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==Allgemeines==
 
Ein '''Verhinderungsbetreuer''' ist ein Betreuer, der zusätzlich zu einem bereits bestellten [[Betreuer]] seitens des [[Betreuungsgericht]]es für bestimmte Situationen [[Betreuerbestellung|bestellt]] werden kann. Rechtsgrundlage ist {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 4 BGB. Andere Bezeichnungen sind Vertretungsbetreuer, Ersatzbetreuer oder Ergänzungsbetreuer.
 
Ein '''Verhinderungsbetreuer''' ist ein Betreuer, der zusätzlich zu einem bereits bestellten [[Betreuer]] seitens des [[Betreuungsgericht]]es für bestimmte Situationen [[Betreuerbestellung|bestellt]] werden kann. Rechtsgrundlage ist {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 4 BGB. Andere Bezeichnungen sind Vertretungsbetreuer, Ersatzbetreuer oder Ergänzungsbetreuer.
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==Rechtliche Verhinderung des Betreuers==
 
==Rechtliche Verhinderung des Betreuers==
Ein Verhinderungsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betreuer in eigener Person ein [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]] mit dem Betreuten nicht abschließen kann (verbotenes [[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]], {{Zitat de §|181|bgb}} BGB) oder wenn der Betreuer wegen eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]]n, [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]] oder [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandten]] des Betreuers (in gerader Linie, vgl. § 1795 BGB) verhindert ist (BayObLG BtPrax 1998, 32 = NJW-RR 1998, 869; BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2002, 61)  
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Ein Verhinderungsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betreuer in eigener Person ein [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]] mit dem Betreuten nicht abschließen kann (verbotenes [[Insichgeschäft]], {{Zitat de §|181|bgb}} BGB) oder wenn der Betreuer wegen eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]]n, [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]] oder [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandten]] des Betreuers (in gerader Linie, vgl. § 1795 BGB) verhindert ist (BayObLG BtPrax 1998, 32 = NJW-RR 1998, 869; BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2002, 61)  
    
Des weiteren bestehen weitere Vertretungshindernisse, die in § 1795 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB genannt sind. Rechtlich verhindert dürfte der Betreuer auch sein, wenn der Betreute gegen ihn wegen [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] (§ 1833 i.V.m. § 1908 i BGB) belangen will oder im umgekehrten Fall der Betreuer gegen den Betreuten Erb- oder Pflichtteilsansprüche (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 252; BayObLG [[BtPrax]] 2004, 32; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 182 = Rpfleger 1999, 534; OLG Nürnberg NJW-FER 2001, 316) oder [[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]]ansprüche nach § 823 oder § 812 BGB geltend machen will. Außerdem kann das Gericht dem Betreuer gem. §§ 1796 BGB die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten entziehen, insbesondere, weil ein Interessenkonflikt droht (BayObLG FamRZ 1999, 1303).
 
