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==Rechtliche Verhinderung des Betreuers==
 
==Rechtliche Verhinderung des Betreuers==
Ein Verhinderungsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betreuer in eigener Person ein [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]] mit dem Betreuten nicht abschließen kann (verbotenes [[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]], {{Zitat de §|181|bgb}} BGB) oder wenn der Betreuer wegen eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]]n, [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]] oder [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandten]] des Betreuers (in gerader Linie, vgl. § 1795 BGB) verhindert ist (BayObLG BtPrax 1998, 32 = NJW-RR 1998, 869; BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2002, 61)  
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Ein Verhinderungsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betreuer in eigener Person ein [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]] mit dem Betreuten nicht abschließen kann (verbotenes [[Insichgeschäft]], {{Zitat de §|181|bgb}} BGB) oder wenn der Betreuer wegen eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]]n, [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]] oder [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandten]] des Betreuers (in gerader Linie, vgl. § 1795 BGB) verhindert ist (BayObLG BtPrax 1998, 32 = NJW-RR 1998, 869; BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2002, 61)  
    
Des weiteren bestehen weitere Vertretungshindernisse, die in § 1795 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB genannt sind. Rechtlich verhindert dürfte der Betreuer auch sein, wenn der Betreute gegen ihn wegen [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] (§ 1833 i.V.m. § 1908 i BGB) belangen will oder im umgekehrten Fall der Betreuer gegen den Betreuten Erb- oder Pflichtteilsansprüche (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 252; BayObLG [[BtPrax]] 2004, 32; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 182 = Rpfleger 1999, 534; OLG Nürnberg NJW-FER 2001, 316) oder [[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]]ansprüche nach § 823 oder § 812 BGB geltend machen will. Außerdem kann das Gericht dem Betreuer gem. §§ 1796 BGB die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten entziehen, insbesondere, weil ein Interessenkonflikt droht (BayObLG FamRZ 1999, 1303).
 
Des weiteren bestehen weitere Vertretungshindernisse, die in § 1795 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB genannt sind. Rechtlich verhindert dürfte der Betreuer auch sein, wenn der Betreute gegen ihn wegen [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] (§ 1833 i.V.m. § 1908 i BGB) belangen will oder im umgekehrten Fall der Betreuer gegen den Betreuten Erb- oder Pflichtteilsansprüche (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 252; BayObLG [[BtPrax]] 2004, 32; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 182 = Rpfleger 1999, 534; OLG Nürnberg NJW-FER 2001, 316) oder [[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]]ansprüche nach § 823 oder § 812 BGB geltend machen will. Außerdem kann das Gericht dem Betreuer gem. §§ 1796 BGB die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten entziehen, insbesondere, weil ein Interessenkonflikt droht (BayObLG FamRZ 1999, 1303).

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