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Zur Vergütung einer Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis der Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.
 
Zur Vergütung einer Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis der Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2013, 6 UF 344/11''':
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# Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.
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# Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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