Des weiteren bestehen weitere Vertretungshindernisse, die in § 1795 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB genannt sind. Rechtlich verhindert dürfte der Betreuer auch sein, wenn der Betreute gegen ihn wegen [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] (§ 1833 i.V.m. § 1908 i BGB) belangen will oder im umgekehrten Fall der Betreuer gegen den Betreuten Erb- oder Pflichtteilsansprüche (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 252; BayObLG [[BtPrax]] 2004, 32; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 182 = Rpfleger 1999, 534; OLG Nürnberg NJW-FER 2001, 316) oder [[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]]ansprüche nach § 823 oder § 812 BGB geltend machen will. Außerdem kann das Gericht dem Betreuer gem. §§ 1796 BGB die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten entziehen, insbesondere, weil ein Interessenkonflikt droht (BayObLG FamRZ 1999, 1303).
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Die Bestellung des Verhinderungsbetreuers, der in diesem Falle auch als Ergänzungsbetreuer bezeichnet wird (um die Nähe zur [[wikipedia:de:Ergänzungspflegschaft|Ergänzungspflegschaft]] des {{Zitat de §|1909|bgb}} BGB zu betonen), wird sich in der Regel auf einen kleinen, näher bezeichneten Aufgabenkreis, z.B. den Abschluss eines bestimmten [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]es oder die Führung eines bestimmten Prozesses beziehen. Die Aufgaben des Ergänzungsbetreuers, und damit der Umfang der vergütungsfähigen Tätigkeiten, reichen nur so weit, wie die Verhinderung des eigentlichen Betreuers gegeben ist.  
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Die Bestellung des Verhinderungsbetreuers, der in diesem Falle auch - und ab 1.1.23 auch offiziell als Ergänzungsbetreuer bezeichnet wird (um die Nähe zur [[wikipedia:de:Ergänzungspflegschaft|Ergänzungspflegschaft]] des {{Zitat de §|1909|bgb}} BGB zu betonen), wird sich in der Regel auf einen kleinen, näher bezeichneten Aufgabenkreis, z.B. den Abschluss eines bestimmten [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]es oder die Führung eines bestimmten Prozesses beziehen. Die Aufgaben des Ergänzungsbetreuers, und damit der Umfang der vergütungsfähigen Tätigkeiten, reichen nur so weit, wie die Verhinderung des eigentlichen Betreuers gegeben ist.  
    
Die Ergänzungsbetreuung endet nicht kraft Gesetzes mit der Erledigung des Rechtsgeschäftes, an der der eigentliche Betreuer verhindert war bzw. mit dessen Wiederherstellung der [[Geschäftsfähigkeit]]. Die Ergänzungsbetreuung ist daher gem. § 1908d Abs. 1 BGB ausdrücklich aufzuheben. Zum [[Betreuungsverfahren]] siehe § 294 FamFG.
 
Die Ergänzungsbetreuung endet nicht kraft Gesetzes mit der Erledigung des Rechtsgeschäftes, an der der eigentliche Betreuer verhindert war bzw. mit dessen Wiederherstellung der [[Geschäftsfähigkeit]]. Die Ergänzungsbetreuung ist daher gem. § 1908d Abs. 1 BGB ausdrücklich aufzuheben. Zum [[Betreuungsverfahren]] siehe § 294 FamFG.
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# Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.
 
# Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.
 
# Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.
 
# Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.
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'''BGH, Beschluss vom 4.6.2014 – XII ZB 625/13'''
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Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.
    
'''BGH, Beschluss vom 8.7.2015 - XII ZB 494/14''':
 
'''BGH, Beschluss vom 8.7.2015 - XII ZB 494/14''':
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Besteht für den Betroffenen eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]], so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
 
Besteht für den Betroffenen eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]], so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
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'''Landgericht Berlin, Beschluss. v 11.5.2020, 83 T 35/20'''
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Keine Bestellung des Sohnes des Betreuten (Rechtsanwalt) als Ergänzungsbetreuer bei der Prüfung eines Grundstücksgeschäftes wegen Ausschluss nach § 1795 BGB. Keine Beschränkung der freien Anwaltswahl.
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'''BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 59/20'''
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# Der Antrag (des Betreuten) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn für den Antragsteller ein Betreuer bestellt ist mit dem  [[Aufgabenkreis]] "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren" einschließlich eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s nach § 1903 BGB und eine Einwilligung seines Betreuers zur [[Prozessführung]] nicht vorliegt.
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# Dies gilt auch dann, wenn der Betroffenen einen Rechtsstreit gegen seinen Betreuer selbst führen möchte. Für diese (einzelne) Angelegenheit hat der insoweit nach § 275 FamFG iVm § 271 Nr. 1 FamFG verfahrensfähige Betroffene zunächst beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen, gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB analog seinem Betreuer die Betreuung wegen eines erheblichen Interessengegensatzes teilweise zu entziehen und gemäß § 1899 Abs. 4 BGB einen [[Ergänzungsbetreuer]] zu bestellen, der dann (gegebenenfalls) gemäß § 1903 BGB seine Einwilligung dazu erteilen kann, dass der Betreute gegen seinen (Haupt-)Betreuer prozessiert.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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