)
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'''OLG München, Beschluss vom 07.11.2005, 33 Wx 164/05;''' BtPrax 2006, 34 = FamRZ 2006, 506 (LS) = OLGR 2006, 302 = Rpfleger 2006, 123 = ZEV 2006, 331 (LS)
    
# Sind für verschiedene [[Aufgabenkreis]]e ein [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher]] und ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßiger Betreuer]] bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die [[Betreuerentlassung|Entlassung]] des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer [[Berufsbetreuer|berufsmäßiger Betreuer]] bestellt werden soll.
 
# Sind für verschiedene [[Aufgabenkreis]]e ein [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher]] und ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßiger Betreuer]] bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die [[Betreuerentlassung|Entlassung]] des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer [[Berufsbetreuer|berufsmäßiger Betreuer]] bestellt werden soll.
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# Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen.
 
# Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen.
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'''OLG München''', Beschluss vom 22.02.2006; 33 Wx 020/06, 33 Wx 20/06; BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006,117 = OLGR 2006,434 = Rpfleger 2006, 397
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'''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006; 33 Wx 020/06, 33 Wx 20/06'''; BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006,117 = OLGR 2006,434 = Rpfleger 2006, 397
    
Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 01.07.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes) einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München vom 07.11.2005, BtPrax 2006, 34).
 
Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 01.07.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes) einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München vom 07.11.2005, BtPrax 2006, 34).
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'''[http://lexetius.com/2006,748 BGH, Beschluss vom 15.03.2006]; IV ZR 32/05; MDR 2006, 1250 = FamRZ 2006, 942 = NJW-RR 2006, 937 = VersR 2007, 225'''
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'''[http://lexetius.com/2006,748 BGH, Beschluss vom 15.03.2006]; IV ZR 32/05'''; MDR 2006, 1250 = FamRZ 2006, 942 = NJW-RR 2006, 937 = VersR 2007, 225'''
    
Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht.
 
Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht.
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Die Zulässigkeit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers - neben der bereits bestehenden, nicht den unmittelbaren Verfahrensgegenstand betreffenden Betreuung - richtet sich nach § 1899 Abs. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verhinderung, auch aus Rechtsgründen, Voraussetzung dafür, dass ausnahmsweise mehrere Betreuer bestellt werden dürfen.
 
Die Zulässigkeit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers - neben der bereits bestehenden, nicht den unmittelbaren Verfahrensgegenstand betreffenden Betreuung - richtet sich nach § 1899 Abs. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verhinderung, auch aus Rechtsgründen, Voraussetzung dafür, dass ausnahmsweise mehrere Betreuer bestellt werden dürfen.
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==Weblink==
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==Weblinks==
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr16703.htm BayObLG, Beschluss vom 18.9.2003], {{Rspr|3Z BR 167/03}} -  Interessenkollision
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr16703.htm BayObLG, Beschluss vom 18.9.2003], {{Rspr|3Z BR 167/03}} -  Interessenkollision
       

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